1190 Verteilte irsw. riet H. Kstmtrer. 439. erwerbslose Angehörige auf Grund rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung im wesentlichen zu unterhalten haben, sind in den Grundsätzen Anlage unter Nr. 4 a und 7 Sonder vorschriften gegeben worden, die zum Teil weitergehen als die des Reiches. Weiter gestattet sich das Finanzministerium der geehrten Deputation mitzuteilen: L. eine Übersicht über die infolge der Kriegsteuerung bis zum 15. April 1917 gewährten Erhöhungen von Ruhegeldern und laufenden Unterstützungen sowie über die aus gleichem Anlasse an im Ruhestande befindliche oder entlassene Beamte, Geistliche und Waisen solcher gewährten einmaligen Unterstützungen. Die Personen der Empfänger und die Einzelbeträge der Erhöhungen der Ruhegelder und der einmaligen Unterstützungen für jeden der in Frage kommenden 5975 Fälle ver mag das Finanzministerium ohne zeitraubende Rundfragen und Zusammenstellungen nicht anzugeben. Besondere Grundsätze über die Höhe dieser Zuwendungen konnten nicht aufgestellt werden; die Zuwendungen müssen nach den Umständen des Einzelfalls unter Berück sichtigung des Grades der Bedürftigkeit bemessen werden. Im übrigen darf auf die Aus führungen des unterzeichneten Finanzministeriums zum Antrag Koch und Genossen in der Sitzung der zweiten Ständekammer vom 10. Mai 1917 Bezug genommen werden. Finanzministerium. v. Seydewitz.