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1378 Rerrelrle usw. üer II. Xkunrner. 498. letzten Jahren gemachten Erfahrungen nicht vor, immerhin könne die Regierung bei der Wichtigkeit der Angelegenheit es nur für erwünscht ansehen, als Grundlage ihrer endgültigen Stellungnahme zu dem Anträge des Abgeordneten vr. Zöphel, der ihr bisher bloß dem Wortlaut nach bekannt sei, die zur Begründung des Antrags anzuführenden Tatsachen und Erwägungen ausführlicher kennen zu lernen, als sie aus dem Protokoll der 23. Sitzung zu ersehen seien. Wenn die Regierung unter diesen Umständen bereit sei, sich an der Besprechung dieser Frage zu beteiligen, so bitte sie, die Verhandlungen darüber so lange auszusetzen, bis es dem wegen Krankheit beurlaubten Vorsitzenden Staatsminister möglich sei, daran persönlich teilzunehmen. In einer späteren Sitzung berief sich der Staatsminister Graf Vitzthum auf dieses Schreiben. Auf eine Anfrage des Vorsitzenden erklärte er, dasz die Regierung für den Fall, daß die Deputation in diesem Schreiben eine sachliche und ausreichende Antwort auf die Frage erblicken sollte, keine weiteren Erklärungen abzugeben habe und es bei dem Schreiben bewenden lassen würde. Mitberichterstatter Schmidt bedauerte, das; die Regierung keine eingehenden Er klärungen abgegeben habe. Ohne deren Gehör könnten sich seine Parteifreunde nicht zu einer Zustimmung entschließen. Demgegenüber wurde auf die Antwort des Staats ministers Grafen Vitzthum hingewiesen, die die Vornahme der Abstimmung ermög liche. Die alsbaldige Abstimmung wurde als erwünscht bezeichnet, da bei der Geschäfts lage sonst die Sache nicht noch an die Kammer kommen könne, in dieser ja auch die Regierung Gelegenheit zur Darlegung ihrer Gründe habe. Die Deputation erklärte, daß sie eine weitere Erklärung nicht erwarte, und nahm den Antrag gegen 4 Stimmen an. VII. Vom Mitberichterstatter Nitzsche wurden noch nachstehende zwei Anträge eingebracht: 1. die Deputation wolle sich dafür aussprechen, daß dem §86 der Verfassungs urkunde folgender Absatz hinzugefügt werde: Gesetzesvorlagen, die in zwei hintereinanderfolgenden Landtagen zum dritten Mal angenommen worden sind, erhalten Gesetzeskraft. 2. sie wolle sich für die Anfügung folgenden Absatzes an § 42 der Verfassungs urkunde erklären: Vor der Entlassung oder Berufung von Staatsministern ist das Präsidium der zweiten Kammer zu hören, dem auch das Recht zusteht, Vorschläge für die Neubesetzung der Ministerstellen zu machen. Zur Begründung führte der Antragsteller aus: Zu 1. daß der Landtag gegenwärtig wegen des unbeschränkten Vetorechts des Königs nur eine untergeordnete Bedeutung habe. Das Vetorecht des Königs gegenüber Beschlüssen einer Volksvertretung bekämpfe er grundsätzlich, er beschränke sich aber mit seinem Antrag darauf, es für die Fälle auszuschließen, daß der Landtag einen Beschluß wieder holt gefaßt habe. Nach zweimaliger Annahme einer Gesetzesvorlage solle der Landtag in einer dritten Entschließung darüber entscheiden, ob sie auch ohne Zustimmung der Regierung Gesetzeskraft erhalten solle. Es handle sich bei diesem Anträge um weit gehende politische Grundsätze, deren Annahme verschiedene Verfassungsänderungen zur Folge haben würde. Der Berichterstatter sprach sich nicht grundsätzlich gegen eine Beschränkung Les Vetorechts aus, erklärte aber den Antrag für zu weitgehend, weil er für die Wieder-