Volltext Seite (XML)
Deputatiousberatung. In dem Dekret gibt die Regierung zu, eine Zeit lang den Gedanken erwogen zu haben, ob etwa das Unternehmen des Elektroverbandes unter gewissen Bedingungen zugelassen werden könnte. Sie ging dabei vor allen Dingen davon aus, daß ihr Eigentumsrecht an den Staatsstraßen, Eisenbahnen, Forsten und staatlichen Betrieben ihr einen wesentlichen Einfluß sichere, weil die Benutzung staatlichen Eigentums durch den Verband der staatlichen Genehmigung bedürfe. Sie hoffte dadurch einmal einen angemessenen Preis für den eigenen Strombedarf des Staates zugebilligt zu erhalten, weiter aber auch einen maß geblichen Einfluß auf die Tarifsätze des Landes überhaupt zu gewinnen. Bei näherer Prüfung sei sie indessen zu der Überzeugung gelangt, daß sich ihr nach beiden Richtungen wesentliche Schwierigkeiten gegenüberstellen würden, so daß sie den Gedanken einer Zu lassung des Elektroverbandes aufgegeben hätte. Besonders das Ministerium des Innern vertrat den Standpunkt, daß eine gleichmäßige Berücksichtigung der vielfach auseinander gehenden Interessen der einzelnen Gemeinden nur durch ein staatliches Eingreifen erwartet werden könne, um so mehr, als ein Eemeindeverband gar nicht in der Lage sei, die Jnter- essenverschiedenheiten zwischen großen, mittleren und kleinen Gemeinden sachgemäß aus zugleichen. So beschloß die Regierung, die Elektrizitätsversorgung des Landes selbst in die Hand zu nehmen und gab von dieser ihrer veränderten Stellungnahme, wie bereits in der Einleitung erwähnt, dem Verbände unterm 25. Oktober 1915 Bescheid. Im Dekret begründet die Regierung zunächst die Auffassung, daß vom Standpunkte des allgemeinen Staatsinteresses die natürliche Verteilung der Industrie und des Ge werbes über das ganze Land und auf kleine und große Gemeinden durch die Bemessung des Strompreises nicht beeinträchtigt werden dürfe. Sie geht näher auf die Tarifsätze ein und hält eine Abmilderung der Spannung innerhalb der Tarifsätze für notwendig und durchführbar. Sie ist der Ansicht, daß alle Schwierigkeiten bei der Aufstellung eines ein wandfreien Tarifes, auch soweit die Großabnehmer in Frage kommen, nur durch ein Staatsunternehmen zu beseitigen seien; wie auch nur der Staat der Aufgabe gerecht werden könnte, allen Landesteilen das erreichbare Gleichmaß der wirtschaftlichen Entwicklung zu sichern. Sie hält den Gedanken, große Kraftwerke in der Nähe von Kohlenfeldern, wie das vom Elektroverband geplant war, zu errichten, bis zu einem gewissen Grade für richtig, will aber, daß die wirtschaftliche Forderung, die Zusammenfassung und Ausnützung der bestehenden Werke, in den Vordergrund gestellt wird. Weiter betont die Regierung den Besitz ihrer Kohlenfelder und weist sodann darauf hin, daß die Heranziehung und Zusammenfassung der Wasserkräfte durch den Staat am besten zu lösen sein wird. Die Bedeutung des elektrischen Stromes für das staatliche Verkehrswesen wird von der Regie rung als weiterer Grund für ihren Standpunkt geltend gemacht. Wenn auch die Ein richtung des elektrischen Verkehrs auf den Hauptbahnen schon aus Gründen militärischer Zweckmäßigkeit für absehbare Zeit noch nicht in Frage kommt, so ist doch wohl mit Bestimmtheit darauf zu rechnen, daß nach dem Kriege Vorortbahnen sowie einzelne verkehrsreiche Neben- und Kleinbahnen elektrisch betrieben werden. Wenn das aber der Fall ist, dann würde für den Staat ein Abhängigkeitsverhältnis von einem Ee meindeverband zu außerordentlichen Schwierigkeiten führen. Schließlich ist der Staat der Meinung, daß es seine Aufgabe sei, denjenigen Gemeindcverbänden zu Hilfe zu kommen, die ein allzu großes und kostspieliges Leitungsnetz nicht unterhalten können, oder die unter ungünstigen Absatzverhältnissen leiden. Besonderes Gewicht legt die Re gierung darauf, festzustellen, daß sie bei ihrer Absicht, die Elektrizitätsversorgung des kerlolile Ser II. Litwmer I9I5/I«. 211