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Der Radfahrsport in Bild und Wort
- Titel
- Der Radfahrsport in Bild und Wort
- Verleger
- Acad. Verl.
- Erscheinungsort
- München
- Erscheinungsdatum
- 1897
- Umfang
- 280 S.
- Signatur
- 35.4.1845
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id4853804200
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id485380420
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-485380420
- SLUB-Katalog (PPN)
- 485380420
- Sammlungen
- Varia
- Das Fahrrad
- Strukturtyp
- Monographie
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- V. Das Tourenfahren
- Autor
- Geisser, August
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Kapitel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- MonographieDer Radfahrsport in Bild und Wort -
- EinbandEinband -
- AbbildungIhre Königlichen Hoheiten Prinz Ludwig Ferdinand und Prinz ... -
- TitelblattTitelblatt -
- VorwortVorwort -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- KapitelI. All Heil! Eine Plauderei aus der Schule des Radfahrens 1
- KapitelII. Geschichte des Fahrrades 7
- KapitelRadfahrer-Poesie aus früherer Zeit 24
- KapitelIII. Das Fahrrad, seine Einzelteile und Zubehöre 25
- WerbungContinental-Pneumatic -
- KapitelIV. Die Fahrschule 49
- KapitelV. Das Tourenfahren 57
- KapitelVI. Radsport und Rennfahren 69
- KapitelVII. Das Damenfahren 111
- KapitelVIII. Das Rad im Dienste der Wehrkraft 137
- KapitelIX. Die Hygiene des Radfahrers 157
- KapitelX. Recht und Gesetz im Radfahrwesen 171
- KapitelXI. Das radsportliche Versicherungswesen 177
- KapitelXII. Publizistik, Bibliographie und Kartographie 185
- KapitelXIII. Die grossen Radfahrer-Verbände. Vereinswesen 195
- KapitelXIV. Die Fahrradindustrie und die zugewandten Geschäftszweige in ... 213
- KapitelXV. Besprechungen, Versuchsergebnisse, Neuheiten 228
- KapitelXVI. Geschäftliche Ankündigungen und Miscellen 239
- EinbandEinband -
- Titel
- Der Radfahrsport in Bild und Wort
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— 66 — Union und den Behörden im Gange und nun ist auf eine diesbezügliche Eingabe des Haupt - Konsulates München des Deutschen Touren-Klubs, A. R.-U., mit Erlass des k. k. Finanzministeriums den Mitgliedern des Deutschen Touren-Klubs, A. R.-U., neuerdings eine weitere Erleichterung der Grenzüberschreitung dadurch eingeräumt worden, dass dieselben auf Grund der Generalbürgschaft eines öster reichischen Bankhauses nach Vorzeigung der Unions-Mitgliederkarten ohne weiteres einen Eintrittsschein erhalten. — Die nach Oester reich eintretenden Radfahrer haben sich also nur bei der bezüglichen Zollbehörde mit ihrer von der Union ausgestellten und mit ihrer von derselben ab gestempelten mit Photographie versehenen Legitima tionskarte auszuweisen, ohne dass sie wie bisher nötig hätten, den betreffenden Zollgaranten zu ver ständigen. Die eingeführte Maschine wird also ferner hin an den Zollstationen sofort plombiert und dem Fahrer ein Ausweis bezw. ein Passierschein ausgefertigt, Die übrigen Bestimmungen bleiben unverändert. So z. B. muss auch fernerhin darauf geachtet werden, dass beim Verlassen Oesterreichs, ganz gleichgültig ob per Bahn oder per Rad, auf der letzten Station be ziehungsweise am österreichischen Zollhaus an der Grenze das Zollpapier abzugeben ist. Man lässt sich diese Abgabe entweder auf ein Stück Papier oder ins Tourenbuch bestätigen. Werden die Maschinen mehrerer Reise-Kollegen zusammen auf ein Zollpapier eingelassen, so müssen alle wieder zusammen zur selben Zeit und am selben Ort Oesterreich verlassen. Unter keinen Umständen darf jemand das österreichische Staatsgebiet verlassen, ohne sein Zollpapier abgegeben zu haben, da er sonst für den Zoll aufzukommen hat, was ca. Mk. 70 kostet. Im Falle jemand während der Gültigkeitsdauer des Zollscheines eine andere als die vorgemerkte Maschine nach Oesterreich verwendet, ist die Grenz karte umzutauschen und neu anzumelden. Die obengenannten neuen Bestimmungen scheinen überdies wohl auch auf die anderen deutschen Radfahrer- Vereinigungen ausgedehnt zu werden, wenigstens wird in diesem Sinne bereits berichtet. Auf alle Fälle aber hat hier der Deutsche Touren-Klub in sehr zeitgemässer Weise die Initiative in einer Angelegenheit ergriffen, welche seinen Zwecken und Grundsätzen wohl ent spricht. Ganz ähnlich verhält es sich mit der Ueber- schreitung der Grenzen anderer Nachbarländer. Wir geben zur Orientierung hierüber die vom D. R.-B. aufgestellten und behördlicherseits anerkannten Be stimmungen wieder: 2. Anweisung des Deutschen Radfahrer-Bundes zum zollfreien Eintritt nach der Schweiz, Frankreich, Italien und Belgien. A) Allgemeines. § 1. Die Legitimationskarten zum hinterlegungs freien Grenzübergange werden durch den Gau 6, Ober rheingau, an alle Mitglieder des D. R.-B. ausgefertigt. Gesuche sind zu richten an den 1. Vorsitzenden des Gau 6, Herrn Rechtsanwalt Dr. Scharlach, Blauwolken gasse Nr. 8, oder an den Gauschriftführer Herrn Th. Roeder, Spatzengasse 7, zu Strassburg i. E. Dem Gesuche ist als Nachweis der Bundesmitglied schaft die Mitgliedskarte des D. R.-B. beizu fügen, sowie als Beitrag für Porto und Druck kosten Mk. 1. — pro Karte und Land. § 2. Die Legitimationskarte sowie die etwa aus gestellten Ausfuhrbescheinigungen sind nach beendeter Reise sofort «Eingeschrieben» an den 1. Vor sitzenden bezw. den Schriftführer des Gau 6 einzu senden. Auf der Rückseite der Legitimationskarte ist, wenn nicht eine besondere Ausfuhrbescheinigung seitens der ausländischen Grenzbehörden ausgestellt wird, wie bei der Schweiz und Belgien, die Wiederausfuhr des betreffenden Fahrrades durch den Beamten des aus ländischen Grenzzollamtes zu bescheinigen (cfr. die besonderen Bemerkungen bei den einzelnen Staaten;. § 3. Zum Eintritt bezw. Austritt dürfen nur Zollstrassen gewählt werden, d. h. solche Strassen, an welchen sich ein Zollamt des betreffenden Landes befindet. § 4. Bei Ueberschreitung der Grenze hat der Radfahrer langsam bis an das nächste Zollamt zu fahren und sich dort unter Vorzeigung seiner Legiti mationskarte zu melden und um die Ausstellung eines Scheines auf zeitweise zollfreie Einfuhr seines Rades zu bitten. Auf diesem Scheine ist unter allen Um ständen die Fabriknummer des Fahrrades ein zutragen. § 5. Dieser Freischein ist sorgfältig aufzube wahren und muss beim Verlassen des fremden Landes auf dem ausländischen Zollamte abgegeben werden mit Ausstellung der Ausfuhrbescheinigung nach § 2. Jedes Rad, dessen Ausfuhr nicht durch Rück gabe des erwähnten Freischeines nachgewiesen ist, gilt als defraudiert. Der Vorstand des Gau 6 hat demnach für Zahlung des Zolles nebst etwaiger Strafe aufzukommen. Es wird daher dringend darum ersucht, den Freischein stets ordnungsgemäss abzugeben, da eine spätere Einsendung des selben nicht von Zahlung des Zolles nebst Strafe befreit. Selbstverständlich haftet jeder Inhaber einer Legitimationskarte dem Vorstand des Gau 6 gegenüber für alle Verbindlichkeiten, welche demselben durch das nichtordnungs- mässige Verhalten des Karteninhabers er wachsen. § 6. Der Freischein wird nur für vorüber gehenden Aufenthalt gegeben. Die Dauer des Aufenthalts wird auf dem Scheine vermerkt und darf unter keinen Umständen überschritten werden, da sonst das Rad ebenfalls als de fraudiert betrachtet wird, der Zoll verfallen ist und erhoben wird. § 7. Zur Vermeidung von Schwierigkeiten beim | Wiedereintritt nach Deutschland empfiehlt es sich,
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