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Der Radfahrsport in Bild und Wort
- Titel
- Der Radfahrsport in Bild und Wort
- Verleger
- Acad. Verl.
- Erscheinungsort
- München
- Erscheinungsdatum
- 1897
- Umfang
- 280 S.
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 35.4.1845
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id4853804200
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id485380420
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-485380420
- SLUB-Katalog (PPN)
- 485380420
- Sammlungen
- Varia
- Das Fahrrad
- Strukturtyp
- Monographie
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- X. Recht und Gesetz im Radfahrwesen
- Autor
- Schimmelfennig, ... von
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Kapitel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- MonographieDer Radfahrsport in Bild und Wort -
- EinbandEinband -
- AbbildungIhre Königlichen Hoheiten Prinz Ludwig Ferdinand und Prinz ... -
- TitelblattTitelblatt -
- VorwortVorwort -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- KapitelI. All Heil! Eine Plauderei aus der Schule des Radfahrens 1
- KapitelII. Geschichte des Fahrrades 7
- KapitelRadfahrer-Poesie aus früherer Zeit 24
- KapitelIII. Das Fahrrad, seine Einzelteile und Zubehöre 25
- WerbungContinental-Pneumatic -
- KapitelIV. Die Fahrschule 49
- KapitelV. Das Tourenfahren 57
- KapitelVI. Radsport und Rennfahren 69
- KapitelVII. Das Damenfahren 111
- KapitelVIII. Das Rad im Dienste der Wehrkraft 137
- KapitelIX. Die Hygiene des Radfahrers 157
- KapitelX. Recht und Gesetz im Radfahrwesen 171
- KapitelXI. Das radsportliche Versicherungswesen 177
- KapitelXII. Publizistik, Bibliographie und Kartographie 185
- KapitelXIII. Die grossen Radfahrer-Verbände. Vereinswesen 195
- KapitelXIV. Die Fahrradindustrie und die zugewandten Geschäftszweige in ... 213
- KapitelXV. Besprechungen, Versuchsergebnisse, Neuheiten 228
- KapitelXVI. Geschäftliche Ankündigungen und Miscellen 239
- EinbandEinband -
- Titel
- Der Radfahrsport in Bild und Wort
- Autor
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- 17CJ - dagegen haben, dass dies auch unter Störung der Integrität des Hundes geschehe und damit hat er sich schon gegen den berühmten dolus eventualis ver sündigt. Es lässt sich aber sehr wohl der Fall denken, dass der Radfahrer, lediglich um den Hund zu schrecken, vielleicht mit Platzpatronen schiesst. Wird dann der Hund trotzdem beschädigt, so ist der Radler nicht strafbar, denn das Vergehen der Sachbeschä digung kann nur vorsätzlich, nicht auch fahrlässig begangen werden. Freilich wird der Nachweis, dass der Vorsatz der Sachbeschädigung nicht Vorgelegen habe, häufig recht schwierig werden und der Straf richter wird nur zu leicht geneigt sein, eine dahin gehende Behauptung des Angeklagten für eine leere Ausflucht zu halten. So bleibt uns nur noch das letzte Thatbestandsmerkmal der Sachbeschädigung, die Rechts widrigkeit, übrig. Dabei kann für den vorliegenden Fall von vorn herein abgesehen werden von den Sonderbestimmungen, die unter Umständen dem Jagdberechtigten das Töten fremder Hunde gestatten und es bleiben nur zu er örtern die Strafausschliessungsgründe der Notwehr und des Notstandes. Notwehr ist nach der Begriffs-Bestimmung des Strafgesetzbuches diejenige Verteidigung, welche er forderlich ist zur Abwendung eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs. In diesem Hervorheben der Rechtswidrigkeit des abzuwendenden Angriffs liegt bereits, dass dieser Angriff nur von einem Menschen ausgehen kann, denn ein Tier kann nicht rechts widrig handeln. Wir können also die Erörterung dieser Gesetzes-Bestimmung völlig übergehen, um uns lediglich der Frage des Notstandes zuzuwenden. Ueber diesen bestimmt das Strafgesetzbuch: «Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn die Handlung ausser dem Falle der Notwehr in einem unverschul deten, auf andere Weise nicht zu beseitigenden Not stände zur Rettung aus einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben des Thäters oder eines Ange hörigen begangen worden ist». Man sieht also, dass zwischen den beiden Straf- ausschliessungsgründen der Notwehr und des Not standes recht erhebliche Unterschiede obwalten. Bei der Notwehr muss ein Angriff vorliegen, der aber auch z. B. gegen das Eigentum, gerichtet sein kann, bei dem Notstände muss Gefahr für Leib oder Leben vorhanden sein. Das Recht der Notwehr wird dadurch nicht unter allen Umständen ausgeschlossen, dass der Angegriffene sich dem Angriff durch die Flucht entziehen konnte, bei Notstand muss die That das einzige Mittel gewesen sein, um sich aus der Ge fahr zu retten. Bei der Notwehr kann der Thäter auch für einen anderen schlechtweg eintreten, bei Notstand muss dieser andere ein Angehöriger des Thäters sein. Notwehr ist auch statthaft, wenn der Thäter sich dem rechtswidrigen Angriff schuldhaft ausgesetzt hat, der Notstand dagegen muss unverschuldet sein. Die Not wehr darf nur soweit gehen, als es zur Abwehr des Angriffs erforderlich war und eine Ueberschreitung der Notwehr ist nur dann nicht strafbar, wenn der Thäter in Bestürzung, Furcht oder Schrecken über die Grenzen der Verteidigung hinausgegangen ist, ein Zuviel bei der Beseitigung des Notstandes hebt die Straflosigkeit stets auf. Aus diesen mehr theore tischen Erwägungen ergeben sich die praktischen Folgerungen von selbst. Wird der Radfahrer von einem Rowdy ange fallen, so darf er sich seiner Haut wehren, soweit dies erforderlich ist, um den Angriff oder den An greifer zu beseitigen. Dazu wird es in den meisten Fällen nicht notwendig sein, den Angreifer zu töten oder lebensgefährlich zu verletzen, je nach den Um ständen des Falls kann aber auch ein solches Vor gehen straflos sein und eine Ueberschreitung der Notwehr durch die aus dem Angriff resultierende Bestürzung, Furcht oder Schrecken eventuell ent schuldigt werden. Läuft dagegen ein Köter kläffend neben dem Rade her, so ist der Radler nicht ohne weiteres berechtigt, seinen Revolver zu ziehen und den Hund zur Strecke zu bringen; er wird vielmehr gut thun, sich zunächst auf die Schnellig keit seiner Beine zu verlassen und nur wenn des Hundes Appetit nach seinen Waden durchaus nicht zu bändigen ist oder ein Kopfsturz in sicherer Aussicht steht, sich des unerwünschten Begleiters zu entledigen. Dazu wird meistens eine kräftige Peitsche weit bessere Dienste leisten, als der Revolver. Denn die Mitführung dieser Waffe, die überdies recht un zuverlässig zu sein pflegt und deren Anwendung während des Fahrens durchaus nicht einfach ist, birgt mannigfache Gefahr für den Radler in sich. Abgesehen davon, dass er sich sehr leicht, nament lich im Falle eines Sturzes, selbst verletzen kann, ist er auch der steten Gefahr einer Anklage wegen fahr lässiger Körperverletzung oder gar fahrlässiger Tötung ausgesetzt, wenn er, was leicht genug geschehen kann, den geladenen Revolver an einem anderen Menschen zugänglichen Orte liegen oder stecken lässt und von ändern damit der beliebte Unfug verübt wird. Zudem liegt namentlich für jugendliche oder heissblütige Radfahrer die Anregung sehr nahe, sich des Revolvers auch bei anderen Gelegenheiten, Menschen gegenüber, zu bedienen, wo ein solches, leicht zu Gewaltthätigkeiten provozierendes Auftreten durchaus nicht am Platze ist. Wir wollen also, auch ohne dass uns ein gesetzliches Verbot dazu nötigt, den Revolver lieber auf die Fahrt nicht mitnehmen. Die ausser der Peitsche und dem unter Umständen sehr empfehlenswerten Fusstritt noch angeratenen Mittel zur Verscheuchung von Hunden sind teils für den Radler selbst nicht ganz ungefährlich, wie z. B. die Knallbomben im Falle eines Sturzes, teils wenig wirkungsvoll oder geradezu lächerlich. Oder soll man annehmen, dass es ernstlich gemeint ist, wenn jemand in einer Zeitschrift den Rat giebt, den Köter aus einem mitgeführten Gummiballon mittelst einer Spritze irgend eine wenig anmutende Flüssigkeit zu applizieren oder ihm, was zwar in der Idee er heblich einfacher, in der Ausführung aber doch wohl recht schwierig ist, auf die Nase zu spucken? Da
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