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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Mai/August
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Mai/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028215Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028215Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028215Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 284. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-07-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Mai/August 3633
- Protokoll2. Kammer: 224. Sitzung 3633
- Protokoll2. Kammer: 225. Sitzung 3661
- Protokoll2. Kammer: 226. Sitzung 3673
- Protokoll2. Kammer: 227. Sitzung 3685
- Protokoll2. Kammer: 228. Sitzung 3713
- Protokoll2. Kammer: 229. Sitzung 3725
- Protokoll1. Kammer: 229. Sitzung 3761
- Protokoll2. Kammer: 231. Sitzung 3777
- Protokoll2. Kammer: 232. Sitzung 3801
- Protokoll1. Kammer: 231. Sitzung (Beschluß) 3825
- Protokoll2. Kammer: 233. Sitzung 3833
- Protokoll2. Kammer: 234. Sitzung 3845
- Protokoll1. Kammer: 232. Sitzung 3857
- Protokoll2. Kammer: 236. Sitzung 3869
- Protokoll1. Kammer: 233. Sitzung 3881
- Protokoll2. Kammer: 237. Sitzung 3889
- Protokoll1. Kammer: 234. Sitzung 3905
- Protokoll2. Kammer: 238. Sitzung 3917
- Protokoll1. Kammer: 235. Sitzung 3929
- Protokoll1. Kammer: 236. Sitzung 3945
- Protokoll2. Kammer: 240. Sitzung 3957
- Protokoll1. Kammer: 237. Sitzung 3973
- Protokoll2. Kammer: 241. Sitzung 3985
- Protokoll2. Kammer: 242. Sitzung 3997
- Protokoll2. Kammer: 243. Sitzung 4029
- Protokoll2. Kammer: 244. Sitzung 4029
- Protokoll2. Kammer: 245. Sitzung 4069
- Protokoll1. Kammer: 239. Sitzung 4081
- Protokoll2. Kammer: 246. Sitzung 4097
- Protokoll2. Kammer: 247. Sitzung 4109
- Protokoll2. Kammer: 248. Sitzung 4133
- Protokoll2. Kammer: 249. Sitzung 4149
- Protokoll2. Kammer: 250. Sitzung 4161
- Protokoll2. Kammer: 251. Sitzung 4173
- Protokoll2. Kammer: 252. Sitzung 4185
- Protokoll2. Kammer: 253. Sitzung 4213
- Protokoll2. Kammer: 254. Sitzung 4229
- Protokoll2. Kammer: 255. Sitzung 4257
- Protokoll1. Kammer: 240. Sitzung 4269
- Protokoll2. Kammer: 258. Sitzung 4285
- Protokoll2. Kammer: 259. Sitzung 4297
- Protokoll2. Kammer: 260. Sitzung 4309
- Protokoll2. Kammer: 262. Sitzung 4321
- Protokoll2. Kammer: 264. Sitzung 4333
- Protokoll1. Kammer: 242. Sitzung 4345
- Protokoll2. Kammer: 267. Sitzung 4361
- Protokoll2. Kammer: 268. Sitzung 4373
- Protokoll1. Kammer: 243. Sitzung 4389
- Protokoll2. Kammer: 269. Sitzung 4401
- Protokoll2. Kammer: 272. Sitzung 4429
- Protokoll2. Kammer: 273. Sitzung 4441
- Protokoll2. Kammer: 274. Sitzung 4453
- Protokoll2. Kammer: 275. Sitzung 4469
- Protokoll2. Kammer: 277. Sitzung 4493
- Protokoll1. Kammer: 274. Sitzung 4517
- Protokoll2. Kammer: 278. Sitzung 4533
- Protokoll2. Kammer: 279. Sitzung 4545
- Protokoll2. Kammer: 280. Sitzung 4561
- Protokoll1. Kammer: 249. Sitzung 4589
- Protokoll2. Kammer: 281. Sitzung 4601
- Protokoll2. Kammer: 282. Sitzung 4617
- Protokoll2. Kammer: 283. Sitzung 4645
- Protokoll2. Kammer: 284. Sitzung 4657
- Protokoll2. Kammer: 285. Sitzung 4685
- Protokoll2. Kammer: 286. Sitzung 4697
- Protokoll2. Kammer: 287. Sitzung 4713
- Protokoll1. Kammer: 253. Sitzung 4725
- Protokoll1. Kammer: 254. Sitzung 4741
- Protokoll1. Kammer: 256. Sitzung 4765
- Protokoll2. Kammer: 290. Sitzung 4777
- Protokoll2. Kammer: 291.Sitzung 4789
- Protokoll2. Kammer: 292. Sitzung 4797
- Protokoll2. Kammer: 293. Sitzung 4809
- Protokoll1. Kammer: 260. Sitzung 4821
- Protokoll2. Kammer: 294. Sitzung 4833
- Protokoll1. Kammer: 261. Sitzung 4849
- Protokoll2. Kammer: 295. Sitzung 4861
- Protokoll1. Kammer: 262. Sitzung 4873
- Protokoll1. Kammer: 263. Sitzung 4889
- Protokoll2. Kammer: 297. Sitzung 4901
- Protokoll1. Kammer: 264. Sitzung 4913
- Protokoll2. Kammer: 298. Sitzung 4929
- Protokoll2. Kammer: 299. Sitzung 4941
- Protokoll1. Kammer: 266. Sitzung 4953
- Protokoll2. Kammer: 300. Sitzung 4969
- BandBand 1834,Mai/August 3633
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-IF 438. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Sonnabends, den 2. August 1834. Nachrichten vom Landtage. Zweihundert und vier und achtzigste öffentliche Sitzung der zweitenKammer, amlö.Zuli 1834. . (Fortsetzung.) Schluß der Berathung des Berichts der außerorbentl. Deputat!»», über das allerhöchste Decret, die Bearbeitung eines neuen Grundsteuersyftems, ingl. die Aufhebung der bisher bestandenen Realbefrciungen betreffend. Abg. Haußner: Der Abg. zu meiner Anken argumentirt so: Das Wort Grundsteuer bedinge die Auslegung des §.39. der Verfaffungsurkunde; da aber in diesem §. von der Grund steuer nicht eine Sylbe zu finden ist, so haben die Herren, welche sich darauf beziehen, sehr unrecht. Es heißt dort, daß ein neues Abgabensystem festgestellt werden soll, also steht da nichts von der Grundhesteuerung. Dann heißt es, daß die dl'recte und in direkte Besteuerung nach möglichst richtigem Verhältnisse stattfin den soll; also giebt es beide, beide heißen Steuern, und somit sind die Donativgelder ebenfalls Steuern, insofern als der Abg. Axt sehr richtig behauptet hat, daß die Personen, welche durch Rit terdienste die Befreiung erhalten haben, diese Dienste nicht für ihre Person leisteten, sondern einzig und allein in Bezug auf Grund und Boden. Die Geschichte unserer Steuern beweist ge nau, daß die Rittergüter «ine Nealbefreiung nicht genießen, und ich erinnere nur an das Ausschreiben vom Fahre 1749, wo noch die Rittergüter so gut beisteuem mußten, wie die übrigen; es dauerte dieß vom 1.1750 bis 1761; sie selbst muß ten von dem Grundstücke, welches auf den Werth von 1200 Fl. geschätzt war, Steuer geben; es wurden ihnen noch öfters Grund steuern aufgelegt, und von einer Realbefreiung kann also nicht die Rede sein, Im Jahre 1709 und 1712 wurden gleich falls Steuern von ihnen gegeben, es kann also nur davon die Rede sein, daß sie bis zum Jahr 1701 nachweisen können, daß sie während dieser ganzen Zeit keine Steuern gegeben haben; denn es existiren allerdings im Lande viele Grundstücke, welche bei der Catastrirung, worauf das Normaljahr gegründet wurde/ über sehen worden sind; man kann nicht erforschen, warum sie über sehen wurden, und das sind: wirklich realbefreite Grundstücke, indem sie zu keiner Steuer auch nur einen Pfennig gegeben haben. Diese Nealbefreiung aber auf Rittergüter zu beziehen, finde ich höchst unpassend, und sollten wir uns nicht darüber vereinigen können, so müssen wir, da wir die Verfaffungsurkunde nicht interpretiren dürfen, §. 153, der Verfaffungsurkunde in Anwen dung kommen lassen, wornach der Staatsgerichtshof diese Frage zu entscheiden hat. Ms Realität nimmt man an, was sich in dem Vermögen eines andern befindet, und das Reale wird dem Personellen entgegen gesetzt; aber daß die Rittergutsbesitzer die Nitterpferde nicht personell geleistet habest, sondern in Bezug auf Grund und Boden, ist unbezweifelt, und hat man sich picht besser in der Verfaffungsurkunde ausgedrückt, weil die Personen, welche sich steuerfrei glaubten, das Gesetz mit zu Tage förderten, so kann man nichts sagen, als Ladegut s!bi. . Staatsminister v. 3 eschau: Es handelt sich hier nur von der Befreiung, welche in Bezug aus die Grundsteuer stattfindet, und da scheint mir die Sache außer Zweifel zu sein. Es kommt lediglich darauf an: Wem liegt die Steuerpflicht ob? Nun provocire ich auf die Meinung und Ansicht aller derjenigen, welche die sächsischen Steuerverhaltnisse nur etwas kennen oder kennen wollen, ob man die Rittergüter unter die contrkbuabeln gezählt hat. Ich glaube, jeder, der die Wahrheit aussprechen will, wird sagen müssen r N e i n- Ich bedauere daher in der That, daß man eine Ansicht aufstellen will, welche bei Abfassung der Verfassungsurkunde nicht vorgewaltet hat- Diese Ansichten sind aber auch nur von denjenigen Abgeordneten ausgesprochen worden, welche der Berathung über die Verfassungsurkunde nicht beigewohnt haben, und ich provyrire auf den rechtlichen Sinn der geehrten Kammer, ob eine solche Auslegung stattsin- den kann? Abg. Hähnel (auf Elbersdorf): Ich muß bemerken, daß ich die Ausschreibungen nicht so gedeutet habe, wie man angege ben hat, sondern sie heißen: Beitrage zu den ordinairen Staats bedürfnissen. Abg-Runde: Die Entscheidung über die vorliegende Frage so ganz unbedingt auszufprechen, mag doch wohl bedenk lich sein, da die Verschiedenheit der Meinungen darüber so groß ist, und z. B. selbst in unseren Landtagsacten sich eine Abhand lung befindet, in welcher ein verstorbenes Mitglied des vormali gen Dbersteuercollegiums. der Ritterschaft und der l. Kammer unserer jetzigen Ständeversammlung sehr überzeugend aus ge schichtlichen Quellen und Archiven nachweist, daß die von den Rittergütern bisher entrichteten Rktterpferbs- und Donativgel der wirkliche Steuerbeitrage waren, und die Rittergüter insofern steuerbar sind, Ihre Deputation konnte für den Anspruch der Realhefreietcn auf Entschädigung nur einen einzigen haltbaren Grund auffinden. Dieser bestehet lediglich durch die Aufnahme dieser Bedingung in die Verfassungsurkunde. Sie glaubte fer ner hierbei nicht deuteln zu dürfen, sondern sich an eine Ausle gung jener Stelle fn dem Ginne halten zu müssen, in welchem die Gesetzgeber jener Zeit den betreffenden Paragraphen abgefaßt hatten. Ein Mitglied, welches bei den damaligen Verhand lungen besonders thatig und als städtischer Abgeordneter ganz unbetheiligt war, befand sich auch in der Mitte unserer Deputa tion, und erkannte den Sinn jener Stelle so, wie das Gutachten ihn aufgefaßt hat- Wqr dadurch der Zweifel gehoben, ob in je- MM Ausdruck von Realbkfreiten in der Verfassungsurkunde die
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