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livrierte us^v. «1er II. Ksiumer. 330. 857 Diese Aufgabe kann in vollkommener Weise nur vom Staake gelöst werden, der allein imstande ist, zwischen den Interessen der verschiedenen Landesteile und Berufskreise einen gerechten Ausgleich herbeizuführen. Deshalb will der Staat in erster Linie die Großerzeugung des elektrischen Stromes und dessen Verteilung in Hoch- und Mittelspannungsleitungen in die Hand nehmen. Es ist nicht beabsichtigt, dem Staate durch diese Stromversorgung eine Ge- winuquelle zu eröffnen. Andererseits darf die Allgemeinheit der Steuerzahler durch das staatliche Unternehmen nicht belastet werden. Die vom Staate zu stellenden Strompreise sind daher so zu bemessen, daß nach Deckung der Betriebs- und Er neuerungskosten die volle Verzinsung und eine angemessene Tilgung des in dem Unternehmen angelegten Kapitals sichergestellt wird. Für die Zustimmung waren die zum Teil schon bei früherer Gelegenheit erwähnten Gründe maßgebend. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, daß die Zersplitterung in viele kleine Anlagen und Werke in Widerspruch stehe mit den Fortschritten der elektrischen Technik, die sich immer mehr der Erzeugung der Elektrizität in Eroßzentralen zuwende. Ebenso entspreche die Vertretung der wirtschaftlichen Interessen bei der verschiedenen Art der Unternehmungen durch Gemeinden, Eemeindeverbände, Genossenschaften und Pri vaten nicht dem Allgemeininteresse. Dieses könne nur gewahrt werden durch eine Organi sation größerer Ordnung, durch eine die Verhältnisse des ganzen Landes überschauende und die Eesamtinteressen desselben kennende Stelle. Fraglich sei nur, ob als solche der Staat oder eine besondere, eigens für diesen Zweck zu schaffende Organisation in Betracht komme. Bei der Prüfung dieser Frage sei in erster Linie die geschichtliche Entwicklung der Elektrizitätsversorgung in Sachsen zu berücksichtigen und dabei festzustellen gewesen, daß sie im wesentlichen einen Gegenstand der Gemeinde verwaltung gebildet habe und daß fast 70 o/, des Bedarfs an Elektrizität von Gemeinde- und Eemeindeverbandswerken gedeckt würden. Die sächsischen Gemeinden hätten, wie gar nicht hoch genug anerkannt werden könne, den Wert der Elektrizität für die Volkswirtschaft rechtzeitig erkannt und es sich zur Aufgabe gemacht, elektrischen Strom zu hauswirtschaft lichen, gewerblichen und industriellen Zwecken wie Wasser und Gas durch Erbauung und Inbetriebnahme von Elektrizitätswerken bereitzustellen. Man könne daher verstehen, daß sie bei der für sie besonders auch in finanzieller Hinsicht tief einschneidenden Zentralisierung der Unternehmungen ihre bisherige Selbständigkeit nicht ohne weiteres aufgeben und einen maßgebenden Einfluß auf die Verwaltung bei der Zentralinstanz sich vorbehalten möchten. Das würde dazu führen, zum Träger des Gesamtunternehmens eine aus den Gemeinden, Eemeindeverbänden und dem Staate gemeinschaftlich gebildete öffentliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit ins Leben zu rufen, oder auch, namentlich wenn man neben den kommunalen Werken gleichzeitig an die Einbeziehung der Privatwerke denke, eine Unternehmungsform, die in neuerer Zeit gerade bei der Versorgung mit elek trischer Kraft schon mehrfach im Deutschen Reiche Anwendung gefunden habe, zu wählen, d. h. sich für ein gemischtwirtschaftliches Unternehmen in Gestalt einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft unter Beteiligung des Staates, der Gemeinden und der Privatunter nehmungen zu entscheiden. Abgesehen nun davon, daß die Staatsregierung von vornherein und im Laufe der Verhandlungen mit immer stärkerem Nachdrucke betont habe, daß sie aus den im Dekret Nr. 23 ausgeführten Gründen bei ihrem Plane an dein rein staatlichen Charakter des Unternehmens festhalten müsse, haben weder die verschiedenen, diese Frage behandelnden