940 Heiielile us^v. ller L!. Kaninier. M 369. 369 Antrag zum anderweiten mündlichen Berichte der Gesetzgebungs-Deputation der zweiten Kammer über das Königliche Dekret Nr. 35 zum Entwurf eines Gesetzes, ent haltend ein vorläufiges Verbot der Veräußerung von Kohlenbergbau rechten und einiger hiermit zusammenhängender Handlungen. Eingegangen am 1. November 1916. (Dekret Nr. 35, Landt. Akten, König!. Dekrete. Mitteilungen der II. Kammer Nr. 61 S. 1833 flg. Antrag Nr. 362, Berichte der II. Kammer. Mitteilungen der II. Kammer Nr. 63 vom 26. Oktober 1916. Mitteilungen der I. Kammer vom I. November 1916.) Die Kammer wolle beschließen: den Beschlüssen der ersten Kammer allenthalben beizutreten und dem zufolge I. 8 1 Absatz 3 unverändert nach der Vorlage anzunehmen; H. 1. in 8 2 Absatz 1 Satz 3 die Worte: „oder von der Genehmigung eines Dritten" und „oder die Genehmigung erteilt wird" zu streichen, 2. in ß 2 Absatz 1 den Schlußsatz zu streichen, 3. in §2 Absatz 2 vor den Worten: „Veräußerungen durch den Konkurs verwalter" einzuschalten die Worte: „vom Finanzministerium ge nehmigte", 4. in 8 2 Absatz 2 die Worte: „Veräußerungen an den Staat" zu streichen; Hl. 1. in 8 3 Absatz 1 die Worte: „und dem Bergwerksunternehmer schon zu dieser Zeit das Eigentum am Grundstück zustand oder ein vom Grund eigentum abgetrenutes Kohlenbergbaurecht übertragen war" zu streichen, 2. in 8 3 Absatz 1 nach Satz 1 folgenden Satz einzufügen: „Ein Grundeigentümer darf auch nach diesem Zeitpunkte auf seinem eigenen Grund und Boden Kohlen aus seine Kosten und aus seinen Namen aufsuchen, wenn ihm oder seinem Erblasser oder einem seiner Angehörigen das Grundstück schon vor dem 18. Oktober 1906 gehörte.", 3. in 8 3 den Absatz 3 zu streichen;