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Gewerbefreiheil sei in der Gewerbeordnung festgelegt, und es wäre ausgeschlossen, das; nurn die Gewerbefreiheit aufgebe und die Privatwerke zwinge, den Betrieb und die Abgabe von Elektrizität einzustsllen. Das könne nur im Wege der Reichsgesetzgebung erfolgen, und der Reichstag würde dazu nur die Hand bieten, wenn es sich um ein Reichsmonopol handeln würde. Es werde aber nicht möglich sein, im Wege der Reichsgesetzgebung ein sächsisches Landesmonopol einzuführen. Wenn das Ministerium des Innern den Elektro verband in seinen Bestrebungen unterstützt und an die Ge meinden ausdrücklich die Aufforderung gerichtet habe, ihre Gemeindeunternehmungen nicht an Privatindustrien zu verkaufen, so sei das ein Standpunkt, der durchaus mit dem übereinstimme, den das Ministerium des Innern auch in dieser Vorlage einnehme, nämlich das; einem Privatmonopol unter allen Umständen entgegengearbeitet werden müsse. Später sei dann der Elektroverband zu anderen Aufgaben übergegangen, als er sich nach seiner ersten Satzung gestellt habe. Nun habe er sich begreiflicherweise die Frage vor gelegt, wie die Verbilligung der Elektrizität herbeizuführen sei, und sei Zu der Meinung gekommen, datz das nur im Wege einer Zentralisierung möglich sei. Der Elektroverband sei es selbst gewesen, der den Staat eingeladen habe, die Verstaatlichung der Elektrizitäts versorgung cinzuleiten; erhübe direkt an den Staat die Frage gestellt, ob er nicht die Ver staatlichung der Elektrizität vornehmen wolle. Das Ministerium des Innern habe die Ver billigung des Stromes als eine außerordentlich wichtige Aufgabe auch der Gemeindever waltung angesehen und es daher für seine Pflicht gehalten, die Gemeinden, die sich zur Er reichung dieses Zweckes mit dem Elektro verband zusammengeschlossen hätten, zu unterstützen. Bei dieser Unterstützung sei aber immer wieder betont worden, datz sich das Ministerium die endgültige Entschlietzung über die etwaige Genehmigung der veränderten Satzung durchaus vorbehalten müsse. Der Verband habe autzerordentlich gründliche und fleißige Arbeit geleistet und dadurch die Frage wesentlich geklärt, allerdings auch in negativem Sinne, nämlich, daß der Elektroverband nicht der Träger sein könne, der zur Versorgung des ganzen Landes mit Elektrizität berufen erscheine. Das Ministerium sei zu dieser Überzeugung auch dadurch gekommen, daß noch andere Verbände im Lande bestehen, die auf die Schwierigkeiten hingewiesen hätten und die gegen eine Ausdehnung der Zu ständigkeit des Elektroverbandes den allerentschiedensten Widerspruch erhoben hätten. Wenn die Regierung diesen Schwierigkeiten gegenüber allerdings zum Plane des Elektro- verbandcs eine veränderte Stellung eingenommen habe, so liege darin kein Ubelwollen gegenüber dem Elektroverband. Man dürfe sich keineswegs auf den Standpunkt stellen, als handele es sich hier um einen Kampf zwischen Staat und Gemeindeverwaltung. Das Ministerium erkenne durchaus die Leistungen des Elektroverbandes an, aber mit der Größe der Aufgabe wechsele auch ihr Charakter. Es handele sich nicht nur um einen quantitativen, sondern auch um einen qualitativen Unterschied der Lösung. Solange sich der Elektroverband die Aufgabe gestellt hätte, seine Eemeindemitglieder mit elektrischem Strom zu versorgen, sei das eine Aufgabe gewesen, bei der er von dem Ge meindeinteresse geleitet worden sei. Mit dem Augenblick aber, wo das ganze Land versorgt werden solle, könne die Frage nicht mehr vom Standpunkte der Gemeindeinteressen aus gelöst werden. Die Interessen des Staates seien nicht bloß eine Summierung der Interessen der Gemeinden, sondern es schweben dann die Interessen der Gesamtheit über den Interessen der einzelnen Gemeinden. Eine lückenlose, gerechte und gleich mäßige Versorgung des ganzen Landes könne also nach alledem nicht im Wege einer Organisation geschehen, die ihrer ganzen Natur nach von Gemeindeinteressen geleitet wird, sie könne nur im Wege einer staatlichen Organisation, einer staatlichen Verwaltung erfolgen.