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858 usn. «!er II. Kammer. 330. Eingaben und Schriften, noch die Aussprache über diesen Punkt die Deputation zu über zeugen vermocht, das; einer anderen Unternehmungsform der Vorzug vor den: rein staat lichen Betrieb zu geben sei. Sehr wesentlich fiel hierbei in die Wagschale, daß gerade aus den Eingaben — vergl. insbesondere diejenige der Vereinigung der Bürgermeister mittlerer und kleinerer Städte und der berufsmäßigen Eemeindevorstände Sachsens — hervorgeht, das; innerhalb der Vertretungen der großen, mittleren und kleineren Gemeinden sich wider- streitende Meinungen und starke Interessengegensätze bestehen, die auszugleichen und zu überbrücken bisher nicht gelungen ist. Es erschien daher die Befürchtung nur zu sehr begründet, daß bei jenen Unternehmungsformen, die eine Beteiligung der interessierten Gemeinden an der Verwaltung zulassen, die gleichen oder ähnliche Erscheinungen zutage treten würden und dadurch die Durchführung des Planes erschwert, wenn nicht gar gefährdet werden könnte. Besonders der letztere Grund war für viele Mitglieder der Deputation für die gewiß nicht leicht zu treffende Entscheidung bestimmend. Eine erhöhte Bedeutung bekommt Punkt 1 der Richtlinien dadurch, daß die Negierung ein für allemal erklärte, daß sie aus der Stromversorgung eine Eewinnquelle nicht eröffnen wolle. Auf die in der Deputation zutage getretene Befürchtung, daß es dem Staate wie jedem anderen Unternehmer möglich sei, sich besonderen Gewinn zum Beispiel durch unangemessen hohe Zühlermiete zu be schaffen, wurde entgegengehalten, daß einem solchen Geschäftsgebaren durch den vor geschlagenen Wortlaut im vollen Umfange begegnet sei. Punkt 2. (i) Der Kleinverkauf des Stromes soll in der Regel den Gemeinden und Gemeindeverbänden überlassen bleiben. (2) Menn der Staat ein Unternehmen erwirbt, das bisher den Kleinverkauf selbst besorgt hat, so tritt der Staat auch hinsichtlich des Kleinverkaufs an die Stelle des bisherigen Unternehmers. (») Der Staat muß sich vorbehalten, den Strom unmittelbar den Verbrauchern zuzuführen, wenn die Gemeinde oder der Gemeindeverband nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die Stromlieferung zu vermitteln oder wenn sonst ganz be sondere örtliche oder wirtschaftliche Verhältnisse die unmittelbare Lieferung aus nahmsweise rechtfertigen. In Betracht kommen namentlich solche Großabnehmer, die nur bei allerniedrigsten Strompreisen bestehen können. (r) Die Versorgung der staatlichen Großbetriebe und etwaiger vom Staate finanziell unterstützter öffentlicher Unternehmungen erfolgt ohne Vermittelung der Gemeinden und Eemeindeverbände. Die hier getroffene Bestimmung, namentlich das dem Staate in besonderen Fällen eingeräumte Recht, sich auch gegen den Willen der Gemeinde mit der örtlichen Strom abgabe zu befassen, kann als ein Eingriff in die Gemeindeverwaltung gedeutet werden. Bei näherem Zusehen liegt ein solcher aber nicht vor. Es ist nämlich zu prüfen, inwieweit eine Gemeinde, die ein eigenes Elektrizitätswerk besitzt, den Bezug elektrischen Stromes aus einer anderen Quelle zu verhindern in der Lage ist, mit anderen Worten, inwieweit sie ein Monopol innerhalb ihres Genwinde bezirkes hat, wobei zwischen einem tatsächlichen Monopol und einem Monopol im Rechtssinne zu unterscheiden ist. Das erstere besitzt die Gemeinde insofern, als sie als Eigentümerin des Straßenareals jedem anderen, also auch dem Staate die Erlaubnis, elektrische Leitungen über den öffentlichen Straßenräum zu führen oder Kabel in denselben einzulegen, verweigern kann. Insoweit werden ihre Rechte durch Puukt 2 der Richtlinien nicht berührt und sie