1200 verielile us^v. «Lei H. Kammer. 459. kommen, die sich noch in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder aus sonstigen wich tigen Gründen (Gesundheitszustand des Kindes oder der Eltern usw.) einem Erwerbe nicht nachgehen können. 4. Ledige Beamte, die Angehörigen im Sinne des Reichsfamilienunterstützungs gesetzes vom 28. Februar 1888/4. August 1914 (R.-E.-Bl. S. 59/R.-G.-BI. S. 332) und der Bundesratsverordnung vom 21. Januar 1916 (R.-E.-Bl. S. 55) im gemeinschaftlichen Hausstand auf Grund gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung Unterhalt gewähren, werden den kinderlos Verheirateten gleichgestellt. 5. Verwitwete oder geschiedene Beamte sind, wenn sie zu berücksichtigende Kinder (15 bis 18 Jahre — Nr. 3 —) haben, den verheirateten mit der entsprechenden Kinder zahl, wenn sie solche Kinder nicht haben, den ledigen gleichzustellen. Soweit sie einem oder mehreren Kindern über 18 Jahren im Sinne der Nr. 4 im gemeinschaftlichen Haus halt Unterhalt gewähren, werden sie den kinderlos Verheirateten gleichgestellt. 6. Der Begriff „Diensteinkommen" bestimmt sich nach den bisherigen Grundsätzen (Schreiben vom 22. September 1915 — I. 11 984' — Ziffer 2 und vom 8. Dezember 1915 — 1.16 102 — Ziffer 1). Es fallen also darunter auch Pensionen und Warlegelder. Ferner sind dem Diensteinkommen hinzuzurechnen: das Einkommen aus Nebenämtern, wenn es fortlaufend gewährt wird, die Ministerialzulagen — ausschließlich des Unter schiedsbetrages zwischen auswärtigem und Berliner Wohnungsgeldzuschuß nach geschehener llbersiedelungseröffnung (zu vergl. die im „Reichsbeamten" S. 245 flg. abgedruckten Grundsätze) — und die gleichen Zulagen der bei den Zentralbehörden dauernd oder vorübergehend beschäftigten etatmäßigen und außeretatmäßigen Beamten, die anderen Berliner Behörden angehören. Dagegen sind zu dem Diensteinkommen nicht zu rechnen: die den Beamten lediglich als Dienstaufwand bewilligten Entschädigungen sowie der llberverdienst der Kanzlei beamten. 7. Auszuschließen von den Beihilfen sind diejenigen Beamten, die a) bei dem Heere, der Marine oder den Schutztruppen Dienst tun, b) bei der Militär- oder Marineverwaltung oder bei den Verwaltungen in den besetzt gehaltenen feindlichen Gebietsteilen beschäftigt werden und über ihre Friedens bezüge hinaus bereits Zulagen erhalten, o) in: Sanitätsdienst tätig sind. usw. usw. Graf Roedern. An die Reichsressorts.