Reriekle usrv. cier II. Xainmer. 498. 1371 Das ergebe sich aus der Geschichte der Bestimmung. Der ursprüngliche Verfassungsentwurf habe nur zwischen Gesetzentwürfen der Regierung und Anträgen der Kammer auf Einbringung von Gesetzentwürfen durch die Negierung unterschieden, Gesetzentwürfe der Kammer aber nicht gekannt. Anträge auf Einbringung von Gesetzentwürfen der Regierung zur Abänderung der Verfassung habe der Entwurf ausgeschlossen. Durch die damaligen Stände alten Stils sei aber das Recht der Kammern, auf solche Gesetz entwürfe anzutragen, in § 152 der Verfassungsurkunde hineingebracht worden. Hieraus ergebe sich ohne weiteres, datz das Wort „Anträge" in § 152 nicht in dem engen Sinn von den Kammern selbst eingebrachter Gesetzentwürfe zu verstehen sei. Solche Gesetz entwürfe seien überhaupt erst durch das Gesetz vom 31. März 1849 in die Verfassung eingeführt worden. Dabei sei zwischen Regierung und Ständen übereinstimmend fest gestellt worden, datz die Vorschriften im §152 der Verfassungsurkunde auch in Ansehung der von den Kammern ausgehenden Gesetzentwürfe ihre Geltung behalten. Staatsminister Graf Vitzthum v. Eckstädt erklärte, datz er eine Einwilligung der Regierung in die Streichung der in Frage kommenden Sätze für ausgeschlossen halte. Nach Ansicht der Regierung diene die Vorschrift gerade zum Schutz des Volkswillens gegen übereilte Entschließungen wechselnder Mehrheiten der Kammer; die Regierung könne auf die durch sie geschaffenen Kautelen nicht verzichten. Von einem nationalliberalen Redner wurde die durch Staatsminister vr Nagel gegebene Auslegung des Begriffs „Anträge" im Sinne des § 152 angezweifelt. Der Antrag des Berichterstatters wurde schließlich gegen 3 Stimmen angenommen. III. Eine Erweiterung oder Ergänzung der Bestimmungen des § 84 der Verfassungs- urkunde über die Immunität der Abgeordneten wurde vom Berichterstatter unter Hinweis darauf beantragt, daß während der Vertagungen des gegenwärtigen Landtags in zwei Fällen gegen Mitglieder der zweiten Kammer Strafverfolgung ein geleitet worden sei. Er erblickt hierin eine Verletzung der den Abgeordneten durch § 84 der Verfassungsurkunde gewährleisteten „völligen Unverletzlichkeit der Person während der Dauer des Landtags". Denn die Dauer des Landtags währe so lange, als er nicht förmlich geschlossen sei, wie denn auch das Reichsgericht (Entsch. in St.-S. Bd. 22 S. 379) analog ausgesprochen habe, datz die „Sitzungsperiode" des Reichstags, von der Artikel 31 der Reichsverfassung rede, erst durch „Schließung" ihr Ende finde. Die Immunität dauere also während der Zeit einer Vertagung fort. Da das Vorgehen der Staatsanwaltschaft und der Gerichte in jenen beiden Fällen augenscheinlich auf einer zu engen Auslegung des § 84 dahin beruhe, daß der Landtag versammelt sein müsse, sei es erforderlich, durch eine andere Fassung des § 84 die Immunität auch für die Zeit einer Vertagung zu sichern. Von dem Gesichtspunkte aus, datz die Immunität bezwecke, den Abgeordneten in der Ausübung seines Mandats sicher zu stellen, könne man zwar zugeben, datz ein Bedürfnis für die angeregte Klarstellung des §84 der Verfassungsurkunde nicht bestehe, weil während der Zeit einer Vertagung die Ausübung des Mandats nicht in Frage komme. Aber es sei grundsätzlich darauf zu halten, datz der Abgeordnete des Landtags hinsichtlich der Immunität nicht ungünstiger gestellt sei als der Reichstagsabgeordnete, hinsichtlich dessen durch das angezogene Reichsgerichtsurteil * die Fortdauer der Immunität während der Zeit einer Vertagung ausgesprochen sei. Der Auffassung des Berichterstatters, daß in dem erwähnten strafgerichtlichen Vorgehen gegen Landtagsabgeordnete eine Verletzung der Immunität zu erblicken sei, wurde von den Mitberichterstattern Schmidt und Nitzsche sowie von anderen Mitgliedern der LerielUe üer II. Lummer 1S15/1L. 346