Rerielile us^v. II. Kammer. 369. 941 IV. zwischen 8 3 und § 4 der Vorlage folgende Bestimmung einznschalten: 8 4. (l) Die Bestimmungen der 881 bis 3 finden keine Anwendung aus Veräußerungen an den Staat, wie auf die Aufsuchung und die Gewinnung von Kohle durch den Staat. (-) Tas Finanzministerium ist ermächtigt, in dringenden Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen der 88 1 bis 3 zu bewilligen, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt.; V. 1. den 8 4 der Vorlage als 8 5 zu beziffern, 2. in 8 4 nach dem zweiten Absatz als dritten Absatz einzuschalten: „Tas Gesetz tritt spätestens am 31. Oktober 1917 außer Kraft."; VI. den Antrag Hofmann (Drucksache Nr.352) durch die vorstehenden Anträge für erledigt zu erklären. Dresden, den 1. November 1916. Die Gesetzgebungs-Deputation der zweiten Kammer. Or. Spieß, Vorsitzender. Brodaus. Göpfert. Langhammer. Anders. Bär, Mitberichterstatter, vr. Böhme. Hartmann. Kleinhempel. Lange (Leipzig). Langer (Chemnitz), vr. Löbner. vr. Mangler, Berichterstatter. vr. Mehnert (Plauen). Nitzsche (Dresden). Schade. Uhlig. Nsriebte ckkr II. I915/IK. (Leilaxe ro 6en 237