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— 179 — Police, welche sie für Haftpflicht-, Unfall- und Dieb- -stahlversicherungen ausgiebt, folgende Prämiensätze: 0,20 °/ 00 für den Todes fall bei Mk. 6000.— ^ Mk. 1.20 •0,3° °/ 00 für den Invali ditätsfall bei . . . 12000.— ,, 3.60 Mk.0,60 fürMk. 1.— täg liche Enschädigung bei „ 4-— = » 2 -4° in Sa. Mk. 7.20 Wird Hochrad benützt, so wird die Prämie ver doppelt, also auf Mk. 14.40 festgesetzt. Auf die kombinierte Police der «Allianz» werde ich noch weiter unten zu sprechen kommen. Die Bedingungen der Versicherung, die Skala, nach der im Schadenfalle vergütet wird, Rententabelle -etc. sind für die Radfahrversicherung die nämlichen, wie für die gewöhnlichen Unfallversicherungen, und es -muss hier auf die allgemeinen Bedingungen hin- ^ewiesen werden, die sich im Einzelfalle jeder Inter essent von den betreffenden Gesellschaften leicht ver schaffen kann. Ganz neuerdings haben verschiedene Gesellschaften sich entschlossen, die Fahrten, welche der Versicherte zwischen Wohnung und Geschäft, bezw. Bureau täglich »nacht, ohne Extraprämie in die allgemeine Unfall versicherung mit aufzunehmen; es ist anzunehmen, -dass sich dies noch verallgemeinern wird. Ausser der Gefahr, durch Unfälle beim Rad fahren selbst eine Beschädigung zu erleiden, bedroht -den Radfahrer überall noch die, für einen Unfall, •den er einem Dritten zufügt, haftpflichtig ge macht zu werden. Es ist allgemein bekannt, dass der artige Fälle in letzter Zeit sich zusehends vermehren. Der «Verband zur Wahrung der Interessen der baye rischen Radfahrer» macht auf diese Gefahr in einem im Januar d. J. verteilten Circular wie folgt auf merksam : Wie gross die Gefahr ist, ftir Unfälle regresspflichtig ge macht zu werden, die wir Dritten zufügen, haben viele von ■uns schon an sich selbst erfahren, zahlreiche gerichtliche Erkennt nisse liegen uns vor, durch welche Mitglieder unseres Ver bandes zu ganz erheblichen Entschädigungen an die durch sie verletzten Personen verurteilt worden sind, ohne dass man ihnen •ein wirkliches Verschulden, eine Ausserachtlassung der nötigen Vorsicht beim Fahren zur Last legen könnte. Wir wollen nur .an den bekannten Fall erinnern, der sich im August 1895 am Moorhäusel ereignete, und wie häufig werden uns aus bösem Willen Hindernisse in den Weg gelegt, die Veranlassung zu ^Unfällen geben, für die man immer uns haftbar machen wird, weil der Beweis, dass der Verletzte eigentlich selbst den Unfall verschuldet hat, in vielen Fällen nicht erbracht werden kann. -Gegen diese Gefahr sich zu versichern, erachten wir geradezu -als eine Pflicht für jedes unserer Verbandsmitglieder. Hierzu ist nun bei zahlreichen Gesellschaften Ge legenheit. Die Gesellschaften übernehmen hierbei .alle Haftpflichtverbindlichkeiten, welche gegen den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Rad fahrer auf grund der bestehenden Reichs- und Lan desgesetze für die materiellenSchadensfolgen körper licher Unfälle oder für Sachbeschädigung geltend ^gemacht werden können. Die sich etwa notwendig machende Führung eines Prozesses übernehmen die Gesellschaften auf eigene Kosten. Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle, von denen fest gestellt ist, dass sie durch Vorsatz des Versicherungs nehmers herbeigeführt worden sind; ebenso werden Strafbussen nicht ersetzt. Von den vielen Gesell schaften, die dergleichen Haftpflicht-Versicherungen gewähren, sei die «Kölnische Unfall-V ersiehe- rungs - A kti e n - Gesellschaft in Köln» und der «Allgemeine deutsche Versicherungs-Verein» in Stuttgart erwähnt. In das Abkommen, welches, wie oben erwähnt, die «Erste Oesterreichische All gemeine Unfall-Versicherungs- Gesellschaft in Wien» mit dem Deutschen Radfahrer-Bund geschlossen hat, ist auch die Haftpflicht - Versicherung einbezogen und festgesetzt, dass ein Mitglied, welches an den 1. Vorsitzenden des D. R.-B. Herrn Th. Boeckling in Essen a/R. 15 Mark einsendet, auf die Dauer eines Jahres ausser den oben angeführten Ver günstigungen noch folgende geniesst: die Gesell schaft übernimmt alsdann nicht nur die Deckung der dem Radfahrer selbst zustossenden Unfälle, son dern sie verpflichtet sich auch, für alle Schaden ersatzansprüche aufzukommen, welche Bundesmit glieder auf grund gesetzlicher Bestimmungen in dem Falle zu befriedigen haben, dass sie in Ausübung des Radfahrsports die Verletzung oder Gesundheitsschädi gung von Personen oder Schädigung deren Eigentums verschulden. Die Gesellschaft leistet hierfür eine Entschädigung bis zur Höhe von 5000 Mark. An sprüche für Sachbeschädigungen bis zum Betrage von 20 Mark sind dagegen von der Versicherung ausgeschlossen. Die «Allianz» berechnet in ihren mehrerwähnten Kombinationspolicen eine Prämie von 1 °/ 00 des ge wünschten Höchstbetrages der Haftung, z. B. für einen solchen von 3000 Mark beträgt die Prämie 3 Mark. Eine besondere Art von Haftpflichtversicherungen ist diejenige, welche die «Allgemeine Fahrrad- Versicherungsgesellschaft» in Wittenberge für Gastwirte eingerichtet hat: die Gesellschaft ver sichert nämlich die Wirte gegen die Ansprüche, welche gegen sie erhoben werden, wenn Räder, die ihnen von einem Gast zur Aufbewahrung übergeben wur den, aus ihren Räumen durch Diebstahl abhanden kommen. Den Schluss dieser cursorischen Schilderung der einzelnen Branchen bildet die Diebstahlver sicherung. Jeder Radfahrer kommt fast auf jeder Tour in die Lage, sein Rad zeitweise unbeaufsichtigt lassen zu müssen, und fast täglich lesen wir in den 1 age- blättern, dass da und dort ein Rad auf Nimmer wiedersehen verschwunden ist. Es ist daher gewiss nur mit Freuden zu begrüssen, dass diese Versiche rung jetzt ermöglicht ist, und es sollte kein Rad fahrer die Gelegenheit sich nutzbar zu machen unter lassen, um so mehr, als die Prämie eine äusserst geringe und von jedem Radfahrer leicht aufzubringen ist. 12*