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Leriedto usw. üei !k. Kurumei'. .4§ 436, 457. 1169 3. ß 7 in folgendem Wortlaut anzunehmen: (i) „Aus dem nach Deckung der laufeuden Betriebsausgaben, der Überweisung an die Ernenerungsrücklage und der Aus gaben für die Verzinsung und Tilgung der Anleihen sowie für die Verzinsung von Darlehen und Vorschüssen aus dem allgemeinen Staatsvermögen verbleibenden Überschuß des ordentlichen Haushalts ist eine allgemeine Rücklage zu bilden. (») Tie allgemeine Rücklage ist zur Deckung von etwa aus- tretendeu Fehlbeträgen des ordentlichen Haushalts sowie zur Bestreitung solcher Ausgaben des außerordentlichen Haushalts des Elektrizitätsunternehmens zu verwende«, die durch größere Betriebsuufälle oder ähnliche außergewöhnliche Ereignisse hervorgerufcn worden sind."; 4. den ganzen Gesetzentwurf nebst Überschrift, Eingang und Schluß mit den beschlossenen Änderungen, im übrigen unverändert nach der Vorlage anzunehmen; 5. die Königliche Staatsregierung zu ermächtigen, die Nnmmernfolge der einzelnen Paragraphen sowie die Zitate bei der Bekannt machung des Gesetzes entsprechend zu ändern. Dresden, den 2. Juli 1917. Die Gesetzgebungs-Deputation der zweiten Kammer. Or. Spieß, Vorsitzender. Brodaus. Göpfert. Heldt. Langhammer. Anders, Berichterstatter. Andrä. Bär. vr. Böhme. Hartmann. Kleinhempel. Lange (Leipzig). Langer (Chemnitz), vr. Löbner, vr. Mangler, vr. Mehnert (Plauen). Nitzsche (Dresden). Schade. Uhlig. 457 Antrag zum mündlichen Berichte der Finanzdeputation der zweiten Kammer über den mittels Königlichen Dekrets Nr. 46 vorgelegten Entwurf eines Gesetzes über einen Nachtrag zu dem Finanzgesetz ans die Jahre 1616 und 1917. Eingegangen am 2. Juli 1917. (Dekret Nr. 46, Landt.-Akten, König!. Dekrete. Mitteilungen der I I. Kammer Nr. 71 S. 2011 flg.) Die Kammer wolle beschließen: 1. 1 und 2 unverändert nach der Vorlage anzunehmen,