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1372 kerielite usw. <1er II. 498. Deputation beigepflichtet. Mitberichterstatter Schmidt sprach sich in dem Sinn aus, daß es sich empfehlen würde, 8 84 dahin zu erweitern, das; während der Dauer des Mandats eine Strafverfolgung gegen einen Abgeordneten nur mit Zustimmung der Kammer erfolgen könne, der der Abgeordnete angehöre. Auf Antrag des Bericht erstatters wurde eine Anfrage an die Regierung beschlossen, wie sie sich zu einer Ab änderung des § 84 im Sinn jener Anregung stelle. In der kommissarischen Beratung, zu der die Staatsminister Graf Vitzthum v.Eckstädt und IN Nagel sowie Geheimer Regierungsrat vr Junck erschienen, erklärte der Berichterstatter zunächst, das; eine Erweiterung des § 84 dahin, das; die Immunität für die Dauer des Mandats ausgedehnt werde, gegenüber der Bestimmung im § 6 Abs. 2 Ziffer 1 des Ein- führungsgesetzes zur Strafprozetzordnung unwirksam sein würde, da diese Bestimmung den landesgesetzlichen Bestimmungen über die Immunität von Abgeordneten nur soweit Geltung lasse, als die Immunität für die Sitzungsperiode ausgesprochen werde. Er be antragte demgemäß nur einen Zusatz zu §84 des Inhalts: „Die Unverletzlichkeit der Person besteht auch während der Zeit einer Vertagung" und stellte die Anfrage an die Regierung, ob sie einem solchen Zusatz zustimme. Justizminister IN Nagel erklärte, ein solcher Zusatz sei unnötig, denn es bestehe kein Zweifel, daß die Immunität, wie sie durch § 84 zugesichert sei, auch während der Zeit einer Vertagung bestehe, die vom Berichterstatter angeführte Reichsgerichtsentscheidung gelte analog auch für 8 84. Aber die Immunität nach 8 84 der Verfassungsurkunde — nur die sogenannte außerparlamen tarische, die Immunität für außerhalb der parlamentarischen Tätigkeit begangene Handlungen komme noch in Frage, denn die parlamentarische Immunität sei durch 8 11 des Strafgesetzbuchs für die Mitglieder der Landtage eines Bundesstaates in Über einstimmung mit der parlamentarischen Immunität der Reichstagsabgeordneten nach Artikel 30 der Reichsverfassung gebracht — habe gar nicht denselben Umfang wie die nach Artikel 31 der Rcichsoerfassung. Während die letztere allerdings den Abgeordneten gegen jede Strafverfolgung schütze, bedeute die nach 8 84 nur einen Schutz gegen Verhaftung oder überhaupt Anwendung äußerer Gewalt gegen die Person. In dieser Auffassung folgten die sächsischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte den Kommentatoren. (Opitz, Staatsrecht des Königr. Sachsen 2. Bd. S. 48, bei und in Anm. 16; Otto Mayer, Staatsrecht des Königr. Sachsen 8 19 bei Anm. 5 S. 154; von Muralt, die parlamentarische Immunität in Deutschland und der Schweiz S. 92 Abs. 1 bei /, Georg Meyer und Gerhard Anschütz, Lehrbuch des deutschen Staatsrechts 6. Aufl. 8105 Anm. 27 S. 240.) Wenn ein einzelner Schriftsteller (Sonntag, der besondere Schutz der Mit glieder des deutschen Reichstags und der deutschen Landtage) aus dem in 8 84 Satz 2 der Verfassungsurkunde vorkommenden Wort „insbesondere" die Unzulässigkeit straf rechtlicher Untersuchungen ableiten zu können glaube, so sei diese Auffassung unhaltbar. Die Wahl des Wortes „insbesondere" erkläre sich schon zur Genüge daraus, daß im vorhergehenden Satz nicht nur von den einzelnen Mitgliedern der Ständeversammlung, sondern auch von der Gesamtheit der Stände die Rede sei. Um deswillen könne aus dem Wort „insbesondere" keinesfalls der Schluß gezogen werden, daß unter „Unverletz lichkeit" im Sinn des ersten Satzes gerade die Freiheit von strafrechtlichen Unter suchungen zu folgern sei, denn eine strafrechtliche Untersuchung gegen die Gesamtheit der Stände als solche sei nicht denkbar. Der Sinn des 8 84 sei augenscheinlich der, daß weder die Gesamtheit der Stände noch auch das einzelne Mitglied durch äußere Gewalt an der Ausübung der verfassungsmäßigen Rechte gehindert werden dürfe, das einzelne Mitglied insbesondere auch nicht durch Verhaftung (abgesehen von den in 8 84 be stimmten Ausnahmefällen). Sachsen unterscheide sich durch diese engere Begrenzung