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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Mai/August
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Mai/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028215Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028215Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028215Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 253. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-07-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Mai/August 3633
- Protokoll2. Kammer: 224. Sitzung 3633
- Protokoll2. Kammer: 225. Sitzung 3661
- Protokoll2. Kammer: 226. Sitzung 3673
- Protokoll2. Kammer: 227. Sitzung 3685
- Protokoll2. Kammer: 228. Sitzung 3713
- Protokoll2. Kammer: 229. Sitzung 3725
- Protokoll1. Kammer: 229. Sitzung 3761
- Protokoll2. Kammer: 231. Sitzung 3777
- Protokoll2. Kammer: 232. Sitzung 3801
- Protokoll1. Kammer: 231. Sitzung (Beschluß) 3825
- Protokoll2. Kammer: 233. Sitzung 3833
- Protokoll2. Kammer: 234. Sitzung 3845
- Protokoll1. Kammer: 232. Sitzung 3857
- Protokoll2. Kammer: 236. Sitzung 3869
- Protokoll1. Kammer: 233. Sitzung 3881
- Protokoll2. Kammer: 237. Sitzung 3889
- Protokoll1. Kammer: 234. Sitzung 3905
- Protokoll2. Kammer: 238. Sitzung 3917
- Protokoll1. Kammer: 235. Sitzung 3929
- Protokoll1. Kammer: 236. Sitzung 3945
- Protokoll2. Kammer: 240. Sitzung 3957
- Protokoll1. Kammer: 237. Sitzung 3973
- Protokoll2. Kammer: 241. Sitzung 3985
- Protokoll2. Kammer: 242. Sitzung 3997
- Protokoll2. Kammer: 243. Sitzung 4029
- Protokoll2. Kammer: 244. Sitzung 4029
- Protokoll2. Kammer: 245. Sitzung 4069
- Protokoll1. Kammer: 239. Sitzung 4081
- Protokoll2. Kammer: 246. Sitzung 4097
- Protokoll2. Kammer: 247. Sitzung 4109
- Protokoll2. Kammer: 248. Sitzung 4133
- Protokoll2. Kammer: 249. Sitzung 4149
- Protokoll2. Kammer: 250. Sitzung 4161
- Protokoll2. Kammer: 251. Sitzung 4173
- Protokoll2. Kammer: 252. Sitzung 4185
- Protokoll2. Kammer: 253. Sitzung 4213
- Protokoll2. Kammer: 254. Sitzung 4229
- Protokoll2. Kammer: 255. Sitzung 4257
- Protokoll1. Kammer: 240. Sitzung 4269
- Protokoll2. Kammer: 258. Sitzung 4285
- Protokoll2. Kammer: 259. Sitzung 4297
- Protokoll2. Kammer: 260. Sitzung 4309
- Protokoll2. Kammer: 262. Sitzung 4321
- Protokoll2. Kammer: 264. Sitzung 4333
- Protokoll1. Kammer: 242. Sitzung 4345
- Protokoll2. Kammer: 267. Sitzung 4361
- Protokoll2. Kammer: 268. Sitzung 4373
- Protokoll1. Kammer: 243. Sitzung 4389
- Protokoll2. Kammer: 269. Sitzung 4401
- Protokoll2. Kammer: 272. Sitzung 4429
- Protokoll2. Kammer: 273. Sitzung 4441
- Protokoll2. Kammer: 274. Sitzung 4453
- Protokoll2. Kammer: 275. Sitzung 4469
- Protokoll2. Kammer: 277. Sitzung 4493
- Protokoll1. Kammer: 274. Sitzung 4517
- Protokoll2. Kammer: 278. Sitzung 4533
- Protokoll2. Kammer: 279. Sitzung 4545
- Protokoll2. Kammer: 280. Sitzung 4561
- Protokoll1. Kammer: 249. Sitzung 4589
- Protokoll2. Kammer: 281. Sitzung 4601
- Protokoll2. Kammer: 282. Sitzung 4617
- Protokoll2. Kammer: 283. Sitzung 4645
- Protokoll2. Kammer: 284. Sitzung 4657
- Protokoll2. Kammer: 285. Sitzung 4685
- Protokoll2. Kammer: 286. Sitzung 4697
- Protokoll2. Kammer: 287. Sitzung 4713
- Protokoll1. Kammer: 253. Sitzung 4725
- Protokoll1. Kammer: 254. Sitzung 4741
- Protokoll1. Kammer: 256. Sitzung 4765
- Protokoll2. Kammer: 290. Sitzung 4777
- Protokoll2. Kammer: 291.Sitzung 4789
- Protokoll2. Kammer: 292. Sitzung 4797
- Protokoll2. Kammer: 293. Sitzung 4809
- Protokoll1. Kammer: 260. Sitzung 4821
- Protokoll2. Kammer: 294. Sitzung 4833
- Protokoll1. Kammer: 261. Sitzung 4849
- Protokoll2. Kammer: 295. Sitzung 4861
- Protokoll1. Kammer: 262. Sitzung 4873
- Protokoll1. Kammer: 263. Sitzung 4889
- Protokoll2. Kammer: 297. Sitzung 4901
- Protokoll1. Kammer: 264. Sitzung 4913
- Protokoll2. Kammer: 298. Sitzung 4929
- Protokoll2. Kammer: 299. Sitzung 4941
- Protokoll1. Kammer: 266. Sitzung 4953
- Protokoll2. Kammer: 300. Sitzung 4969
- BandBand 1834,Mai/August 3633
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443. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Freitags, den 8. August 1834. Nachrichten vom Landtage. Zweihundert und drei und fünfzigste öffentliche Sitzung der ersten Kammer, am 25. Juli 1834. (Beschluß.) Fortsetzung der Berathung des Berichts der, zur Begutachtung des Gesetzent wurfs über die Organisation der Gelehrtenschulen ernannten außerordent lichen Deputation. In zweiten Satze des §. 3 b. wünscht Staatsminister v. Mü ller die letzten Wörter „sich dieJedcm für das Leben nütz lichen körperlichen und Kunstfertigkeiten zu erwerben" entfernt zu sehen. Prinz Johann: Ich halte diese Worte für nothwendig, da auch kn jenen Fertigkeiten ein Theil dessen liegt, was auf den Gymnasien erworben werden soll. v. Carlowitz stimmt dem bei. Staatsminister v. Müller: Ich verkenne zwar den Werth jener Fertigkeiten nicht, halte sie aber für zu untergeordnet, als daß ihre Erwähnung hier am Platze sei. . Geh. Kirchenrath v. Schulze: Ich finde es nicht ganz richtig, wenn gesagt wird: „daß das Studium der alten klas sischen Sprachen und Literatur die Grundlage der den Zöglingen zu gebenden Bildung ausmachen solle", denn hierher wird ohne Zweifel vor allen Dingen auch die Mathematik zu rechnen sein. Ich trage vielmehr darauf an, daß man sage, wie jenes Stu dium einen wesentlichen Bestandtheil der den Zöglingen zu geben den Bildung ausmachen soll. v. Großmann: Der fragliche Ausdruck ist aus der von der Negierung selbst entworfenen Verordnung entnommen, und bezeichnet den Grundcharacter der Gymnasien so bestimmt und .unzweideutig, daß ich meines Thcils denselben um keinen Preis fallen lassen kann. Denn der Vorschlag: ein wesentlicher Bestandtheil, stellt die klassischen Studien in gleiche Linie mit al len übrigen Lehrgegenständen, und beraubt unsre Schulen ihres alten eigenthümlichen Vorzugs. Sie erscheinen dann nur noch als tolcrirle. Wenn aber vom klassischen Studium die Rede ist, so ist auch Mathematik mit gemeint. Denn die 6 Bücher des Euklid wurden neulich von Sr. Excellenz dem Herrn Staatsmi- nistcr v. Lindmau als em Gegenstand des Studiums auf Schu len mit genannt. Der germanische Grundcharacter, Universali tät des Studiums, bringt das ohnehin mit sich. Sollte aber alles Einzelnen gedacht werden, so würde mindestens auch der Geschichte gedacht werden müssen. ' Demnächst entsteht eine Debatte, über die im 3. Satze des 3 b. enthaltene Bestimmung, daß Festsetzungen über die Reife zur Universität durch das Gesetz getroffen werden sollten. v. Heinroth: Se. königl. Hoheit stellten vorhin die Mei nung auf, daß die Gesetze eigentlich nur das körperlich Wahr nehmbare zum Gegenstand haben dürfen; ich bin aber anderer Ueberzeugung. — Das Gesetz ist nur für freie Wesen, für Per sonen. Der Staat ist eine Vereinigung von Personen zu persön lichen Zwecken; da darf die Gesetzgebung nicht unterlassen, auf geistige und persönliche Verhältnisse Rücksicht zu nehmet,. v. Carlowitz: Hält man einmal eine Bestimmung dar über für nöthig, was gelehrt werden soll, so ist es eben so noth wendig festzustellen, wie das Ziel bei den Maturitätsprüfungen gesteckt werden soll, indem sonst die Negierung dieses Ziel bei ein zelnen Wissenschaften nur hcrabzusetzen braucht, um die Beschlüsse wegen der Lehrgegenstände so gut als erfolglos zu machen. Der Verordnung bleibt immer noch Vieles, z.,B. die Feststellung der Classenzkele übrig. Uebrkgens mag man doch ja die große Wich tigkeit der Sache nicht übersehen. Ich gebe zwar gern zu, daß die Wichtigkeit allein nicht das Kriterium dessen abgiebt, was mittelst Gesetzes zu bestimmen sek, allein die Idee der Verfas sungsurkunde ist es doch, daß das Wichtigere im Staate nur in Uebereinstimmung der Regierung und der Stände bestimmt wer den soll. Referent: Ich betrachte das Maturitatsgesetz eben so wie das wegen der Befähigung zum Staatsdienste, und glaube gewiß annehmen zu können, daß man über letztere nicht durch bloße Ver ordnung entscheiden werde. Das Maturitätsgefetz bestimmt die Bedingungen des Rechts, die Universität zu beziehen, entscheidet also allerdings über Befugnisse der Staatsbürger, und es scheint um so nothwendkger, sich gemeinschaftlich über die Erfordernisse der Reife zur Akademie zu verständigen, als sich hierdurch allein vielleicht der Streit über den Realismus befriedigend lösen lassen wird. Prinz Johann: Hr. v. Heinroth hat mich mißverstanden. Ich habe nur angedeutet, daß hier nicht von ethischen, sondern von Staatsgesetzen die Rede sei, welche der Außenwelt angehören und durch Zwang durchgefetzt werden können. Auch in geistigen Sa chen, wobei Rechte der Staatsbürger in Frage kommen, will ich Gesetze, allein ich hatte dafür, daß sie nur die allgemeinen Grund sätze enthalten können. Die Besorgniß des Herrn v. Carlowitz, daß die Bestimmungen über die Lehrgegenstände durch die Vor schriften über die Maturität unwirksam gemacht werden können, theile ich nicht. Ueberdkeß aber darf man nicht vergessen, daß die Universität eine unter Leitung des Staats stehende Anstalt ist, und daß also auch er die Bedingungen der Zulassung bestimmen könne. Endlich glaube ich kaum, daß die Festsetzungen über die Qualifikation zum Staatsdienste durch Gesetz erfolgen werden. v. Deutrich; Da wir nun einmal in diese Diskussion gerathen sind, so kann ich nicht umhin, zu erklären, wie ich derfo eben ausge-
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