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keriekte ris^v. II. Xammer. 439. 1199 3. Berwitwete oder geschiedene Beamte ohne zu berücksichtigende Kinder, die einen eigenen Hausstand führen, sind künftig den verheirateten Beamten ohne Kinder gleich zustellen. 4. Nach den gleichen Grundsätzen (Ziffer 1 bis 3) ist bei den ständig gegen Entgelt beschäftigten — außeretatmäßigen — männlichen und weiblichen Beamten und den Lohn angestellten höherer Ordnung zu verfahren mit der Maßgabe, daß für sie die Einkommens grenzen jeder der 3 Gruppen auf einen um 300 46 höheren Betrag festgesetzt werden. 5. Im übrigen bleiben die bisherigen Grundsätze über die laufenden Kriegsbeihilfen (zu vergl. mein Schreiben vom 22. Dezember 1916 — Geh. I. 24 524 —) in Kraft, wobei noch zu Ziffer I, 3 daselbst erläuternd bemerkt wird, daß als nennenswertes Einkommen ein Verdienst bis zu 30 .16 monatlich in der Regel nicht anzusehen sein wird. H. Zur Beseitigung von Zweifeln und in Ergänzung der Ziffer 2 meines Rund schreibens vom 17. Februar 1917 — I. 4033 —, betreffend Zuwendungen für militärisch verwendete Beamte, wird bemerkt, daß den zum Heeresdienst einberufenen Beamten, soweit sie in militärischen Stellen geringeren Dienstgrades verwendet werden und trotz Berücksichtigung der ihnen von der Militärverwaltung gewährten Bezüge einschließlich der Ersparnisse an Kost, Quartier, Bekleidung usw. geldlich schlechter stehen als die nicht ein gezogenen Beamten mit den Kriegsbeihilfen, von Amts wegen in Höhe des etwaigen Unterschiedsbetrags laufende Zuwendungen gewährt werden können. Bei der in Ziffer 1 des Runderlasses vom 17. Februar 1917 getroffenen Regelung für Beamte mit Offiziersrang behält es sein Bewenden. Hinsichtlich der Verrechnung usw. dieser Zu wendungen findet Ziffer I, 6 Anwendung. Graf Roedern. An die Herren Chefs der Reichsressorts. Auszug aus dem Rundschreiben des Staatssekretärs des Reichsschatzamts vom 22. Dezember 1916. Der Staatssekretär des Reichsschatzamts. Berlin, den 22. Dezember 1916. Geh. I. 24 524. usw. usw. 2. Den Beamten mit einem Diensteinkommen von mehr als 4500 (4800) 46 sind die Beihilfen bis zur Erreichung desjenigen laufenden jährlichen Gesamtbetrages zu zahlen, den sie erhalten würden, wenn sie ein Diensteinkommen von 4500 (4800) 46 beziehen würden. Danach würde z. B. ein Beamter mit einem Diensteinkommen von 4600.46 und 5 zu berücksichtigenden Kindern 344.46 laufende Kriegsbeihilfe jährlich erhalten, das ist insgesamt die gleiche Summe von 4944,46, die ein Beamter mit einem Dienstein kommen von 4500.46 und 5 Kindern bekommen würde. 3. Zu berücksichtigen sind eheliche, legitimierte, Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder unter 15 Zähren, wenn sie von den Beamten unentgeltlich unterhalten werden, und die jenigen Kinder im Alter vom 15.bis zum vollendeten 18. Zahre ohne nennenswertes Ein- oericklv H. Lsmmvr 1Kl5/16. 303