1352 Herreise us^v. äer II. Lämmer. 492. Zu 8 32. Die Deputation nahm gegen 4 Stimmen 8 32 unverändert nach der Vorlage an. Sie beantragt, die Kammer wolle beschließen: 8 32 unverändert nach der Vorlage anzunehmen. Zu 8 33. Der Mitberichterstatter Nitzschke regte bei der Königlichen Staatsregierung an, die vorläufige Errichtung des Verbandes an Stelle der im Entwürfe vorgeschlagenen Ver waltungsbehörde dem Bergamt zu übertragen, weil er der Meinung sei, daß zu dieser Errichtung technische Kenntnisse und Unterlagen erforderlich seien. Die Königliche Staatsregierung erklärte darauf, daß der Staat nach Absatz 2 der Vorschrift der Ver waltungsbehörde mit den technischen Unterlagen an die Hand gehen werde, daß es aber im übrigen für die Stelle, die den Verband errichten wolle, wesentlich sei, daß sie die nötige Kenntnis der besonderen lokalen Verhältnisse habe. Außerdem sei zu bedenken, daß in Sachsen nur ein Bergamt vorhanden sei; es werde für die Beteiligten eine Erleichterung sein, bei Errichtung des Verbandes mit der näher erreichbaren Verwaltungs behörde in Verbindung zu stehen. Ein Antrag wurde nicht gestellt. Die Deputation nahm darauf die Vorschrift gegen 4 Stimmen an. Sie beantragt, die Kammer wolle beschließen: 8 33 unverändert nach der Vorlage anzunehmen. Zu 8 34. Zu Absatz 3 in Verbindung mit 8 40 machte der Berichterstatter darauf aufmerksam, daß es erwünscht sei, der Verwaltungsbehörde außer der Bekanntmachung der Mit glieder des Vorstandes im Amtsblatte, die Pflicht auszuerlegen, daß sie über die Zu sammensetzung des Vorstandes und über Änderungen in dieser Zusammensetzung ein Register führe und auf Antrag — ähnlich wie die Handelsregisterbehörde — einen Auszug aus dem Register erteile. Für alle, die mit dem Bezugsverbonde in einem Rechtsverhältnisse stehen, sei es notwendig, zu wissen, wer zur Annahme und Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen für den Verband zum gegebenen Zeitpunkte berechtigt und im Prozesse zur Vertretung aktiv und passiv legitimiert sei. Die Königliche Staats regierung erklärte, sie sei bereit, in der Ausführungsverordnung dieser Anregung nach zugehen. Darauf nahm die Deputation diese Vorschrift gegen 4 Stimmen an. Sie beantragt, die Kammer wolle beschließen: ß 34 unverändert nach der Vorlage anzunehmev. Zu 8 35. Die Deputation nahm diese Vorschrift gegen 4 Stimmen an. Sie beantragt, die Kammer wolle beschließen: 8 35 unverändert nach der Vorlage anzunehmen.