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Der Radfahrsport in Bild und Wort
- Titel
- Der Radfahrsport in Bild und Wort
- Verleger
- Acad. Verl.
- Erscheinungsort
- München
- Erscheinungsdatum
- 1897
- Umfang
- 280 S.
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 35.4.1845
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id4853804200
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id485380420
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-485380420
- SLUB-Katalog
- 485380420
- Sammlungen
- Varia
- Das Fahrrad
- Strukturtyp
- Monographie
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- X. Recht und Gesetz im Radfahrwesen
- Autor
- Schimmelfennig, ... von
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Kapitel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- MonographieDer Radfahrsport in Bild und Wort -
- EinbandEinband -
- AbbildungIhre Königlichen Hoheiten Prinz Ludwig Ferdinand und Prinz ... -
- TitelblattTitelblatt -
- VorwortVorwort -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- KapitelI. All Heil! Eine Plauderei aus der Schule des Radfahrens 1
- KapitelII. Geschichte des Fahrrades 7
- KapitelRadfahrer-Poesie aus früherer Zeit 24
- KapitelIII. Das Fahrrad, seine Einzelteile und Zubehöre 25
- WerbungContinental-Pneumatic -
- KapitelIV. Die Fahrschule 49
- KapitelV. Das Tourenfahren 57
- KapitelVI. Radsport und Rennfahren 69
- KapitelVII. Das Damenfahren 111
- KapitelVIII. Das Rad im Dienste der Wehrkraft 137
- KapitelIX. Die Hygiene des Radfahrers 157
- KapitelX. Recht und Gesetz im Radfahrwesen 171
- KapitelXI. Das radsportliche Versicherungswesen 177
- KapitelXII. Publizistik, Bibliographie und Kartographie 185
- KapitelXIII. Die grossen Radfahrer-Verbände. Vereinswesen 195
- KapitelXIV. Die Fahrradindustrie und die zugewandten Geschäftszweige in ... 213
- KapitelXV. Besprechungen, Versuchsergebnisse, Neuheiten 228
- KapitelXVI. Geschäftliche Ankündigungen und Miscellen 239
- EinbandEinband -
- Titel
- Der Radfahrsport in Bild und Wort
- Autor
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umgänglich notwendige Material gesammelt war, dann aber konnte unter dem 8. April 1896 eine von dem Ver fasser dieses Kapitels. ausgearbeitete Petition an den preussisehen Minister des Innern abgehen, in der unter ausführlicher Darlegung der oben angedeuteten Gesichtspunkte um Erlass einer einheitlichen Polizei- Verordnung für das Gebiet des Königreichs Preussen gebeten wurde. Dieser Weg musste gewählt werden, da die durch .die Verfassung festgelegte Zuständigkeit der Reichsbehörden auf diesem Gebiet versagte; ist es doch sogar zweifelhaft, ob nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen der preussische Minister des Innern die erforderliche Kompetenz besitzt. Diese an sich gewiss zu bedauernden Umstände bilden aber zweifellos kein unüberwind liches Hindernis für unser Streben; denn wenn auf An regung des Ministers erst die sämtlichen preussisehen Oberpräsidenten gleichlauten de Verordnungen erlassen haben werden, so ist wohl zu hoffen, dass sich die än dern Bundesstaaten diesem Vorgehen anschliessen wer den. Und dass die eben er wähnte Vorbedingung in Er füllung gehen werde, ist wohl anzunehmen. Denn nachdem auf die Petition hin der Herr Minister zunächst die Ein reichung eines den dort ge machten Anführungen ent sprechenden Verordnungs- Entwurfs veranlasst hatte, ist dieser Entwurf mit einigen minder wesentlichen Aende- rungen den Oberpräsidenten zur Begutachtung vorgelegt. Bei dieser Gelegenheit wollen wir auch noch eines än dern Berührungspunktes zwi schen Radfahrer und Behörde gedenken, der Steuerfrage. Die von einigen Gemein den versuchte kommunale Besteuerung der Fahrräder hat mit vollem Recht die Zustimmung der Vorgesetzten Behörden nicht gefun den, denn diese Steuer kann nach gesetzlicher Vor schrift nur verhängt werden als Luxussteuer und ein Luxusmöbel ist das Fahrrad noch viel weniger, als z. B. das Piano, dessen Besteuerung aus dem gleichen Gesichtspunkt ja auch mehrfach unternommen ist. Etwas anderes ist es freilich, wenn im Zusammen hang mit dem Erlass einer einheitlichen Radfahr- ordnung und gewissermassen als Aequivalent für das, was die Behörde dem Radfahrer leistet, mag dies nun lediglich in der allgemeinen Aufsicht oder' auch im besonderen in der Darbietung von Fahrkarten, Nummer- und Namensschildern u. s. w. bestehen, eine mässige Abgabe von dem Radfahrer erhoben wird. Für eine solche lässt sich von unserem Standpunkte aus schon das geltend machen, dass der damit über nommenen Pflicht notwendig auch gewisse Rechte gegenüber stehen müssen und dass es vielleicht vor teilhafter ist, diese Rechte als Gegenleistung in An spruch nehmen zu können, als sie nur zum wider ruflichen Geschenk zu erhalten. Der Radfahrer wird also auch ohne Besteuerung existieren, aber er wird auch eine geringe Steuer auflage, wenn es sein muss, ertragen können und die ganze Frage dürfte es nicht wert sein, dass man sich darob besonders ereifert. Hoffen wir nun, dass das, wonach wir alle streben, brüderlich mit Herz und Hand, dass Einigkeit und Recht und Freiheit uns möglichst bald zu Teil werden möge. Freilich, ob sie es allen recht machen wird, diese ersehnte Verordnung? Wohl kaum , denn wenn auch die Zahl derer, die das Rad als eine Erfindung des Teufels ins Pfefferland wün schen, immer geringer wird, so ist doch auf der ändern Seite das Pferd immer noch ausserhalb der zoologischen Gärten einigermassen häufig und das Zufussegehen noch nicht zu einem nur ausnahms weise betriebenenSport herab gesunken, mit anderen Wor ten, der Radfahrer ist noch nicht Alleinherrscher auf der Strasse und zu mannigfacher Berücksichtigung der nicht radelnden Passanten gezwun gen. So musste auch der oben erwähnte Entwurf, wenn er irgend welche Aussicht auf Annahme haben sollte, nicht einseitig die Interessen des Radlers betonen, sondern den Bedürfnissen des allge meinen Verkehrs Rechnung tragen. Ja, aber sollte dazu der einsichtige Radler nicht auch ohne polizeiliche «Bevormundung» imstande sein? Ganz gewiss, allein einmal hat der Radler als solcher noch durchaus kein Privilegium der Einsichtigkeit und dann kommen auch sehr leicht Fälle vor, in denen es dem Radfahrer sehr erwünscht sein muss, auf gutes Recht, statt auf gute Sitte pochen zu können. Da es aber immerhin noch einige Zeit dauern wird, bis wir uns einer allgemeinen deutschen Radfahr- Ordnung erfreuen, so dürfte es nicht unangebracht erscheinen, einige Verhaltungsmassregeln für den Rad fahrer zu entwickeln und vielleicht behalten diese Ausführungen auch noch einen gewissen Wert, wenn Rechtsanwalt und Notar v. S chimmelfer mg-Bart enstein i. Ostpr.
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