Heriedte usrv. II. Ksminei. 488. 1379 holung der Beschlüsse nicht wenigstens eine qualifizierte Mehrheit, etwa eine Zwei drittelmehrheit, vorsehe. Mitberichterstatter Schmidt lehnte jede Beschränkung des Veto rechts der Krone ab. Nachdem in kommissarischer Beratung Staatsminister Graf Vitzthum v. Eckstädt den Antrag als unannehmbar für die Regierung bezeichnet hatte, wurde er mit 9 gegen 6 Stimmen abgelehnt. Zu 2. Mit diesem Antrag will der Mitberichterstatter Nitzsche zu dem parlamentarischen Regierungssystem überleiten. Er weist darauf hin, daß nur in Deutschland mit seinen Bundesstaaten die Volksvertretung keinen Einfluß auf die Besetzung der leitenden Re gierungsstellen habe. Wenn das parlamentarische System außerdeutscher Staaten auch nicht auf Verfassungsbestimmungen, sondern auf Übung bestehe, so sehe er doch für die deutschen Verhältnisse keinen anderen Weg, als eine Verfassungsbestimmung vorzu schlagen, nach der die Krone gehalten sei, bei Ministerwechsel das Präsidium der Volks vertretung zu hören. Für den Antrag trat der Berichterstatter ein, während Mitberichterstatter Schmidt im Namen der konservativen Deputationsmitglieder sich aus grundsätzlicher Gegnerschaft gegen das parlamentarische Regierungssystem dagegen erklärte. Ein nationalliberaler Abgeordneter sprach sich dagegen aus, das parlamentarische Regierungssystem durch eine Verfassungsbestimmung einzuführen; es müsse der Zeit überlassen werden, ob es durch Nbung komme. Die Regierung erklärte auch diesen Antrag in kommissarischer Beratung durch Staatsminister Graf Vitzthum v. Eckstädt für unannehmbar. Er wurde mit 9 gegen 7 Stimmen abgelehnt. Vlll. Nach allcdeui beantragt die Deputation: a) die Kammer wolle beschließen, die Negierung um Vorlegung eines Gesetz entwurfs zu ersuchen, durch den 1. in Abänderung des 8 115 der Verfassungsnrkunde bestimmt wird, daß der Landtag alljährlich einzuberufen ist, und daß die Etats perioden einjährige sind, 2. im 8 152 der Verfassungsurkunde im zweiten Absatz die Worte von „auch kann" an gestrichen werden, 3. der 8 84 der Verfassungsnrkunde durch eine Bestimmung des Inhalts ersetzt wird: Kein Mitglied der Ständeversammlung kann ohne Ge nehmigung der Kammer, der es augehört, während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der Tat oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird. Jedes Strafverfahren und jede Unter suchungshaft gegen ein Mitglied der Ständevcrsammlung ist auf Verlangen der Kammer, der das Mitglied angehört, für die Tauer der Sitzungsperiode aufzuheben. 4. 8 75 der Verfassungsurkunde dahin abgeändert wird, daß ein Staatsbeamter, der zum Abgeordneten einer der beiden Stände- NtrU dte II- K-nnmtzi- lvlö/16. 348