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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Mai/August
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Mai/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028215Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028215Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028215Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 262. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-08-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Mai/August 3633
- Protokoll2. Kammer: 224. Sitzung 3633
- Protokoll2. Kammer: 225. Sitzung 3661
- Protokoll2. Kammer: 226. Sitzung 3673
- Protokoll2. Kammer: 227. Sitzung 3685
- Protokoll2. Kammer: 228. Sitzung 3713
- Protokoll2. Kammer: 229. Sitzung 3725
- Protokoll1. Kammer: 229. Sitzung 3761
- Protokoll2. Kammer: 231. Sitzung 3777
- Protokoll2. Kammer: 232. Sitzung 3801
- Protokoll1. Kammer: 231. Sitzung (Beschluß) 3825
- Protokoll2. Kammer: 233. Sitzung 3833
- Protokoll2. Kammer: 234. Sitzung 3845
- Protokoll1. Kammer: 232. Sitzung 3857
- Protokoll2. Kammer: 236. Sitzung 3869
- Protokoll1. Kammer: 233. Sitzung 3881
- Protokoll2. Kammer: 237. Sitzung 3889
- Protokoll1. Kammer: 234. Sitzung 3905
- Protokoll2. Kammer: 238. Sitzung 3917
- Protokoll1. Kammer: 235. Sitzung 3929
- Protokoll1. Kammer: 236. Sitzung 3945
- Protokoll2. Kammer: 240. Sitzung 3957
- Protokoll1. Kammer: 237. Sitzung 3973
- Protokoll2. Kammer: 241. Sitzung 3985
- Protokoll2. Kammer: 242. Sitzung 3997
- Protokoll2. Kammer: 243. Sitzung 4029
- Protokoll2. Kammer: 244. Sitzung 4029
- Protokoll2. Kammer: 245. Sitzung 4069
- Protokoll1. Kammer: 239. Sitzung 4081
- Protokoll2. Kammer: 246. Sitzung 4097
- Protokoll2. Kammer: 247. Sitzung 4109
- Protokoll2. Kammer: 248. Sitzung 4133
- Protokoll2. Kammer: 249. Sitzung 4149
- Protokoll2. Kammer: 250. Sitzung 4161
- Protokoll2. Kammer: 251. Sitzung 4173
- Protokoll2. Kammer: 252. Sitzung 4185
- Protokoll2. Kammer: 253. Sitzung 4213
- Protokoll2. Kammer: 254. Sitzung 4229
- Protokoll2. Kammer: 255. Sitzung 4257
- Protokoll1. Kammer: 240. Sitzung 4269
- Protokoll2. Kammer: 258. Sitzung 4285
- Protokoll2. Kammer: 259. Sitzung 4297
- Protokoll2. Kammer: 260. Sitzung 4309
- Protokoll2. Kammer: 262. Sitzung 4321
- Protokoll2. Kammer: 264. Sitzung 4333
- Protokoll1. Kammer: 242. Sitzung 4345
- Protokoll2. Kammer: 267. Sitzung 4361
- Protokoll2. Kammer: 268. Sitzung 4373
- Protokoll1. Kammer: 243. Sitzung 4389
- Protokoll2. Kammer: 269. Sitzung 4401
- Protokoll2. Kammer: 272. Sitzung 4429
- Protokoll2. Kammer: 273. Sitzung 4441
- Protokoll2. Kammer: 274. Sitzung 4453
- Protokoll2. Kammer: 275. Sitzung 4469
- Protokoll2. Kammer: 277. Sitzung 4493
- Protokoll1. Kammer: 274. Sitzung 4517
- Protokoll2. Kammer: 278. Sitzung 4533
- Protokoll2. Kammer: 279. Sitzung 4545
- Protokoll2. Kammer: 280. Sitzung 4561
- Protokoll1. Kammer: 249. Sitzung 4589
- Protokoll2. Kammer: 281. Sitzung 4601
- Protokoll2. Kammer: 282. Sitzung 4617
- Protokoll2. Kammer: 283. Sitzung 4645
- Protokoll2. Kammer: 284. Sitzung 4657
- Protokoll2. Kammer: 285. Sitzung 4685
- Protokoll2. Kammer: 286. Sitzung 4697
- Protokoll2. Kammer: 287. Sitzung 4713
- Protokoll1. Kammer: 253. Sitzung 4725
- Protokoll1. Kammer: 254. Sitzung 4741
- Protokoll1. Kammer: 256. Sitzung 4765
- Protokoll2. Kammer: 290. Sitzung 4777
- Protokoll2. Kammer: 291.Sitzung 4789
- Protokoll2. Kammer: 292. Sitzung 4797
- Protokoll2. Kammer: 293. Sitzung 4809
- Protokoll1. Kammer: 260. Sitzung 4821
- Protokoll2. Kammer: 294. Sitzung 4833
- Protokoll1. Kammer: 261. Sitzung 4849
- Protokoll2. Kammer: 295. Sitzung 4861
- Protokoll1. Kammer: 262. Sitzung 4873
- Protokoll1. Kammer: 263. Sitzung 4889
- Protokoll2. Kammer: 297. Sitzung 4901
- Protokoll1. Kammer: 264. Sitzung 4913
- Protokoll2. Kammer: 298. Sitzung 4929
- Protokoll2. Kammer: 299. Sitzung 4941
- Protokoll1. Kammer: 266. Sitzung 4953
- Protokoll2. Kammer: 300. Sitzung 4969
- BandBand 1834,Mai/August 3633
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dem Abg. Axt ausgesprochen, wegen der von derNegierung aus gesprochenen Gründe nicht beitreten; ich glaube aber, daß es zu feiner Beruhigung gereicht, wenn das Wort: „Allenthalben" weggelassen wird. Das scheint mir so weit zu sein, daß man gar nichts vornehmen könnte, was nur irgend eine Eigenthüm- lichkeit beträfe. R eferent: Dieses Wort finde^rch ganz unschädlich; we nigstens hat der Abg. in der Deputation nichts dagegen eingewen det. Wenn einmal ein Wort herauskvmmen soll, so wäre es zweckmäßiger, wenn man das herausnehme, was man anfangs herausnehmen wollte. Nur darauf, daß die eigenthümlichen Verhältnisse berücksichtigt werden sollen, ist das Wort „allent halben" gerichtet, und ich müßte mich dagegen erklären, daß die ses Wort wegfallen soll. Uebrigens muß ich noch in Ansehung einer Bemerkung des Abg. Axt, welcher vorhin bemerkte, daß der Vertrag früher mit genauer Schärfe von der Deputation durchgegangen worden sei, entgegnen, daß dieß allerdings be gründetist, daß aber auch berücksichtigt werden muß, daß sich die Kammer am Schlüsse der Berathung zu dem Vertrag ver einigt hat, wodurch die Schärfe allerdings sehr gemildert wurde. Die Deputation hatte damals vorgeschlagen, man solle den Vertrag ablehnen; darauf ist aber die Kammer nicht eingegan- gen, und der von ihr gefaßte Beschluß hat die Deputation auch in der Vercimgungsdeputation bestimmt. Sie hat unmöglich mit der Strenge auf den früheren Beschlüssen der einzelnen ZZ. stehen bleiben können. Zn diesem Gesichtspunkte betrachtet, kann auch tz. 2. stehen bleiben, wie er ist und wie der Herr Staatsminister bemerkte, es sind mehrere von der Beschaf fenheit, daß sie künftig allen Werth verlieren und schon Mehrere den Werth verloren haben. Die vom Vicepräsidenten hierauf gestellte Frage: Stimmt die Kammer auch, hierin dem Deputationsgutachten bei? wird gegen 1 Stimme bejaht. Zu den 5. und 6. (s. dies. Nr. 155. d. B. S. 1224. u. 1225.) bemerkt die Deputation: Die 2. Kammer hat auf Vorschlag der Deputation beschlos sen, den Wegfall des mit den Worten: „auch kann das Besug- niß " beginnenden 2, Abschnittes des 5. Z. und des ganzen P 6. zu beantragen, weil die darinnen erwähnten Befugnisse auf ähn liche Weise auch in den Erblanden beständen, und nicht auf dem Traditionsreeeß beruhende Gerechtsame seien, diese U. auch in Widerspruch mit der Verfassungsurkunde die Gesetzgebung an ih rer Wirksamkeit in so fern behinderten, als sie gesetzliche Dispo sition über diese Gegenstände, sobald die Oberlausr'tzer Provin zialstande nicht einwilligten, unerläßlich machten. Die 1. Kam mer halt diese Befugnisse forthin für durch den Traditionsreeeß garantirt und erblickt in den Bestimmungen der W. 5. und 6. „daß, wenn die Regierung es für angemessen halten sollte, diese Berechtigung aufzuheben, dann über die Angemessenheit der .zu gewährenden Entschädigung die Zustimmung der Provinzial stande, erfordert werden solle, " Erleichterung des Verhandelns über die Entschädigung, weil darüber außerdem die Regierung mit den einzelnen Berechtigten zu verhandeln haben würde, well also hier die Provinzialstände der Oberlausitz als das durch die Uebereinkunft von den sämmtlichen Ständen, als den Berech tigten , anerkannte Organ derselben erschienen. Die Staatsre gierung theilt diese Ansicht, und die Vermittelungsdeputation ist i übereingekommen, beide §Z. zwar unangefochten zu lassen', in I der Schrift aber dahin anzutragen: „es möge von der StaatS- regierung die Erklärung, wie diese Befugnisse nicht weiter ausge dehntwerden sollten und könnten, als sie bereits gesetzlich oder sonst rechtlich bestehen, ertheilt und dieß durch einen Zusatz zu I diesem Paragraphen erwähnt werden," wodurch die Besorgrnß, ! unbegründete Ansprüche mit Genehmigung dieser U dauernd zu machen, und zu deren Ausdehnung Anlaß zu geben, beseitigt sein dürfte. Staatsminister v. Lindenau: Die Regierung ist im We sentlichen mit dem Sinne, welchen die Deputation mit diesem Zusatze beabsichtigt, einverstanden; allein da bereits nach der Fassung dieser §§. nur das Bestehende und in der oberlausitzer Verfassung Begründete aufrecht erhalten werden soll, so scheint auch damit jenem Zweck ausreichend Genüge geleistet zu sein. Die Regierung ist daher der Meinung, daß dieser Zusatz nur etwas Ueberflüssiges enthalte, und darum nicht als wünschens wert!) erscheine. Abg. Axt: Ich kann nur dafür stimmen, daß die Kam mer sich für ihren frühem Beschluß entscheide und zwar im In teresse der Betheiligten in der Obertausitz selbst. Es könnte der Fall sein, daß eine solche städtische Corporation oder eine Guts herrschast in ihrem Interesse fände, mit der Staatsregierung zu pacisciren, und das Recht gegen billige Entschädigung derselben abzutreten. Da könnten die Provinzialstände ein Hindcmiß entgegenlegen, und das, gestehe ich, können wir unmöglich beschließen wollen, daß, wenn der Einzelne ein solches mit un serer Zeit nicht mehr verträgliches Concessionsrecht vernünftiger Weise abtreten wollte, durch dieses Statut Hindernisse entge gengelegt würden. Uebrigens kann ich nicht finden, daß die Regierung mit der Gesammthekt besser pacisciren könne, als mit dem Einzelnen. Steht ihr ein Stand gegenüber, so iß das Werk gewöhnlich schwerer, und ich glaube, das Conces- fionswesen würde sich eher beseitigen lassen, wenn jeder Einzelne mit der Regierung einen Vertrag abschließen könnte, als wenn die Provinzialstände dieses in ihrer Gesammtheit thun, welche nach hergebrachten Rechten schon eine gewisse Festigkeit erhalten haben. Referent: Ich habe schon angeführt, daß es Beschluß der Kammer sei, die Staatsregierung darum anzugehen, ft möge das, was die Kammer an dem Vertrage ausgestellt hat, berücksichtigen. Dadurch ist gewissermaßen die frühere Ansicht adoptirt. Vorzüge erhält allerdings die Oberlausitz, das laßt sich nicht in Abrede stellen, und wie es geht, wer auf etwas fest besteht, gelangt dazu, und so wird cs trotz des Wider spruchs der Kammer mit der Oberlausitz gehen. Daher wäre es doch zu wünschen, man möge sich mit der 1. Kammer ver einigen, um die Schwierigkeiten zu beseitigen und den Vertrag nicht länger in der Vollziehung ausgesetzt zu lassen. Staatsminister v. Ze schau: Ich glaube, daß daß Be denken des Abg. Axt gar nicht vorhanden ist. In diesem tz. sind die Rechte der Provinz im Allgemeinen und in Bezug auf die Gegenstände gesichert/ von welchen der §, handelt. Das wird aber nie ausschließen , daß, wenn die Provinz im Allge-
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