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Der Radfahrsport in Bild und Wort
- Titel
- Der Radfahrsport in Bild und Wort
- Verleger
- Acad. Verl.
- Erscheinungsort
- München
- Erscheinungsdatum
- 1897
- Umfang
- 280 S.
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 35.4.1845
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id4853804200
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id485380420
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-485380420
- SLUB-Katalog (PPN)
- 485380420
- Sammlungen
- Varia
- Das Fahrrad
- Strukturtyp
- Monographie
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- XI. Das radsportliche Versicherungswesen
- Autor
- Panzerbieter, Ed.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Kapitel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- MonographieDer Radfahrsport in Bild und Wort -
- EinbandEinband -
- AbbildungIhre Königlichen Hoheiten Prinz Ludwig Ferdinand und Prinz ... -
- TitelblattTitelblatt -
- VorwortVorwort -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- KapitelI. All Heil! Eine Plauderei aus der Schule des Radfahrens 1
- KapitelII. Geschichte des Fahrrades 7
- KapitelRadfahrer-Poesie aus früherer Zeit 24
- KapitelIII. Das Fahrrad, seine Einzelteile und Zubehöre 25
- WerbungContinental-Pneumatic -
- KapitelIV. Die Fahrschule 49
- KapitelV. Das Tourenfahren 57
- KapitelVI. Radsport und Rennfahren 69
- KapitelVII. Das Damenfahren 111
- KapitelVIII. Das Rad im Dienste der Wehrkraft 137
- KapitelIX. Die Hygiene des Radfahrers 157
- KapitelX. Recht und Gesetz im Radfahrwesen 171
- KapitelXI. Das radsportliche Versicherungswesen 177
- KapitelXII. Publizistik, Bibliographie und Kartographie 185
- KapitelXIII. Die grossen Radfahrer-Verbände. Vereinswesen 195
- KapitelXIV. Die Fahrradindustrie und die zugewandten Geschäftszweige in ... 213
- KapitelXV. Besprechungen, Versuchsergebnisse, Neuheiten 228
- KapitelXVI. Geschäftliche Ankündigungen und Miscellen 239
- EinbandEinband -
- Titel
- Der Radfahrsport in Bild und Wort
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— 184 — Eine neue Radfahrordnung für Niederösterreich. Für ganz Niederösterreich hat die Statt halterei kürzlich eine neue Radfahrordnung er lassen, welche bis zur etwaigen gesetzlichen Regelung Bestimmungen für ganz Niederösterreich festsetzt. Dieselbe schliesst sich bei thunlichster Berücksichti gung der ^Ergebnisse der jüngst veranstalteten Rad- fahr-Enquete möglichst enge an jene Bestimmungen, welche in den anderen Kronländern bezüglich des Radfahrwesens, sei es durch einzelne Specialgesetze, sei es durch Radfahrordnungen erlassen worden sind. Zu dieser neuen Radfahrordnung ist folgende amt liche Erläuterung gekommen: Unter jenen Aende- rungen, welche ab i. Mai 1. Js. besonders für Wien ein treten, sind folgende hervorzuheben: Es hören auf der Prüfungszwang, die Notwendigkeit der auf Grund einer Prüfung zu erwirkenden behördlichen Fahrbewilligung, endlich auch die damit im Zu- sammenhange stehende Numerierungder Fahrräder. Jeder Radfahrer wird aber gut daran thun, sich jeden falls mit einem dokumentarischen Identitäts- Ausweise zu versehen. Als solcher Ausweis kann nur ein behördlich ausgestelltes Dokument angesehen werden. Im allgemeinen wird es für den Radfahrer am einfachsten sein, wenn derselbe eine Legitima tions-Karte mit sich führt, wie solche für Reisen im Inlande, in Wien von der Polizeidirektion, auf dem Lande von der politischen Bezirksbehörde aus gestellt werden. Die materiellen Bestimmungen der neuen Verordnung schmiegen sich enge an jene Vor schriften an, welche nach den niederösterreichischen Strassenpolizei-Vorschriften für den Verkehr des leich ten Fuhrwerkes massgebend sind. Es gilt dies nament lich von der Freiheit des Verkehres, dann bezüglich des Ausweichens und Vorfahrens, sowie bezüg lich des Bremsens und Beleuchtens. Die Nor men für die Ausrüstung des Rades und die Anord nungen für das Fahren selbst sind so präcis, dass sie jeden Zweifel ausschliessen. Die Begriffe «langsam fahren» und «schnell fahren» sind derart klar umschrieben, dass der Radfahrer stets genau zu wissen in der Lage ist, wie er sich zu benehmen hat. Nicht minder ist aber auch damit den Wach organen eine unzweideutige Richtschnur in Bezug auf die im Falle einer Beanstandung ihnen obliegenden Amtshandlungen gegeben. Die neuen Bestimmungen sind weiters für den Verkehr in geschlossenen Orten und auf frequenten Strassen derart strenge, dass die Rücksichten auf die allgemeine Verkehrssicherheit voll gewahrt erscheinen. Es darf wohl mit Sicherheit gewärtigt werden, dass die Er leichterungen, welche den Radfahrern mit der Auf hebung des Prüfungszwanges, der Numerierung, - der Einholung behördlicher Fahrbewilligungen u. s. w. ge boten werden, von denselben auch dadurch anerkannt werden, dass sie sich den neuen Anordnungen genaueste ns fügen und so zu Klagen des nicht radfahrenden Publikums oder gar zu Beanstandungen durch die Wachorgane und die Behörden keinen Anlass geben werden. Diese Erwartung muss um so nachdrücklicher betont werden, als etwaige ungünstige Erfahrungen sicherlich bei der eventuellen definitiven Regelung des Radfahrwesens im Gesetzeswege zu Beschränkungen des Radfahrverkehrs füh ren würden. Da nach der neuen Verordnung der Durchzug durch Ortschaften undOrtschaftsteile nicht mehr behindert werden soll, so werden von der Polizeidirektion auch jene Strassen in Wien, namentlich in der inneren Stadt, für das Radfahren freigegeben werden, bezüglich wel cher nicht zwingende öffentliche Rücksichten eine be sondere Einschränkung des Radfahrverkehrs erheischen. Zur Ergänzung dieser Erläuterung entnehmen wir der neuen Radfahrordnung, welche im niederöster reichischen Landes-Gesetz- und Verordnungsblatt vom 15. April 1. J. veröffentlicht wurde, noch folgende Bestimmungen: Mit dem Fahrrade dürfen, abgesehen von den festgesetzten Ausnahmen, alle öffentlichen Fahrstrassen und Gemeindefahrwege befahren werden. Mit dem Zweirade dürfen ausserhalb geschlossener Ortschaften auch die Strassenbanquette befahren werden. Wo aber längs öffentlicher Strassen eigene Radfahrwege für das Zweirad vorhanden sind, haben die Radfahrer nui diese Fahrbahn zu benützen. Radwettfahrten auf öffentlichen Strassen sind, als den Verkehr auf den selben behindernd, im allgemeinen verboten. Eine ausnahmsweise Bewilligung kann von der Wiener Polizei-Direktion oder von den zuständigen politischen Bezirksbehörden erteilt werden. Alle Gattungen Räder müssen mit einer sicher wirkenden Handbremse ver sehen sein, welche an der Lenkstange in solcher Weise angebracht ist, dass sie sofort in Thätigkeit gesetzt werden kann. Vom Beginne der Dunkelheit bis zur Morgendämmerung müssen alle Gattungen Fahrräder mit einer beleuchteten Laterne versehen sein, welche am Kopfe der Maschine vor dem Körper des Fahrers angebracht sein muss und keine färbigen Gläser haben darf. An anderen Stellen des Rades dürfen beleuchtete Laternen nicht angebracht sein. Ausserdem muss jedes Fahrrad bei der anderen Hand habe der Lenkstange mit einer laut tönenden Glocke versehen sein. Der Radfahrer darf innerhalb geschlossener Ort schaften oder in sonst frequenten Strassen nur mit der Lenkstange in beiden Händen, die Füsse auf den Pedalen, mit dem Fahrrade fahren. Schnellfahren, das ist ein das Tempo eines im frischen Trab fahrenden 'Wagens überschreitendes Fahren, ist innerhalb der geschlossenen Ortschaften verboten. Die Mitivihnic von kleinen Kindern auf dem Fahrrade ist verboten. Ebenso ist es untersagt, Hunde mit einer Leine an das Rad zu binden und nachlaufen zu lassen. Rahmen, Speichen und Felgen, sowie die Laterne dürfen weder in der \\ eise poliert, noch so vernickelt sein, dass sie in der Sonne glitzern.
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