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Der Radfahrsport in Bild und Wort
- Titel
- Der Radfahrsport in Bild und Wort
- Verleger
- Acad. Verl.
- Erscheinungsort
- München
- Erscheinungsdatum
- 1897
- Umfang
- 280 S.
- Signatur
- 35.4.1845
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id4853804200
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id485380420
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-485380420
- SLUB-Katalog (PPN)
- 485380420
- Sammlungen
- Varia
- Das Fahrrad
- Strukturtyp
- Monographie
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- V. Das Tourenfahren
- Autor
- Geisser, August
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Kapitel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- MonographieDer Radfahrsport in Bild und Wort -
- EinbandEinband -
- AbbildungIhre Königlichen Hoheiten Prinz Ludwig Ferdinand und Prinz ... -
- TitelblattTitelblatt -
- VorwortVorwort -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- KapitelI. All Heil! Eine Plauderei aus der Schule des Radfahrens 1
- KapitelII. Geschichte des Fahrrades 7
- KapitelRadfahrer-Poesie aus früherer Zeit 24
- KapitelIII. Das Fahrrad, seine Einzelteile und Zubehöre 25
- WerbungContinental-Pneumatic -
- KapitelIV. Die Fahrschule 49
- KapitelV. Das Tourenfahren 57
- KapitelVI. Radsport und Rennfahren 69
- KapitelVII. Das Damenfahren 111
- KapitelVIII. Das Rad im Dienste der Wehrkraft 137
- KapitelIX. Die Hygiene des Radfahrers 157
- KapitelX. Recht und Gesetz im Radfahrwesen 171
- KapitelXI. Das radsportliche Versicherungswesen 177
- KapitelXII. Publizistik, Bibliographie und Kartographie 185
- KapitelXIII. Die grossen Radfahrer-Verbände. Vereinswesen 195
- KapitelXIV. Die Fahrradindustrie und die zugewandten Geschäftszweige in ... 213
- KapitelXV. Besprechungen, Versuchsergebnisse, Neuheiten 228
- KapitelXVI. Geschäftliche Ankündigungen und Miscellen 239
- EinbandEinband -
- Titel
- Der Radfahrsport in Bild und Wort
- Autor
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— 68 — Neapel, Palermo, Reggio-Calabrien, Messina, Ancona, Venedig und Brindisi. Langsam und aufmerksam über die italienische Grenze fahrend, kommt der Radfahrer entweder gleich an das italienische Zollamt — Dogana — oder er begegnet dem italienischen Avisoposten. Im ersteren Falle steigt der Radfahrer ab und bittet unter Vor zeigung der Legitimationskarte um Ausstellung der italienischen Zollboletta und Anheftung der italie nischen Zollplombe an das Rad. Im zweiten Falle ruft er dem ihn zum Halten auffordernden Avisoposten zu: Ho la legitimazione per la dogana — habe den Freischein für das Zollamt — und fährt langsam bis zu letzterem unter Befolgung des vorgenannten. Vor dem Verlassen des italienischen Landes er kundigt sich der Radfahrer am besten, wo das italie nische Grenzzollamt liegt Daselbst giebt er die Zoll boletta ab und lässt sich die Zollplombe vom Fahr rade entfernen. Beim endgültigen Verlassen des italie nischen Landes hat der Radfahrer, nachdem er die Zollboletta an den italienischen Grenz zollbeamten zurückgegeben, durch denselben die auf der Rückseite der Legitimationskarte befindliche Ausfuhrbescheinigung unterzeich nen zu lassen. Vom italienischen Grenzzollamte bis zum Aviso posten an der Grenze wird der Radfahrer von einem Finanzwächter begleitet, damit der Avisoposten den Radfahrer ungehindert passieren lässt. Die Legiti mationskarte mit der darauf befindlichen Aus fuhrbescheinigung ist nach beendeter Reise sofort an die eingangs genannten Vorstands mitglieder des Gau 6 «Eingeschrieben» ein- z u s e n d e n. Der Aufenthalt kann bis zu einem Jahre dauern. Es ist ratsam, in Italien Waffen, sofern man solche bei sich führt, nicht sichtbar zu tragen und Geld nur in Bankhäusern zu wechseln, sowie sich reichlich mit Kleingeld zu versehen, da viel falsches Geld im Umlauf ist. IV. Belgien. Die Mitglieder des D. R.-B. haben zollfreien Eintritt nach Belgien gegen Vorzeigung der vom Gau 6 ausgestellten Scheine «Permis de libre circulation inter nationalem an allen Grenzzollämtern Belgiens — bureaux des douanes — sowie an einer grösseren Anzahl Neben zollämtern — succursales des bureaux des douanes. Beim Antrag auf Ausstellung eines F'reischeines — Permis — sind folgende Angaben zu machen: 1. Vor- und Zunamen, Stand des Antragstellers. 2. Genaue Adresse — Strasse und Hausnummer. 3. Gewicht des Fahrrades. 4. Art des Fahrrades: Bicycle, Bicyclette, Tan dem etc. 5. Marke (Fabrik und Name des Rades). 6. Fabriknummer. 7. Wenn verpackt — Art der Verpackung. 8. Wert der Maschine. Der Freischein — Permis — berechtigt nur zu einem einmaligen Aufenthalte bis zu sechs Monaten vom Tage des Eintritts in Belgien ab. Der Freischein, welcher auf dem vom Präsidenten Dr. Scharlach vollzogenen Ausstellungsvermerk auch vom Inhaber — Titulaire du permis — zu unter schreiben ist, zerfällt in drei Teile. Der erste Teil — Volant No. 1 — ist vom Inhaber vor dem Eintritt in Belgien zu unterschreiben und zwar neben der Unterschrift des Präsidenten Dr. Scharlach. Die unten befindliche Einfuhrbescheini gung wird erst auf dem belgischen Zollamte unter schrieben; dieser Teil 1 wird beim Eintrittszollamt abgetrennt als Belag der stattgehabten Einfuhr. Der zweite Teil — Volant No. 2 — ist vom Inhaber des Scheines vor dem Austritt aus Belgien zu unterschreiben. Die darunter stehende Bescheinigung über die Ausfuhr und den Eintrag in das Register de dlcharge des documents werden vom Grenzzoll beamten ausgefüllt und unterschrieben. Dieser zweite Teil wird beim Austrittszollamt abgetrennt als Belag der stattgefundenen Wiederausfuhr. Der dritte Teil — Souche — bleibt im Be sitze des Inhabers. Derselbe hat darauf zu achten, dass die auf diesem Teile befind lich en Einfuhr-bez w. Ausfuhr Bescheinigungen ordnungsgemäss von den Grenzzollbeamten durch Unterschrift und Dienstsiegel voll zogen werden. Der Inhaber des F'reischeines hat die einzelnen Teile desselben dem Vordruck ent sprechend genau auszufüllen und den dritten Teil — die Souche — nach Beendigung seiner P’ahrt unverzüglich an die eingangs genannten Vor standsmitglieder «Eingeschrieben» zurückzu senden. NB. Der F'reischein — Permis — ist zur Er leichterung des direkten Grenzverkehrs gültig für das Kalenderjahr, in welchem er ausgestellt ist, aber nur unter der Bedingung, dass die Inhaber der Freischeine den Eintritt nach Belgien und den Austritt aus Belgien immer an derselben Zollstelle — bureaux des douanes oder succursales des bureaux des douanes —■ bewerk stelligen und dasselbe Fahrrad benutzen. Es ist beim belgischen Zollamt anzugeben, dass der Schein zum öfteren Eintritt dienen soll. * In ähnlicher Weise stehen auch den Unionsmit gliedern die Grenzen obengenannter Länder offen.
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