kerLeirt« usw. rier II. LAinrsier. 397. 999 Der Präsident handhabt die Sitzungspolizei (vergl. hierzu auch § 3 L.O.). Er ist daher ä berechtigt und verpflichtet, die Ordnung in den Sitzungen aufrecht zu erhalten, insbesondere sj jeden Abgeordneten, der den Gang der Verhandlungen stört, von ihrem Gegenstände ab- u weicht, beleidigende Ausdrücke braucht oder in sonstiger Weise der Landtags- oder Ge rs schäftsordnung entgegenhandelt, zur Sache oder zur Ordnung zu rufen und in leichterer! F Fällen die Verletzung der Ordnung zu rügen. Ist ein Abgeordneter in derselben Rede zweimal zur Ordnung gerufen worden und fehlt cs er in derselben Rede abermals gegen die Ordnung des Hauses, so kann die Kammer auf die 8 ul - m Frage des Präsidenten beschließen, daß dem Redner das Wort für die Dauer der Verhand lung über den vorliegenden Gegenstand (allgemeine Beratung oder Einzelberatung) ent zogen werde, wenn er zuvor auf diese Folge vom Präsidenten aufmerksam gemacht worden ist. Anwesende Abgeordnete und Regierungsvertreter können den Präsidenten auf Ord- m nungsverletzungen aufmerksam machen. Lehnt der Präsident ab, den Redner zu rügen ja oder ihm einen Ordnungsruf zu erteilen, so kann diese Entscheidung nicht angefochten m werden. Dagegen kann der betroffene Abgeordnete gegen die Rüge oder den Ordnungsruf gs spätestens am folgenden Werktag schriftlich Einspruch erheben, llber diesen Einspruch ent- bs scheidet die Kammer ohne Beratung, falls der Präsident nicht bei nochmaliger Prüfung sü des Sachverhaltes die Rüge oder den Ordnungsruf unter Angabe der Gründe in der Sitzung ux zurücknimmt. Abgesehen hiervon ist die Geschäftsführung des Präsidenten keiner Anfechtung oder rK Kritik unterworfen. Der Präsident hat Zeichen des Beifalls oder Mißfallens seitens der Zuhörer nicht zu Zg gestatten und ist berechtigt, bei Verletzung der Ordnung einzelne Personen aus dem Zu- äsi Hörerraum entfernen oder ihn ganz räumen zu lassen. 8 38. Schluß der Sitzung. Der Präsident schließt die Sitzung, wenn die Tagesordnung erschöpft ist. Er ist über- sick dies bei andauernder Störung jederzeit befugt, die Sitzung zu unterbrechen oder zu schließen. Im übrigen unterliegt die Abbrechung angefangener Beratungen oder die Vertagung rsci der Sitzung dem Beschlusse der Kammer. Sobald der Präsident die Sitzung geschlossen hat, sind weitere Reden und Beratungen bin nicht mehr zulässig. 3. Die Redeordnung. § 39. Meldung und Reihenfolge der Redner. Kein Abgeordneter darf das Wort ergreifen, ehe es ihm nach seiner Anmeldung vom nlP Präsidenten erteilt worden ist. Die Wortmeldung kann nicht früher als zu der für die HiD Sitzung anberaumten Stunde erfolgen. Sie geschieht bei dem vom Präsidenten zur Ent- gegennahme der Anmeldung bestimmten Schriftführer oder nach Eröffnung der Sitzung duo auch bei dem Präsidenten. Der Präsident ruft die Redner nach der Reihenfolge ihrer Anmeldung auf. Er soll aüsj jedoch hiervon eine Ausnahme machen, um Redner für und wider die Vorlage abwechseln 6nu und um die Kammergruppen gleichmäßig zum Worte kommen zu lassen. Jeder Redner rnok kann seinen Platz in der Rednerliste einem anderen abtreten. t«Ä Lsrlekls cker n. Kammer 1915/iü. 252