1148 keriekle H. Kammer. 443. 443 Antrag zum mündlichen Berichte der Gesetzgebungs-Deputation der zweiten Kammer über das Königliche Dekret Nr. 48, betreffend den Entwurf eines Ge setzes zur Abänderung des Gesetzes, die Feuerbestattung betreffend, vom 29. Mai 1906, und über eine hierzu eingegangene Petition. Eingegangen am 19. Juni 1917. (Dekret Nr. 48, Landt.-Akten, König!. Dekrete. Antrag Nr. 285, Berichte der I. Kammer. Mitteilungen der l. Kammer Nr. 44 S. 661 flg.) Die Kammer wolle in teilweiser Übereinstimmung mit der ersten Kammer be schließen: 1. ») in 8 10a Zeile 1 die Worte „kann ausnahmsweise" zu streichen und dafür die Worte „soll jedoch" zu setzen, I») in 8 10a Zeile 2 zwischen den Worten „und von" das Wort „kann" einzuschalten, e) in ß 10a Zeile 8 und 9 an Stelle der Worte: „für die Anzeige der Sterbefälle an die Standesbeamten zuständigen Militär- oder Dienst stellen" die Worte: „für die Anzeige des Sterbefalles an den Standes beamten zuständigen Militär- oder Dienststelle" zu setzen, 6) dem 8 10» folgenden neuen Satz anzufügen: „Mit Genehmigung des Kriegsministeriums kann die Bescheinigung auch von einer anderen Stelle erteilt werden.", <>) den 8 10 a mit den beschlossenen Abänderungen im übrigen unver ändert nach der Vorlage anzunehmen; 2. die Überschrift unverändert nach der Vorlage anzunehmen; 3. den Eingang wie folgt zu fassen: „Wir, Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen usw. usw. usw. verordnen zur Abänderung des Gesetzes, die Feuer bestattung betreffend, vom 29. Mai 1906 (G.- u. V.-Bl. S. 189) mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, daß zwischen 8 10 und 8 11 eingefügt wird, was folgt:"; 4. den Schluß unverändert nach der Vorlage anzunehmen;