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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Mai/August
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Mai/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028215Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028215Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028215Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 263. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-08-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Mai/August 3633
- Protokoll2. Kammer: 224. Sitzung 3633
- Protokoll2. Kammer: 225. Sitzung 3661
- Protokoll2. Kammer: 226. Sitzung 3673
- Protokoll2. Kammer: 227. Sitzung 3685
- Protokoll2. Kammer: 228. Sitzung 3713
- Protokoll2. Kammer: 229. Sitzung 3725
- Protokoll1. Kammer: 229. Sitzung 3761
- Protokoll2. Kammer: 231. Sitzung 3777
- Protokoll2. Kammer: 232. Sitzung 3801
- Protokoll1. Kammer: 231. Sitzung (Beschluß) 3825
- Protokoll2. Kammer: 233. Sitzung 3833
- Protokoll2. Kammer: 234. Sitzung 3845
- Protokoll1. Kammer: 232. Sitzung 3857
- Protokoll2. Kammer: 236. Sitzung 3869
- Protokoll1. Kammer: 233. Sitzung 3881
- Protokoll2. Kammer: 237. Sitzung 3889
- Protokoll1. Kammer: 234. Sitzung 3905
- Protokoll2. Kammer: 238. Sitzung 3917
- Protokoll1. Kammer: 235. Sitzung 3929
- Protokoll1. Kammer: 236. Sitzung 3945
- Protokoll2. Kammer: 240. Sitzung 3957
- Protokoll1. Kammer: 237. Sitzung 3973
- Protokoll2. Kammer: 241. Sitzung 3985
- Protokoll2. Kammer: 242. Sitzung 3997
- Protokoll2. Kammer: 243. Sitzung 4029
- Protokoll2. Kammer: 244. Sitzung 4029
- Protokoll2. Kammer: 245. Sitzung 4069
- Protokoll1. Kammer: 239. Sitzung 4081
- Protokoll2. Kammer: 246. Sitzung 4097
- Protokoll2. Kammer: 247. Sitzung 4109
- Protokoll2. Kammer: 248. Sitzung 4133
- Protokoll2. Kammer: 249. Sitzung 4149
- Protokoll2. Kammer: 250. Sitzung 4161
- Protokoll2. Kammer: 251. Sitzung 4173
- Protokoll2. Kammer: 252. Sitzung 4185
- Protokoll2. Kammer: 253. Sitzung 4213
- Protokoll2. Kammer: 254. Sitzung 4229
- Protokoll2. Kammer: 255. Sitzung 4257
- Protokoll1. Kammer: 240. Sitzung 4269
- Protokoll2. Kammer: 258. Sitzung 4285
- Protokoll2. Kammer: 259. Sitzung 4297
- Protokoll2. Kammer: 260. Sitzung 4309
- Protokoll2. Kammer: 262. Sitzung 4321
- Protokoll2. Kammer: 264. Sitzung 4333
- Protokoll1. Kammer: 242. Sitzung 4345
- Protokoll2. Kammer: 267. Sitzung 4361
- Protokoll2. Kammer: 268. Sitzung 4373
- Protokoll1. Kammer: 243. Sitzung 4389
- Protokoll2. Kammer: 269. Sitzung 4401
- Protokoll2. Kammer: 272. Sitzung 4429
- Protokoll2. Kammer: 273. Sitzung 4441
- Protokoll2. Kammer: 274. Sitzung 4453
- Protokoll2. Kammer: 275. Sitzung 4469
- Protokoll2. Kammer: 277. Sitzung 4493
- Protokoll1. Kammer: 274. Sitzung 4517
- Protokoll2. Kammer: 278. Sitzung 4533
- Protokoll2. Kammer: 279. Sitzung 4545
- Protokoll2. Kammer: 280. Sitzung 4561
- Protokoll1. Kammer: 249. Sitzung 4589
- Protokoll2. Kammer: 281. Sitzung 4601
- Protokoll2. Kammer: 282. Sitzung 4617
- Protokoll2. Kammer: 283. Sitzung 4645
- Protokoll2. Kammer: 284. Sitzung 4657
- Protokoll2. Kammer: 285. Sitzung 4685
- Protokoll2. Kammer: 286. Sitzung 4697
- Protokoll2. Kammer: 287. Sitzung 4713
- Protokoll1. Kammer: 253. Sitzung 4725
- Protokoll1. Kammer: 254. Sitzung 4741
- Protokoll1. Kammer: 256. Sitzung 4765
- Protokoll2. Kammer: 290. Sitzung 4777
- Protokoll2. Kammer: 291.Sitzung 4789
- Protokoll2. Kammer: 292. Sitzung 4797
- Protokoll2. Kammer: 293. Sitzung 4809
- Protokoll1. Kammer: 260. Sitzung 4821
- Protokoll2. Kammer: 294. Sitzung 4833
- Protokoll1. Kammer: 261. Sitzung 4849
- Protokoll2. Kammer: 295. Sitzung 4861
- Protokoll1. Kammer: 262. Sitzung 4873
- Protokoll1. Kammer: 263. Sitzung 4889
- Protokoll2. Kammer: 297. Sitzung 4901
- Protokoll1. Kammer: 264. Sitzung 4913
- Protokoll2. Kammer: 298. Sitzung 4929
- Protokoll2. Kammer: 299. Sitzung 4941
- Protokoll1. Kammer: 266. Sitzung 4953
- Protokoll2. Kammer: 300. Sitzung 4969
- BandBand 1834,Mai/August 3633
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Äbg. Ax t: Vom Referenten ist gesagt worden, daß die De putation von der Voraussetzung ausgegangen sei, daß die Negie rung die Wünsche der Kammer berücksichtigen werde. Ich kann nur mein Befremden und Bedauern äußern, daß die Deputation nicht zuerst von dieser Ansicht ausgegangen ist; es wären eine Menge Debatten erspart worden, und das Vereinigungsverfahren wäre dann nicht nöthig gewesen. Wenn gesagt worden, es kom me auf eins heraus, da die Staatsregierung die Oberaufsicht führe, so kann ich dem nicht beistimmen, da der frühere Bericht be» wiesen hat, daß es besser sei, wenn diese Verwaltung durch diePro- vinzialständc nicht stattfinde. Wenn dieß nur interimistische Be-! stimmungen sein sollen, so gehören sie nicht in den Vertrag, u. ob 10,000 Lhlr. ein Object von Bedeutung fei oder nicht, überlasse ich denen, welche wissen, wie sehr unsere Staatskasse Berücksichti gung verdiene. Der stellvertretende Secr. v. Klien: Ich hatte mir zwar vorgenommen, bei der Berathung dieses Dcputationsberichtes nicht zu sprechen, damit es, selbst nicht scheinbar, das Ansehen gewinne, als wollte ich den eignen Heerd vertheidigen, obwohl ich die Stellung, welche hier Jeder von uns zum Ganzen zu nehmen hat, eben so wenig vergessen würde, als ich diese Unbe fangenheit bisher verlaugnet zu haben glaube. — Diesem Vor sätze will ich auch in sofern treu bleiben, als ich mich gegenwär tig auf Details nicht einlasse, sondern nur zwei allgemeine Ge genstände ins Auge fasse. Einmal scheint sich die Discussion offenbar von dem Gesichtspunkte zu entfernen, aus welchem der vorliegende Vertrag allein zu beurtheilen ist; dann aber ist wie derholt eine Interpretation der Verfassungsurkunde geltend ge macht worden, welche mir unstatthaft erscheint. Ersteren will ich daher festzustellen, und wohin das Letztere führe, anzudeuten versuchen. Zu Beiden geben mir zunächst die Aeußerungen und Behauptungen des geehrten Abg. Axt Veranlassung. Wie die Lausitz nach und nach zu gewissen Vorrechten und einer ganz eigenthümlichen Verfassung gelangte, in deren Be sitze sich dieselbe bis in die neuesten Zeiten befand, dieß ist bei anderer Gelegenheit historisch nachgewiesen und nicht widerlegt worden. Gerade dieß ist es aber auch, was ihr, wie soll ich sagen, em gewisses Scheelsehen, eine Art von Mißgunst erweckt hat, und man möchte, den publicistischen und rechtlichen Gesichtspunkt mehr oder weniger bei Seite setzend, gar zu gern das Alles mit einem Federstriche beseitigen. Ich sollte aber denn doch meinen, es gehe das weder sogleich, noch dürfte es zu verantworten sein. Faktisch ist es, daß die besondere Verfas sung der Lausitz in anerkannter Wirksamkeit war und, ab gesehen von dem Vertrage, noch gegenwärtig i st. Daß eine Provinz, welche sich verfassungsmäßig gewisser Vorrechte und Einrichtungen erfreut, an welche ihre Bewohner gewöhnt sind und sie als ihr Eigent hum betrachten, nicht sofort auf gebenwird, ja dieß, ohne vielfache allgemeine und specirlle In teressen zu gefährden,. selbst nicht kann, liegt am Tage und man würde im umgekehrten Falle schwerlich anders handeln. Eben so gewiß ist es aber auch, daß ihr diese Verfassung weder rechtlich noch billig mit einem Federstriche genommen werden könne. Dieß erkannte unsere gerechte Staatsregierung auch vollkommen an und sie sand sich daher, um die durch die Consti tution bedingte Gleichstellung der Oberlausitz mit den Kreislan- den, so weit es vor jetzt thunlich, zu erzielen, bewogen, Ver handlungen einzuleiten, deren Refultar der vorliegende Vertrag ist. Wäre es nun der Lausitz, wie man sie öfters beschuldigt, nur daran gelegen, ihre frühere Verfassung ganz üngeandert zu behalten, so würde sie sowohl gegen Annahme der Constitution, als gegen die Abschlicßung eines solchen Vertrags Schwierigkei ten gemacht haben. Beides ist jedoch nicht geschehen. Sie hat die Constitution angenommen, obwohl vorbehaltlich eines Vertrags, dessen Zweck eigentlich gar nicht ist, sich große Vor rechte zu stipuliren, sondern nur daß, was sich überhaupt, oder vor jetzt nicht ändern laßt, unter Modifikationen festzustellen. Schon dadurch tritt die bisherige eigentümliche Verfastung der Provinz mehr oder weniger außer Wirksamkeit; mehr noch geschieht es durch die Modifikationen, welche dem Vertrage ge geben werden sollen, und es bleibt am Ende wenig Eigentüm liches mehr übrig. Eigentümliches aber wird und muß blei ben; dieß erheischen, wie schon angeführt worden ist, die be reits bestehenden Institute, wobei alle Bewohner der Lausitz gleich interessirt sind, besondere Stiftungen, welche unwider ruflich und bei deren Verlust an die Verwaltung von Seiten der oberlausitzer Stände geknüpft sind, und man kann hierin nicht einmal Vorrechte oder Immunitäten, im eigentlichen Sinne des Wortes, erkennen, vielmehr gebietet diese Eigenthüm- lichkeitet die Nothwendigkeit, das Recht. Ehrend ist auch heute Seiten der hohen Staatsregierung das bereitwillige Entgegenkommen der oberlausitzer Stände und das dadurch her beigeführte Vertrauen in ihre Loyalität und gleiche Bereitwil ligkeit für die Zukunft anerkannt worden; ich sollte daher mei nen, man hatte keine Ursache, einem gewissen Mißtrauen Raum zu geben, welches ohnmöglich geeignet ist, in einer Pro vinz, welche man den Kreislanden ganz einzuverleiben sich be strebt, Zutrauen zu erwecken. Vergessen sollte man aber doch nie, daß es sich hier um einen Vertrag handelt, wobei nicht ein Lheil die Bedingungen dictiren kann, zumal da der Vertrag kn der Hauptsache bereits ratificirt ist, und dieser Gesichtspunkt ist es andrerseits, auf welchen ich aufmerksam machen zu müsse» glaubte. Ich komme nun zu der auch heute geltend gemachten Ausle gung der Verfassungsurkunde. Nimmermehr kann ich glau ben, daß es im Sinne und der Absicht derselben liege, zu erzie len, daß in jedem Winkelchen des ganzen Landes Alles gleich, Alles nach derselben Norm behandelt werde. Schon gestern wurde Seiten der hohen Staatsregierung eingehalten, daß auch »ach der Verfassungsurkunde und unter ihrem Schutze in den Erblonden und der Lausitz gewisse Eigenthümlichkeiten bleiben würden und müßten; es liegt dieß auch so in der Natur der Sache, daß es keines weiteren Beweises bedarf. Zudem kommt
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