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Der Radfahrsport in Bild und Wort
- Titel
- Der Radfahrsport in Bild und Wort
- Verleger
- Acad. Verl.
- Erscheinungsort
- München
- Erscheinungsdatum
- 1897
- Umfang
- 280 S.
- Signatur
- 35.4.1845
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id4853804200
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id485380420
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-485380420
- SLUB-Katalog (PPN)
- 485380420
- Sammlungen
- Varia
- Das Fahrrad
- Strukturtyp
- Monographie
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- V. Das Tourenfahren
- Autor
- Geisser, August
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Kapitel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- MonographieDer Radfahrsport in Bild und Wort -
- EinbandEinband -
- AbbildungIhre Königlichen Hoheiten Prinz Ludwig Ferdinand und Prinz ... -
- TitelblattTitelblatt -
- VorwortVorwort -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- KapitelI. All Heil! Eine Plauderei aus der Schule des Radfahrens 1
- KapitelII. Geschichte des Fahrrades 7
- KapitelRadfahrer-Poesie aus früherer Zeit 24
- KapitelIII. Das Fahrrad, seine Einzelteile und Zubehöre 25
- WerbungContinental-Pneumatic -
- KapitelIV. Die Fahrschule 49
- KapitelV. Das Tourenfahren 57
- KapitelVI. Radsport und Rennfahren 69
- KapitelVII. Das Damenfahren 111
- KapitelVIII. Das Rad im Dienste der Wehrkraft 137
- KapitelIX. Die Hygiene des Radfahrers 157
- KapitelX. Recht und Gesetz im Radfahrwesen 171
- KapitelXI. Das radsportliche Versicherungswesen 177
- KapitelXII. Publizistik, Bibliographie und Kartographie 185
- KapitelXIII. Die grossen Radfahrer-Verbände. Vereinswesen 195
- KapitelXIV. Die Fahrradindustrie und die zugewandten Geschäftszweige in ... 213
- KapitelXV. Besprechungen, Versuchsergebnisse, Neuheiten 228
- KapitelXVI. Geschäftliche Ankündigungen und Miscellen 239
- EinbandEinband -
- Titel
- Der Radfahrsport in Bild und Wort
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— 6 ■eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes oder der Polizei des Heimatsortes mitzunehmen, aus der er sichtlich ist, dass das mit Fabriknummer und Namen bezeichnete Rad aus Deutschland stammt. B) Besonderes. I. Die Schweiz. Die vom Gau 6 ausgestellten Legitimationskarten berechtigen zum hinterlegungsfreien Eintritt nach der Schweiz sowohl von Deutschland, als auch von Oester reich, Italien und Frankreich aus. Die schweizerischen Grenzzollämter stellen sogenannte Passierscheine aus. Der eigentliche Passierschein ist beim Verlassen der Schweiz beim Grenzzollamte abzugeben, wogegen der ■schweizerische Grenzbeamte auf dem dem Passier scheine angebogenen Ausfuhrbescheinigungscoupon die Wiederausfuhr des Fahrrades zu bescheinigen hat. Diese Ausfuhrbescheinigung ist sofort an die unter A § i genannten Vorstandsmitglieder ■des Gau 6 einzusenden. Was die Gültigkeit der Passierscheine und damit •die Dauer des Aufenthalts betrifft, so ist zu bemerken, dass die in der ersten Hälfte eines Jahres, also in der Zeit vom i. Januar bis 30. Juni ausgestellten Passierscheine eine Gültigkeitsdauer bis 31. Dezember desselben Jahres; die in der zweiten Hälfte des Jahres, also in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember aus gestellten Scheine eine solche bis 30. Juni des fol genden Jahres haben, also auch eine eventuelle eben solange Aufenthaltsberechtigung in sich schliessen. Die Zeit des Aufenthaltes ist aber unter allen Umständen auf dem Passierscheine zu ver merken. Eine Verlängerung der auf dem Passierscheine angegebenen Frist ist statthaft, aber unter keinen Umständen üb er die Dauer eines Jahres hinaus, so dass also ein am 11. April 1897 ausge stellter Passierschein, der eigentlich — siehe oben — am 31. Dezember 1897 abgelaufen wäre, bis zum 11. April 1898, aber auch niemals weiter, ver längert werden kann. Ein diesbezügliches Begehren ist bei einem Zoll amte oder Zollbezugsposten zu stellen und zwar vor Ablauf der auf dem Passierscheine angege benen Frist. Die Verlängerung der Frist wird auf dem Passierscheine vermerkt. Für Ausstellung der Passierscheine werden von den schweizerischen Zollämtern keine Kosten berechnet. II. Frankreich. Der hinterlegungsfreie Eintritt nach Frankreich kann gegen Vorzeigung der vom Gau 6 ausgestellten Legitimationskarte geschehen, sowohl von Deutschland, als auch von Italien, der Schweiz und Belgien aus. Nach Ueberschreiten der Grenze hat der Rad fahrer beim Grenzzollamt selbst anzuhalten oder auf Anruf — arretez monsieur — sofort anzuhalten. Durch den Grenzbeamten wird ihm dann gegen Vorzeigung der Legitimationskarte ein Schein auf Stempelpapier ausgestellt, auf welchem die Fabriknummer des Rades und die Dauer des Aufenthalts vermerkt wird. Letz terer kann die Dauer eines Jahres erreichen, und darf die auf dem Scheine angegebene Frist unter keinen Umständen überschritten werden. Beim endgültigen Verlassen des französischen Landes hat der Radfahrer darauf zu achten, dass die auf der Rückseite der Legitimationskarte befindliche Ausfuhrbescheinigung nach Vervollständigung derselben durch Ausfüllung des Namens und der Fabriknummer des Rades und des Namens des Besitzers seitens des französischen Grenzbeamten, nachdem demselben der Freischein ausgehändigt ist, unterschrieben wird. Die französischen Behörden berechnen für Aus stellung des Freischeines etwa 1 Fr. — 80 Pfg. III. Italien. Gegen Vorzeigung der vom Gau 6 ausgestellten Legitimationskarten haben die Bundesmitglieder zoll freien Eintritt mit dem Fahrrade an nachstehenden an der Nordgrenze von Italien nach Frankreich, der Schweiz und Oesterreich zu gelegenen Grenzzollämtern und zwar: 1. Von Frankreich aus: Grimaldi und Ventimiglia auf der Strecke von Mentone nach San Remo; Piena und San Dalmazzo di Tenda und Argentera auf der Strecke Nizza—Turin; Modane von Genf aus; La Thuile über den kleinen St Bernhard und Saint Remy über den grossen St. Bernhard und Clavieres Bard. 2. Von der Schweiz aus: Iselle über den Simplon; Arona Piaggio di Valmara an der westlichen Uferstrasse des Lago Maggiore, Luino, Ponte Tresa, Chiasso, Ponte Chiasso, Montespluga (Splügen), Villa di Chia- venna vermitteln den Uebergang von den schweizerischen Seen zu den oberitalienischen Seen über den St. Gotthard, Luckmanier, St. Bernardino, Splügen und Maloggia-Pass; Tirano macht den Bernina-Pass frei. 3. Von Oesterreich aus: Vermittelt Stelvio den Uebergang von Schlu- derns nach Bormio, Ponte di Legno über den Tonale-Pass von Trient, Mezzolombardo nach dem Lago di Como und Bergamo; Ponte Caffaro verbindet Tione mit Brescia; Riva di Trento führt zum Gardasee; Ala und Peri führen von Trient nach Verona und Venedig; Primolano von Trient nach Bassano, Venedig und nördlich nach Belluno—Cortina und dem Ampezzothal; Monte Croce Pontet in der Pro vinz Belluno an der Passstrasse von Innichen nach Italien; San Vito del Cadore vermittelt den Uebergang von Toblach nach Venetien; Pontebba, Udine, Stupizza Trivignano und Palmanova bilden Uebergänge aus Kärnten und von Görtz und Triest aus. Des weiteren haben die Bundesmitglieder zoll freien Eintritt in folgenden Seehäfen: Genua, Livorno, 5*
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