kiei ielite »sn . <Ier H. Ksurinei». 397. 979 4. Die Verhandlungen der Kammern. a) Allgemeines. § 5- Verpflichtung zur Abstimmung. Jedes anwesende Kammermitglied ist verpflichtet, an der Abstimmung teilzunehmen. 8 6. Kammerbeschlüsse. Ein von einer Kammer gefaßter Beschluß kann von ihr während desselben Landtags nur im Falle des § 94 der Verfassungsurkunde und.infolge eines abweichenden Be schlusses der anderen Kammer geändert oder zurückgenommen werden. 8 7. Die stenographischen Niederschriften. Die Regierung hat für die stenographische Aufnahme der Kammerverhandlungen zu sorgen. Die endgültige Feststellung der stenographischen Niederschriften steht im Zweifels- sall dem Kammervorstand zu. Bei geheimen Sitzungen treten die Stenographen ab. Äußerungen von Regierungsvertretern sowie darauf bezügliche Erörterungen von Landtagsmitgliedern können nur mit Genehmigung der beteiligten Regierungsvertreter festgestellt werden. Bei nicht auszugleichenden Meinungsverschiedenheiten hat der steno graphische Bericht beide Fassungen wiederzugeben. b) Gesetzentwürfe der Kammermitglieder. 8 8. Jedes Kammermitglied hat das Recht, in seiner Kammer Gesetzentwürfe einzu bringen. Der Entwurf ist schriftlich mit einer Begründung abzufassen und hat den An trag zu enthalten, ihn dem König zur Genehmigung und Publikation vorzulegen. Er bedarf in der ersten Kammer der Unterstützung von 8, in der zweiten von 10 Mitgliedern. Solange einer Kammer ein Gesetzentwurf unerledigt vorliegt, darf ein solcher über den gleichen Gegenstand bei derselben oder der anderen Kammer nur vom König eingebracht werden. Der Eesetzvorschlag des Königs wird vor jedem anderen verhandelt. 8 9. Jede Kammer hat das Recht, Gesetzentwürfe von Kammermitgliedern abzulehnen, ohne in die Beratung der einzelnen Bestimmungen einzutreten. Im übrigen finden auf die Behandlung eines solchen Gesetzentwurfs die Bestim mungen der Geschäftsordnung über selbständige Anträge von Kammermitgliedern An wendung. 8 10. Soll ein Gesetzentwurf mit dem Anträge auf Genehmigung und Publikation an den König gelangen, so ist dazu die Übereinstimmung beider Kammern erforderlich. Will der König einen von den Kammern ausgegangenen Gesetzentwurf nur mit Ab änderungen genehmigen, so hat die Regierung diese Abänderungen möglichst noch während des nämlichen Landtags, spätestens aber zu Beginn des nächsten Landtags den Kammern mitzuteilen. Die Kammern können dann entweder den Gesetzentwurf zurücknehmen oder die Abänderungen genehmigen oder den Entwurf mit Widerlegungsgründen nochmals dem König zu unveränderter Genehmigung oder Ablehnung überreichen. kkricüle <!er II. Kammer 1915/16. (LeUüxs äev LlittsilunZsu.. 247