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Der Radfahrsport in Bild und Wort
- Titel
- Der Radfahrsport in Bild und Wort
- Verleger
- Acad. Verl.
- Erscheinungsort
- München
- Erscheinungsdatum
- 1897
- Umfang
- 280 S.
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 35.4.1845
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id4853804200
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id485380420
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-485380420
- SLUB-Katalog (PPN)
- 485380420
- Sammlungen
- Varia
- Das Fahrrad
- Strukturtyp
- Monographie
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- X. Recht und Gesetz im Radfahrwesen
- Autor
- Schimmelfennig, ... von
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Kapitel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- MonographieDer Radfahrsport in Bild und Wort -
- EinbandEinband -
- AbbildungIhre Königlichen Hoheiten Prinz Ludwig Ferdinand und Prinz ... -
- TitelblattTitelblatt -
- VorwortVorwort -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- KapitelI. All Heil! Eine Plauderei aus der Schule des Radfahrens 1
- KapitelII. Geschichte des Fahrrades 7
- KapitelRadfahrer-Poesie aus früherer Zeit 24
- KapitelIII. Das Fahrrad, seine Einzelteile und Zubehöre 25
- WerbungContinental-Pneumatic -
- KapitelIV. Die Fahrschule 49
- KapitelV. Das Tourenfahren 57
- KapitelVI. Radsport und Rennfahren 69
- KapitelVII. Das Damenfahren 111
- KapitelVIII. Das Rad im Dienste der Wehrkraft 137
- KapitelIX. Die Hygiene des Radfahrers 157
- KapitelX. Recht und Gesetz im Radfahrwesen 171
- KapitelXI. Das radsportliche Versicherungswesen 177
- KapitelXII. Publizistik, Bibliographie und Kartographie 185
- KapitelXIII. Die grossen Radfahrer-Verbände. Vereinswesen 195
- KapitelXIV. Die Fahrradindustrie und die zugewandten Geschäftszweige in ... 213
- KapitelXV. Besprechungen, Versuchsergebnisse, Neuheiten 228
- KapitelXVI. Geschäftliche Ankündigungen und Miscellen 239
- EinbandEinband -
- Titel
- Der Radfahrsport in Bild und Wort
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— 175 - des Geschädigten auf Zahlung einer Busse bis zu 6000 Mark oder seine unter Umständen noch höhere civilrechtlich verfolgbare Forderung von Kurkosten, Schmerzensgeld, Unterhalt für kürzere oder längere Dauer, ja für Lebenszeit oder gar der Anspruch der Familie des Getöteten auf Unterhalt, Ausstattung der Kinder u. s. w. Bemerkt mag noch werden, dass die Fahrlässig keit ebensowohl in einem Thun (z. B. übermässig schnellem Fahren) wie in einem Unterlassen (z. B. Nichtanzünden der Laterne, Nichtanwendung der Bremse) bestehen kann und dass im allgemeinen ein schuld haftes Verhalten des durch den Radfahrer Geschädig ten, also eine Mitschuld desselben eine Bestrafung des Radlers keineswegs ausschliesst. Man sieht, es sind recht ernste Folgen, die un vorsichtiges Fahren nach sich ziehen kann und jeder Radler wird gut thun, sich das stets zu vergegen wärtigen und sich dadurch im eigensten Interesse zur Vorsicht mahnen zu lassen, wenn er nicht auf dem höheren Standpunkte steht, abgesehen von der Furcht vor Strafe und vor eigenem Unfall aus Rücksicht auf seine Mitmenschen gesetzwidriges Thun zu meiden. Das Bedenkliche bei derartigen Rücksichtslosig keiten, die ja immer nur einem verschwindend ge ringen Teile der Radfahrer zur Last zu legen sind, ist es, dass dem Radfahren fernstehende oder gar feindlich gesinnte Leute solche Vorkommnisse ver allgemeinern, in den Tageszeitungen darüber Lärm schlagen und so um der Ungezogenheit vielleicht eines einzigen Radfahrers willen den ganzen Sport in Misskredit bringen und häufig genug die nicht sachverständig beratene Polizeibehörde zu Massregeln veranlassen, die, im Interesse der Allgemeinheit keines wegs erforderlich, die berechtigten Interessen der Radfahrer auf das Empfindlichste schädigen. Nicht jede Behörde ist so einsichtig, wie z. B. das Berliner Polizei-Präsidium, das die ins Masslose gehenden Be schwerden fortschrittsfeindlicher Spiessbürger an der Hand der Unfallstatistik auf ihr richtiges Mass zurück führt und namentlich in neuerer Zeit die den Rad fahrer beengenden Vorschriften nach Möglichkeit ein zuschränken bestrebt ist. Schon darum ist es die Pflicht jedes anständigen und verständigen Radfahrers den Ausschreitungen seiner sogenannten «Sportskollegen», wo sich immer die Veranlassung dazu bietet, nach Kräften entgegen zutreten und nötigenfalls solche Burschen zur Be strafung zu bringen. Ob dies gerade in richtiger Weise dadurch geschieht, dass sich, wie in Hildes heim die Radfahrer der Polizeibehörde als officielle «Hilfsbeamte zur Beaufsichtigung der Radfahrer» zur Verfügung stellen, kann aus mannigfachen, hier nicht näher zu erörternden Gründen zweifelhaft sein. Immer hin ist das Bestreben, aus dem diese Massregel ent sprungen ist, ein zweifellos löbliches und die Erwägung, die dazu Anlass gegeben hat, die durchaus zutreffende, dass der Radfahrer, der Vertreter eines neuen Ver kehrs-Prinzips, nicht ruhig dastehen und warten darf, bis ihm die erwünschte Verkehrsfreiheit als reife Frucht in den Schoss fällt, sondern dass er im Zusammen schluss mit Gleichgesinnten seine Kräfte regen muss, um ans Ziel zu gelangen. Solche und ähnliche Erwägungen haben in neuerer Zeit mehrfach zu der Gründung von Radfahrer-Schutz verbänden geführt. Als ältester und umfassendster derselben ist die schon oben erwähnte Rechtsschutz- Kommission des Deutschen Radfahrer - Bundes anzu sehen, die im März 1895 ins Leben trat, um den Bundesmitgliedern in rechtlichen Streitfällen durch Erteilung von Rat Beistand zu leisten und auf die einheitliche Radfahrordnung unter Beseitigung ein engender Sonder-Vorschriften hinzuarbeiten. Wenig später, am 15. November 1895 bildete sich mit im wesentlichen gleichen, teilweise auch noch weiteren Zielen der «Verband zur Wahrung der Interessen der Münchener Radfahrer», der seit dem 27. März 1896 seine Wirksamkeit über ganz Bayern erstreckt und bereits segensreiche Erfolge nach verschiedenen Rich tungen hin erzielt hat. An einigen Orten veranlassten im Frühjahr 1897 die übermässig hohen Nachschuss forderungen zweier Raddiebstahls-Versicherungs-Gesell- schaften die davon bedrohten Radfahrer zum Zusam menschluss auch für andere Gebiete und so bestehen heute Schutzverbände in Köln a. Rh., Berlin, Frank furt a. M., Breslau, Hannover u. a. m. Man sieht also, schutzlos ist der Radler heute keineswegs, aber er bedarf auch des Schutzes in reichem Masse. Schon die mehrerwähnten Anfechtungen, die er von mangelhaft orientierten Behörden und deren häufig ebenso sachunkundigen wie diensteifrigen Or ganen, von böswilligen Fussgängern wie von nach lässigen oder übelgesinnten Fuhrwerkslenkern zu er fahren hat, lassen diesen Ausspruch berechtigt er scheinen; ganz übel aber ist es, wenn der Radfahrer auf den Hund kommt. Die Hundeplage ist ein so wesentlicher Punkt in dem Strassenleben des Radlers, dass es wohl angemessen erscheint, auch dieser vom rechtlichen Gesichtspunkt aus einige Worte zu wid men. Dabei werden wir uns wieder mit einigen juristischen Begriffen zu beschäftigen haben und zwar dem der Sachbeschädigung, der Notwehr und des Notstandes. Das Reichsstrafgesetzbuch bedroht in § 303 den jenigen mit Geldstrafe oder Gefängnis, der vorsätzlich und rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört. Fragen wir uns nun nach der Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf den Radler, der den nach seinen Waden lüsternen Hund anschiesst oder tötet, so steht zunächst das eine ausser jedem Zweifel, dass der Hund als fremde Sache anzusehen ist und dass dieser durch den Schuss oder auch einen kräftigen Hieb beschädigt werden, d. h. Schaden an seiner Unver sehrtheit erleiden oder zerstört, d. h. getötet werden kann. P'raglicher kann es schon sein, ob Vorsätz lichkeit anzunehmen ist; der Vorsatz des Radfahrers wird in den meisten Fällen zunächst darauf gerichtet sein, das in dem Hunde verkörperte Verkehrs-Hinder nis loszuwerden. Freilich wird er in der Regel nichts
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