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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Mai/August
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Mai/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028215Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028215Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028215Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 291.Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-08-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Mai/August 3633
- Protokoll2. Kammer: 224. Sitzung 3633
- Protokoll2. Kammer: 225. Sitzung 3661
- Protokoll2. Kammer: 226. Sitzung 3673
- Protokoll2. Kammer: 227. Sitzung 3685
- Protokoll2. Kammer: 228. Sitzung 3713
- Protokoll2. Kammer: 229. Sitzung 3725
- Protokoll1. Kammer: 229. Sitzung 3761
- Protokoll2. Kammer: 231. Sitzung 3777
- Protokoll2. Kammer: 232. Sitzung 3801
- Protokoll1. Kammer: 231. Sitzung (Beschluß) 3825
- Protokoll2. Kammer: 233. Sitzung 3833
- Protokoll2. Kammer: 234. Sitzung 3845
- Protokoll1. Kammer: 232. Sitzung 3857
- Protokoll2. Kammer: 236. Sitzung 3869
- Protokoll1. Kammer: 233. Sitzung 3881
- Protokoll2. Kammer: 237. Sitzung 3889
- Protokoll1. Kammer: 234. Sitzung 3905
- Protokoll2. Kammer: 238. Sitzung 3917
- Protokoll1. Kammer: 235. Sitzung 3929
- Protokoll1. Kammer: 236. Sitzung 3945
- Protokoll2. Kammer: 240. Sitzung 3957
- Protokoll1. Kammer: 237. Sitzung 3973
- Protokoll2. Kammer: 241. Sitzung 3985
- Protokoll2. Kammer: 242. Sitzung 3997
- Protokoll2. Kammer: 243. Sitzung 4029
- Protokoll2. Kammer: 244. Sitzung 4029
- Protokoll2. Kammer: 245. Sitzung 4069
- Protokoll1. Kammer: 239. Sitzung 4081
- Protokoll2. Kammer: 246. Sitzung 4097
- Protokoll2. Kammer: 247. Sitzung 4109
- Protokoll2. Kammer: 248. Sitzung 4133
- Protokoll2. Kammer: 249. Sitzung 4149
- Protokoll2. Kammer: 250. Sitzung 4161
- Protokoll2. Kammer: 251. Sitzung 4173
- Protokoll2. Kammer: 252. Sitzung 4185
- Protokoll2. Kammer: 253. Sitzung 4213
- Protokoll2. Kammer: 254. Sitzung 4229
- Protokoll2. Kammer: 255. Sitzung 4257
- Protokoll1. Kammer: 240. Sitzung 4269
- Protokoll2. Kammer: 258. Sitzung 4285
- Protokoll2. Kammer: 259. Sitzung 4297
- Protokoll2. Kammer: 260. Sitzung 4309
- Protokoll2. Kammer: 262. Sitzung 4321
- Protokoll2. Kammer: 264. Sitzung 4333
- Protokoll1. Kammer: 242. Sitzung 4345
- Protokoll2. Kammer: 267. Sitzung 4361
- Protokoll2. Kammer: 268. Sitzung 4373
- Protokoll1. Kammer: 243. Sitzung 4389
- Protokoll2. Kammer: 269. Sitzung 4401
- Protokoll2. Kammer: 272. Sitzung 4429
- Protokoll2. Kammer: 273. Sitzung 4441
- Protokoll2. Kammer: 274. Sitzung 4453
- Protokoll2. Kammer: 275. Sitzung 4469
- Protokoll2. Kammer: 277. Sitzung 4493
- Protokoll1. Kammer: 274. Sitzung 4517
- Protokoll2. Kammer: 278. Sitzung 4533
- Protokoll2. Kammer: 279. Sitzung 4545
- Protokoll2. Kammer: 280. Sitzung 4561
- Protokoll1. Kammer: 249. Sitzung 4589
- Protokoll2. Kammer: 281. Sitzung 4601
- Protokoll2. Kammer: 282. Sitzung 4617
- Protokoll2. Kammer: 283. Sitzung 4645
- Protokoll2. Kammer: 284. Sitzung 4657
- Protokoll2. Kammer: 285. Sitzung 4685
- Protokoll2. Kammer: 286. Sitzung 4697
- Protokoll2. Kammer: 287. Sitzung 4713
- Protokoll1. Kammer: 253. Sitzung 4725
- Protokoll1. Kammer: 254. Sitzung 4741
- Protokoll1. Kammer: 256. Sitzung 4765
- Protokoll2. Kammer: 290. Sitzung 4777
- Protokoll2. Kammer: 291.Sitzung 4789
- Protokoll2. Kammer: 292. Sitzung 4797
- Protokoll2. Kammer: 293. Sitzung 4809
- Protokoll1. Kammer: 260. Sitzung 4821
- Protokoll2. Kammer: 294. Sitzung 4833
- Protokoll1. Kammer: 261. Sitzung 4849
- Protokoll2. Kammer: 295. Sitzung 4861
- Protokoll1. Kammer: 262. Sitzung 4873
- Protokoll1. Kammer: 263. Sitzung 4889
- Protokoll2. Kammer: 297. Sitzung 4901
- Protokoll1. Kammer: 264. Sitzung 4913
- Protokoll2. Kammer: 298. Sitzung 4929
- Protokoll2. Kammer: 299. Sitzung 4941
- Protokoll1. Kammer: 266. Sitzung 4953
- Protokoll2. Kammer: 300. Sitzung 4969
- BandBand 1834,Mai/August 3633
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-IF 448. Außerordentliche Berlage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Donnerstags, den 14. August 1834. Nachrichten vom Landtage. Zweihundert und ein und neunzigste öffentliche Sitzung der zweiten Kammer, am12. August1834. (Beschluß.) Fortsetzung der Berathung über den Bericht der 4. Deputation, das Gesuch des Lithographen Rau zu Dresden betreffend. — Berathung über mehrere Deputationsberichte. Referent: Alles, was der Sprecher vorgebracht hat, ist schon in den Defensionsschristen angebracht, cs ist schon darin gesagt, daß er nicht jene Absicht gehabt habe. Wenn der Kam- mer genehm wäre, kann ich dieß alles vorlescn; ich glaube aber, daß die Kammer ein Urtheil nicht revidiren könne; eben so we nig, als wie in das Begnadigungsrecht des Königs ein greifen. Abg. Richter (aus Zwickau): Ich habe bereits erwähnt, daß ich in die juristischen Gründe nicht tiefer eingehen will, aber was mir vorschwebt, dürfte doch nicht grundlos sein. Ich bin weit entfernt, die Kammer zu etwas zu vermögen, was in das königl. Begnadigungsrecht, dieses schöne Ausgleichungsmittel zwischen Recht und Billigkeit eingreifen würde; aber ich glaube, die Kammer geht nicht zu weit, wenn sie an die Staatsregierung den Antrag stellt, diese möge das Verfahren revidiren, und nach Befinden cassiren. Ich gebe zu, daß das Meiste schon in den Defensionsschristen angegeben ist, ich muß aber insbesondere den Umstand hervorheben, daß auf die Aussagen der Zeugen von den Behörden nicht genug Rücksicht genommen wurde. Die Defen- sionsschrift erwähnt dieß zwar, aber in den Motiven zu dem Ur- theile ist nicht darauf Rücksicht genommen. Abg. Sachße: Es kann jetzt nur noch darauf ankommen, ob dem Gesuche Rau's Folge gegeben werden könne, da der An trag des Abg. Richter nicht unterstützt worden ist. Dieser hat 2 Gesichtspunkte aufgestellt, welche er gegen das Deputationsgut- achten anführt, einen allgemeinen und einen positiven; aber we der der eine noch der andere ist stichhaltig. Er sagt, nach unserer Gesetzgebung gelte die lex Emus, und man könne also nur wieder etwas Aehnliches dem zufügen, was begangen worden; allein es ist nicht in der Wahrheit begründet, es ist irrig, als wenn das Princip der Vergeltung unserer Eriminalgesetzgebung unter läge; sondern es liegt derselben vielmehr das Princip der Ab schreckung zum Grunde. Wenn er behauptet, es habe jene That keine Folge gehabt, so ist das kein Grund zur Befreiung von der Strafe, oder müßte etwa erst Rebellion durch diese Schrift ent standen sein, um den Verbreiter der Schrift bestrafen zu können? Es wäre das eine sehr unglückliche Gesetzgebung, welche ein Ver sehen nur dann bestrafen wollte, wenn es wirklich schon Schaden herbeigeführt, Was den positiven Gesichtspunkt betrifft, wie er ihn nennt, so sagt er, die Polkeei habe von dieser Schrift Kennt- niß gehabt und da sie nicht verboten worden, sei anzunehmen, daß es nichts Unrechtes wäre, wenn er auch diese Schrift verbreitet habe; allein ich bezweifle, ob die Pölicei, wenn sie Kenntniß da von gehabt hätte, nicht Maßregeln ergriffen haben würde, die Verbreitung zu verhindern. Gesetzt aber auch, es wäre so, wie der Abgeordnete angiebt, so wäre dieß kein Grund, Rau'n von der Strafe zu befreien, sondern es zeigte nur von einer großen Nachläßigkeit Seiten der Policeibehörden. Dann sagt er, es fei Rau'n anonym zugefendet worden und dieser habe selbst den In halt derselben verworfen. Ich halte aber dafür, daß diese Kennt- nißnahme ihn eben um so strafbarer macht, da er mit der Verwor fenheit der Schrift bekannt war und doch ihre Verbreitung beför derte. Er meint, der Verfasser hatte zuerst aufgesucht werden sollen; ob das geschehen, weiß ich nicht, aber es können die Um stände so beschaffen gewesen sein, daß man den Verfasser nicht ausfindig machen konnte. Ware dieser aber auch bekannt und zur Strafe gezogen worden, so würde das Rau'n nicht von der Lheilnahme der Strafe befreien können. Er sagt ferner, man habe eine große Lheilnahme an ihm genommen, weil er ein sehr rechtschaffener Mann sek. In seine Rechtschaffenheit werde ich keinen Zweifel setzen; aber in Zeiten, wo gewisse politische Ansich ten herrschen, können Leute, welche sonst von großer Rechtschaf fenheit, in den Fall kommen, sich eines Vergehens schuldig zu machen, wenn sie von einer falschen Ansicht hingerissen werden, und ich behaupte, daß der gute Ruf eines Mannes ihn keineswegs vor der Bestrafung schützen kann; am allerwenigsten konnte aber die Deputation dadurch bewogen werden, die Kammer zu bestim men und ihr vorzuschlagen, daß sie sich bei Sr. Majestät, dem Könige, verwende, damit das Begnadigungsrecht ausgeübt werde. Staatsminister v. Könne ritz: Das Gutachten der Depu tation ist so klar und sachgemäß, daß zu dessen Unterstützung nichts zu sagen ist. Das Begnadigungsrecht ist Sache des Thrones und wo es auszuführen sei oder nicht, dieß zu 'beurtheilen ist Sache des Königs. Ich brauche also nichts weiter auf das zu erwie- dern, was der Abgeordnete Richter vorgebracht hat, wiewohl ich aufMehreres seiner Ansichten aus dem Standpunkte, den ich einnehme, entgegnen könnte, und aus den Acten, die ich mehr mals eingesehen habe, würde sich eine mehrseitige Einwendung gegen das von ihm Angeführte Vorbringen, und so auch einige von ihm erwähnte theoretische Sätze sehr leickt widerlegen lassen. Ich mache aber nur darauf aufmerksam, wie schwer es ist, auf eine einseitige Darstellung hin, ein richtiges Urtheil zu fällen. Der Abg. wird schwerlich die Acten eingesehen haben, sondern hat mehr nach den von andern angegebenen Daten sich geäußert.
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