998 8eriel»1v usw. ävr II. K «innrer». 397. sitzender und Wortführer an. Die übrigen Mitglieder werden durch das Los bestimmt (vergl. § 56). IV. Geschäftsvorschriften für die Vollsitzungen. I. Tagesordnung. 8 35. Feststellung. Die Kammer kann, abgesehen von den in § 36 bezeichneten Fällen, nur über die Gegen stände verhandeln, die geschäftsordnungsmäßig auf die Tagesordnung gesetzt sind. Ab weichungen hiervon können beschlossen werden, wenn nicht die Regierung oder 10 Mit glieder widersprechen. Der Präsident bestimmt Zeit und Tagesordnung der nächsten Sitzung unter Berück sichtigung des § 80 der Verfassungsurkunde. Erhebt sich gegen die Tagesordnung Wider spruch, so entscheidet die Kammer. Die Tagesordnung wird vom Präsidenten vor Schluß der voraufgehenden Sitzung verkündet, der Regierung und den Abgeordneten zugestellt, soll überdies in den Kammer räumen angeschlagen und den Mitgliedern der ersten Kammer mitgeteilt werden. Wird am gleiche,: Tage eine weitere Sitzung anberaumt, so genügt die mündliche Verkündung im Sitzungssaal. Es dürfen jedoch auf deren Tagesordnung Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung der ersten Sitzung standen, dann nicht gesetzt werden, wenn 10 Mitglieder widersprechen. , 8 36. Abweichungen. Außerhalb der Tagesordnung können 1. Anträge über die geschäftliche Behandlung von Vorlagen, Anträgen und Berichten, sowie 2. Anträge gegen die vom Präsidenten festgesetzte Tagesordnung zur sofortigen Beratung und Abstimmung gebracht werden; ebenso sind 3. geschäftliche Mitteilungen des Präsidenten, Anzeigen der Ausschüsse über Wahl prüfungen, Anträge auf Protokollberichtigung (§ 57 Absatz 3), Anfragen an die Kammer, den Kammervorstand und die Ausschüsse, insbesondere über den Stand der Geschäfte, sowie kurze Erklärungen und Richtigstellungen tatsächlicher Art vor dem Eintritt in die Tagesordnung, nach ihrer Erledigung oder Abbrechung zulässig, ohne daß jedoch über die Beantwortung etwa gestellter Fragen hinaus eine Be ratung stattfinden darf. Am Schluß der Sitzung oder vor Eintritt in die Tagesordnung der nächsten Sitzung kann der Präsident zu persönlichen Bemerkungen und zu Berichtigungen von Mißverständnissen das Wort erteilen, soweit die Bemerkung und Berichtigung nicht im Wege regelrechter Worterteilung 39) erfolgen konnte. Es ist dann auch dem Redner, der die persönliche Bemerkung veranlaßt hat oder das Mißverständnis verschuldet haben soll, auf sein Verlangen das Wort zu erteilen. 2. Die Sitzungsordnung. 8 37. Verhandlungsleitung und Sitzungspolizei. Der Präsident eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Nur er allein ist berechtigt, zu einer Kundgebung der Kammer während einer Sitzung aufzufordern.