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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Mai/August
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Mai/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028215Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028215Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028215Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 283. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-07-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Mai/August 3633
- Protokoll2. Kammer: 224. Sitzung 3633
- Protokoll2. Kammer: 225. Sitzung 3661
- Protokoll2. Kammer: 226. Sitzung 3673
- Protokoll2. Kammer: 227. Sitzung 3685
- Protokoll2. Kammer: 228. Sitzung 3713
- Protokoll2. Kammer: 229. Sitzung 3725
- Protokoll1. Kammer: 229. Sitzung 3761
- Protokoll2. Kammer: 231. Sitzung 3777
- Protokoll2. Kammer: 232. Sitzung 3801
- Protokoll1. Kammer: 231. Sitzung (Beschluß) 3825
- Protokoll2. Kammer: 233. Sitzung 3833
- Protokoll2. Kammer: 234. Sitzung 3845
- Protokoll1. Kammer: 232. Sitzung 3857
- Protokoll2. Kammer: 236. Sitzung 3869
- Protokoll1. Kammer: 233. Sitzung 3881
- Protokoll2. Kammer: 237. Sitzung 3889
- Protokoll1. Kammer: 234. Sitzung 3905
- Protokoll2. Kammer: 238. Sitzung 3917
- Protokoll1. Kammer: 235. Sitzung 3929
- Protokoll1. Kammer: 236. Sitzung 3945
- Protokoll2. Kammer: 240. Sitzung 3957
- Protokoll1. Kammer: 237. Sitzung 3973
- Protokoll2. Kammer: 241. Sitzung 3985
- Protokoll2. Kammer: 242. Sitzung 3997
- Protokoll2. Kammer: 243. Sitzung 4029
- Protokoll2. Kammer: 244. Sitzung 4029
- Protokoll2. Kammer: 245. Sitzung 4069
- Protokoll1. Kammer: 239. Sitzung 4081
- Protokoll2. Kammer: 246. Sitzung 4097
- Protokoll2. Kammer: 247. Sitzung 4109
- Protokoll2. Kammer: 248. Sitzung 4133
- Protokoll2. Kammer: 249. Sitzung 4149
- Protokoll2. Kammer: 250. Sitzung 4161
- Protokoll2. Kammer: 251. Sitzung 4173
- Protokoll2. Kammer: 252. Sitzung 4185
- Protokoll2. Kammer: 253. Sitzung 4213
- Protokoll2. Kammer: 254. Sitzung 4229
- Protokoll2. Kammer: 255. Sitzung 4257
- Protokoll1. Kammer: 240. Sitzung 4269
- Protokoll2. Kammer: 258. Sitzung 4285
- Protokoll2. Kammer: 259. Sitzung 4297
- Protokoll2. Kammer: 260. Sitzung 4309
- Protokoll2. Kammer: 262. Sitzung 4321
- Protokoll2. Kammer: 264. Sitzung 4333
- Protokoll1. Kammer: 242. Sitzung 4345
- Protokoll2. Kammer: 267. Sitzung 4361
- Protokoll2. Kammer: 268. Sitzung 4373
- Protokoll1. Kammer: 243. Sitzung 4389
- Protokoll2. Kammer: 269. Sitzung 4401
- Protokoll2. Kammer: 272. Sitzung 4429
- Protokoll2. Kammer: 273. Sitzung 4441
- Protokoll2. Kammer: 274. Sitzung 4453
- Protokoll2. Kammer: 275. Sitzung 4469
- Protokoll2. Kammer: 277. Sitzung 4493
- Protokoll1. Kammer: 274. Sitzung 4517
- Protokoll2. Kammer: 278. Sitzung 4533
- Protokoll2. Kammer: 279. Sitzung 4545
- Protokoll2. Kammer: 280. Sitzung 4561
- Protokoll1. Kammer: 249. Sitzung 4589
- Protokoll2. Kammer: 281. Sitzung 4601
- Protokoll2. Kammer: 282. Sitzung 4617
- Protokoll2. Kammer: 283. Sitzung 4645
- Protokoll2. Kammer: 284. Sitzung 4657
- Protokoll2. Kammer: 285. Sitzung 4685
- Protokoll2. Kammer: 286. Sitzung 4697
- Protokoll2. Kammer: 287. Sitzung 4713
- Protokoll1. Kammer: 253. Sitzung 4725
- Protokoll1. Kammer: 254. Sitzung 4741
- Protokoll1. Kammer: 256. Sitzung 4765
- Protokoll2. Kammer: 290. Sitzung 4777
- Protokoll2. Kammer: 291.Sitzung 4789
- Protokoll2. Kammer: 292. Sitzung 4797
- Protokoll2. Kammer: 293. Sitzung 4809
- Protokoll1. Kammer: 260. Sitzung 4821
- Protokoll2. Kammer: 294. Sitzung 4833
- Protokoll1. Kammer: 261. Sitzung 4849
- Protokoll2. Kammer: 295. Sitzung 4861
- Protokoll1. Kammer: 262. Sitzung 4873
- Protokoll1. Kammer: 263. Sitzung 4889
- Protokoll2. Kammer: 297. Sitzung 4901
- Protokoll1. Kammer: 264. Sitzung 4913
- Protokoll2. Kammer: 298. Sitzung 4929
- Protokoll2. Kammer: 299. Sitzung 4941
- Protokoll1. Kammer: 266. Sitzung 4953
- Protokoll2. Kammer: 300. Sitzung 4969
- BandBand 1834,Mai/August 3633
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Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Freitags, Herr.1. August 1834. Nachrichten v Zweihundert u. drei u. achtzigste öffentliche Sitzung der zweiten Kammer, den 14. Juli 1834. (Beschluß.) Fortsetzung der Berathung des Berichts der außcrordcntl. Depot., über das allerhöchste Decret, die Bearbeitung eines neuen Grundsteucrsystcms, ingl. die Aufhebung der bisher bestandenen Rcalbefrciungen betreffend. Staatsminister v. A e sch a u: Ich glaube, daß das specielle Eingehen auf die Frage, welche Revisionen stattsinden, und was sie bezwecken sollen, gegenwärtig noch zu früh sei. Es wird Zeit genug sein, sich darüber zu fassen , wenn'das Gesetz über das neue Steuersystem vorgelegt wird, und die Sache zur Ausführ rung kommt. Dann wird sich Herausstellen, in welchen Fallen Revisionen eintreten sollen. Daß sie nicht ganz zu umgehen seien, scheint mir jedoch ohne Zweifel. Sie werden sich auf formelle Ge genstände beziehen; so z. B. wird es nvthig sein, von Zeit zu Zeit die Flurbücher ei'Dusehen, um zu sehen, ob nicht Unrichtigkeiten sich eingeschlichen. Sie können auch namentlich nothwendig werden, wenn allgemeine Verhältnisse eintreten, welche besorgen lassen , daß der Zweck des Steuersystems, nämlich vollständige Gleichheit, nicht mehr erreicht wird, und wenn sich namentlich das Verhältniß zwischen Stadt und Land wesentlich verschieden herausstellt. Zu wünschen bleibt, daß die Revisionen möglichst beschränkt werden, und nicht daß sie und eine veränderte Be steuerung zu schnell der Industrie folgew, weil dieß Letztere hem men würde. Ich bin daher der Meinung, dass es genügen werde, wenn die geehrte Kammer sich im Allgemeinen mit der Ansicht einverstehe, daß Revisionen unter ,gewissen" Umstanden nothwendig sein, daß aber die dießfaüsigen sptciellen Bestimmun gen der Zukunft überlassen würden, - ' ' Referent: Ganz das war der Sinn-,'welchen die Depu tation dabei hatte; auch sie hält'cs völlig, fürmngemessen, daß die Ausführung in die Hande der Stgqtsregierung gelegt werde, und stimmt übrigens darinnen Mit ein,'-dass esmüt bloßen Genc- ralrevisionen nicht abgethan sei, vielmehr SpecialrepisioNßN nach Befinden eintreten müssen. " Demnach erklärt sich die Kammer mit Ausschluß einer Stimme für den unter 3. aufgestellten Grundsatz. - Der Punkt unter 4. (s. dens. Nr. 423. d.Bl. S.4465.) hat sich bereits erledigt, und zu dem Punct unter 5. (s. dens. a. a. D.) wird nichts erinnert, da die Regierung selbst diesen Wunsch ausgesprochen hat. Somit gelangt man zum zweiten Haupttheil des Deputa tionsberichts, und dieser lautet; , ll. Ansichten der Deputation über die Entschädi gung für die aufzuhebenden Realbefreiungen. Die Deputation geht hier von nachstehenden Grundsätzen aus, die sie der Kammer zur Annahme empfiehlt: om Landtage. 1. Die Entschädigung, von welcher hier die Rede ist, be zieht sich nach den ausdrücklichen Worten,der Constitution einzig und allein auf Realbefrerungen. Mithin kann den Besitzern der jenigen Grundstücke, welche jetzt besteuert, aber im Verhältniß zu andern mit zu niedrigen Grundsteuern belegt sind, wegen des sie treffenden Mehr keine Entschädigung gegeben werden. — . 2. Die Entschädigung ist Staatswegen zu geben, und Nie-. manden, auch wenn dadurch das Verhältniß seiner Grundsteuer sich noch so sehr zu seinem Vortheil gestaltet, kann angesonnen werden, zu der Entschädigung besonders beizutragen. 3. Die Entschädigung kann nichtrher festgestellt und gefor dert werden, bis der Betrag des Schadens ermittelt ist, d. i. es kann keinem Nealhefreiten eher eine Entschädigung werden, als bis feststeht, wieviel er zu den ordentlichen Staatsbedürfnissen an Grundsteuern mehr als bisher beiträgt. - 4. Es muß demnach erst die Grundsteuer regulirt sein, ehe eine Entschädigungssumme bestimmt werden kann, und erst von da an, wo Vie Entschädigung feststeht und gegeben wird, kann die Verbindlichkeit der Realbefreiten eintreten, wie alle andere Staatsbürger die ordentlichen Grundsteuern zu geben. Die Ent schädigung der Steuerfreien ist die Folge des ihnen durch die Steuerregulirung auftrlegten neuen Steuerbetrags, und steht mit dieser in der engsten Beziehung, da ihre Höhe sich nach dieser richtet, dieselbe laßt sich daher auch nicht eher ermitteln, bis jener Steuerbetrag definitiv feststehet. Wenn dagegen in dem Berichte der 1.Kammer eine provisorische Besteuerung und Entschädigung vorgeschlagen, daneben aber der hohen Staatsregierung überlas sen worden, später das Mißvcrhältniß in den Steuerbekträgen, wie es jetzt besteht, auszumitteln, so scheint dieß sich zu wider sprechen, da eben erst dieses Verhältniß und das Mehr, waS die Steuerfreien nunmehr geben müssen, klar üüvgcspl'LchN! se!L muß, ehe dagegen das Jndemnisationsquantum bestimmt wer den kaum Uebrigens läßt sich das Mehr auch nicht eher ausspre chen, bis die zu hoch oder die zu niedrig Besteuerten ausgeglichen und ihre Abgabenbeiträge nach dem neuen Systeme normirt sind; denn nur donn erst, wenn dieß geschehen, läßt sich der Total betrag der Grundsteuer und die Quote der Einzelnen, die,Summe übersehen, welche von jedem Steuerfreien nunmehr bezahlt-wird,. - 5. Da durch die neuen Äbgabeneinrichtüngen besonders der, die indirekten Abgaben betreffenden, ein ganz anderes Resultat hinsichtlich derLotalsumme sich Herausstellenmuß, welche künf tig auf dem direkten Wege der Grundbesteuerung aufzubringen sein wird, so könnte, wenn bis dahin die Grundsteuer regulirt wäre, mit Eintritt der nächsten Finanzperiode sich annehmen lassen, wie viel nun die Realbefreiten an Grundabgaben wirklich Mehr künftig zu entrichten haben würden, undes könnte da her schon mit Eintritt dieser Periode sich das Verhältniß des Einzelnen finden lassen, was seine Entschädigungssumme bestimmt. Zwarkann, wie die Natur der Sache es mit sich bringt, bei jeder Finanzpe riode, je nachdem die Staatsbedürfnisse und andere öffentliche Einnahmen sich mehren oder mindern, em Steigen oder Fallen der Grundsteuer eintreten, allein darauf ist keine Entschädigung
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