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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Mai/August
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Mai/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028215Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028215Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028215Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 298. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-08-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Mai/August 3633
- Protokoll2. Kammer: 224. Sitzung 3633
- Protokoll2. Kammer: 225. Sitzung 3661
- Protokoll2. Kammer: 226. Sitzung 3673
- Protokoll2. Kammer: 227. Sitzung 3685
- Protokoll2. Kammer: 228. Sitzung 3713
- Protokoll2. Kammer: 229. Sitzung 3725
- Protokoll1. Kammer: 229. Sitzung 3761
- Protokoll2. Kammer: 231. Sitzung 3777
- Protokoll2. Kammer: 232. Sitzung 3801
- Protokoll1. Kammer: 231. Sitzung (Beschluß) 3825
- Protokoll2. Kammer: 233. Sitzung 3833
- Protokoll2. Kammer: 234. Sitzung 3845
- Protokoll1. Kammer: 232. Sitzung 3857
- Protokoll2. Kammer: 236. Sitzung 3869
- Protokoll1. Kammer: 233. Sitzung 3881
- Protokoll2. Kammer: 237. Sitzung 3889
- Protokoll1. Kammer: 234. Sitzung 3905
- Protokoll2. Kammer: 238. Sitzung 3917
- Protokoll1. Kammer: 235. Sitzung 3929
- Protokoll1. Kammer: 236. Sitzung 3945
- Protokoll2. Kammer: 240. Sitzung 3957
- Protokoll1. Kammer: 237. Sitzung 3973
- Protokoll2. Kammer: 241. Sitzung 3985
- Protokoll2. Kammer: 242. Sitzung 3997
- Protokoll2. Kammer: 243. Sitzung 4029
- Protokoll2. Kammer: 244. Sitzung 4029
- Protokoll2. Kammer: 245. Sitzung 4069
- Protokoll1. Kammer: 239. Sitzung 4081
- Protokoll2. Kammer: 246. Sitzung 4097
- Protokoll2. Kammer: 247. Sitzung 4109
- Protokoll2. Kammer: 248. Sitzung 4133
- Protokoll2. Kammer: 249. Sitzung 4149
- Protokoll2. Kammer: 250. Sitzung 4161
- Protokoll2. Kammer: 251. Sitzung 4173
- Protokoll2. Kammer: 252. Sitzung 4185
- Protokoll2. Kammer: 253. Sitzung 4213
- Protokoll2. Kammer: 254. Sitzung 4229
- Protokoll2. Kammer: 255. Sitzung 4257
- Protokoll1. Kammer: 240. Sitzung 4269
- Protokoll2. Kammer: 258. Sitzung 4285
- Protokoll2. Kammer: 259. Sitzung 4297
- Protokoll2. Kammer: 260. Sitzung 4309
- Protokoll2. Kammer: 262. Sitzung 4321
- Protokoll2. Kammer: 264. Sitzung 4333
- Protokoll1. Kammer: 242. Sitzung 4345
- Protokoll2. Kammer: 267. Sitzung 4361
- Protokoll2. Kammer: 268. Sitzung 4373
- Protokoll1. Kammer: 243. Sitzung 4389
- Protokoll2. Kammer: 269. Sitzung 4401
- Protokoll2. Kammer: 272. Sitzung 4429
- Protokoll2. Kammer: 273. Sitzung 4441
- Protokoll2. Kammer: 274. Sitzung 4453
- Protokoll2. Kammer: 275. Sitzung 4469
- Protokoll2. Kammer: 277. Sitzung 4493
- Protokoll1. Kammer: 274. Sitzung 4517
- Protokoll2. Kammer: 278. Sitzung 4533
- Protokoll2. Kammer: 279. Sitzung 4545
- Protokoll2. Kammer: 280. Sitzung 4561
- Protokoll1. Kammer: 249. Sitzung 4589
- Protokoll2. Kammer: 281. Sitzung 4601
- Protokoll2. Kammer: 282. Sitzung 4617
- Protokoll2. Kammer: 283. Sitzung 4645
- Protokoll2. Kammer: 284. Sitzung 4657
- Protokoll2. Kammer: 285. Sitzung 4685
- Protokoll2. Kammer: 286. Sitzung 4697
- Protokoll2. Kammer: 287. Sitzung 4713
- Protokoll1. Kammer: 253. Sitzung 4725
- Protokoll1. Kammer: 254. Sitzung 4741
- Protokoll1. Kammer: 256. Sitzung 4765
- Protokoll2. Kammer: 290. Sitzung 4777
- Protokoll2. Kammer: 291.Sitzung 4789
- Protokoll2. Kammer: 292. Sitzung 4797
- Protokoll2. Kammer: 293. Sitzung 4809
- Protokoll1. Kammer: 260. Sitzung 4821
- Protokoll2. Kammer: 294. Sitzung 4833
- Protokoll1. Kammer: 261. Sitzung 4849
- Protokoll2. Kammer: 295. Sitzung 4861
- Protokoll1. Kammer: 262. Sitzung 4873
- Protokoll1. Kammer: 263. Sitzung 4889
- Protokoll2. Kammer: 297. Sitzung 4901
- Protokoll1. Kammer: 264. Sitzung 4913
- Protokoll2. Kammer: 298. Sitzung 4929
- Protokoll2. Kammer: 299. Sitzung 4941
- Protokoll1. Kammer: 266. Sitzung 4953
- Protokoll2. Kammer: 300. Sitzung 4969
- BandBand 1834,Mai/August 3633
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-I5 4S9. UAZLrordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Mittwochs, den 27. Äugust 1834t Nachrichten vom Landtage. Zweihundert und achtund neunzigste öffentliche Sitzung der ersten Kammer, am 15, August 1834. (Beschluß.) Berathung des Berichts der 1. Deputat., die Entwürfe L.) gesetzlicher Be stimmungen zu Entscheidung einiger zweifelhaften Rechtsfragen, und D) eines Gesetzes wegen einiger Abänderungen im Proceßverfahren betr. Zu X. (s. Nr. 383. d. Bl. S. 3951.) lautet das Deputa- tronsgutachten: . Bei dem X. Deciflonspuncte, dahin gehend, daß die onra-. torss litis 6t bonorum, so wie die Verlassenschaftsvertreter, den mit der Rechtswohlthat, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gesetzlich begnadigten Personen bcizuzählen sein sollten, ward in derl. Kammerdas Bedenken aufgestellt, daß sehr ost die vurg. litis von der eura bonorum getrennt sei, und nach der Fassung des Gesetzentwurfes es das Ansehen gewinne, als solle nur von den, beide Functionen in sich vereinigenden Personen auf die gedachte Rechtswohlthat Anspruch gemacht werden kön nen. deshalb ward auf Vorschlag des Hrn. Regierungscpm- miffar beschlossen, die Redaction der Anfangsworte so abzuan dern: „die ourotores litis, die euratoiLZ bonorum, so wie w." Auch hier würde es. denen nicht an Gründen fehlen, welche sich, gegen die aufgestellte Meinung erklären wollten. Die Rechts-' wohlthat der Wiedereinsetzung kn den vorigen Stand ist eine Aus nahme von der Regel, eine Begünstigung für gewisse Personen oder Falle, und, wie ihr Name sagt, zwar eine Wohlthat, doch' immer nur für den einen Lheil, indem sie natürlich für den an dern Lheil dadurch eine Benachtheiligung wird. Stets verzö gert sie zudem die Entscheidung und verlängert die Nechtsunge- wißheit. — Nirgends in den Gesetzen findet sich darüber etwas, daß Concurs-, Güter-und Erbschaftsvertretern diese Rechts- rsohlthat zugetheilt worden wäre, oder daß auf sie eine nothwen- dige Analogie paßte. Auch aus den zahlreich vorhandenen Schriften über das Civilrecht, über einzelne Lhelle desselben, über besondere Rechtspuncte und-über den Proceß dürfte sich nicht Nachweisen lassen, daß diese Vertreter an sich auf beregte Nechts- wohlthat Anspruch zu machen haben. Dessenungeachtet ist es hier wieder eben so, wie in vielen andren Stücken; die erkennen den Collegien haben.sich, um der Unzulänglichkeit der gesetzlichen Vorschriften nachzuhelfen, Meinungen gemacht. Und allerdings ist. da diese von einander abweichen, eine authentische Bestim mung darüber: welche Ansicht im Rechtsprechm befolgt werden solle? zu wünschen und nöthig. — Die Deputation vermag auch die Erheblichkeit der Gründe nicht zu verkennen, welche für den materiellen Inhalt der Decision sprechen. Der Hauptgrund, die Billigkeit, ist bereits km jenseitigen Deputationsberichte ausge- hobcn worden. Eben derselbe Grund ist es auch schon gewesen, dem der weite Mantel, die Wiedereinsetzung aus den Grund der prätorischen Clauicl, seine Entstehung und nachherige Anwen dung verdankt, wenn es heißt: itow si gus. rrlis mibi zusts 0LU8ZL villobitur, in inteZrum restitunm, und viel läßt sich da mit zudeckcn. Ohnehin werben sich unter dm Gläubigerfchasten bei den Creditwesen und den Interessenten bei den Verlaffenschas- ten, wo die Umstände dis Anstellung eines Vertreters erfordern, meistens mit Unmündige, Arme, Stiftungen, Abwesende und andre Personen finden, denen den Rechten nach die Wiederein setzung zusteht. Und sind insonderheit nicht die Gläubiger eines Creditwesens allemal Personen, welche ein Unglück, die Weite rung und der Verlust im Concürse, betroffen hat, und welche da her auf Berücksichtigung des beklagenswerthen Schicksales und Billigkeit rationell so viel Anspruch haben, als mancher, denen die Gunst der Rechte die gedachte Wohlthat einwandlos zutheilt? Betrachtet man aber auch die Concurs-, Güter- und Erbschafts vertreter (wie doch wenigstens geschehen müßte,) bloß wie andre Procuratoren und Sachwalter, gegen deren Benachtheiligungen der Interessent dann kn den vorigen Stand gesetzt wird, wenn ein nicht zu schätzender Gegenstand vorlkegt, oder der Procurator Unvermögens halber keinen Schadenersatz leisten kann; so wäre den Gläuhkgerschaften und Interessenten auch da der Weg zur Rechtswöhlthat offen, nur mit dem Unterschiede, daß sie zuvör derst dann, wenn ein schätzbares Object in Frage steht, den Ver treter auszuklagen hätten. Dieser Umweg kann ihnen aber füg lich erspart werden. — Nur noch einige Worte über das Amen dement der 1. Kammer und die dort Statt gefundene Discussion wegen der euratorpm litis. Bekanntlich ist der «urstor litis (Concursvertreter, Streitverwalter, Contradictor,) der Gegner der Gläubiger, und doch zugleich der Bewahrer ihres gemein schaftlichen Interesse, dazu bestellt, damit er die Forderungen und Ansprüche jedes einzelnen Gläubigers an das Creditwesen sorgfältig prüfe, die wahren und richtigen einräume, die unbe gründeten ablehne, und die dagegen vorhandenen Einwendungen vorbringe und ausführe, kurz, damit er dafür sorge, daß im Creditwesen Niemand, der nichts daran zu fordern hat, betheilt werde und kein Gläubiger mehr bekomme, als er zu erhalten hat. Man läßt es, da hierbei die Bekanntschaft mit den Verhältnissen des Gemeinschuldners von Werth ist, zu, daß letzterer einen Concurs? Vertreter in Vorschlag bringe, ja, daß er, wenn er sonst dazu geeignet, selbst diescFunction besorge, wobei ihm indessen ein Pro curator an die Seite gesetzt zu werden pflegt. Immer aber muß der Concursvertreter eidlich verpflichtet werden, seine Obliegen heiten in oben angedeutetcr Maße zu erfüllen, und außerdem wird dem Gemeinschuldner, er möge seinen Concurs vertreten oder nicht, es möge der Contradictor von ihm gewählt sein, oder von dem Richter, ein Eid unter andern mit darüber abgenom men, daß er seine Schulden, wie sein Vermögen richtig ange- zeigt habe, und daß er keinen Gläubiger vor dem andern begün stigen wolle. Die wohlmeinende Absicht der Gesetze geht hierbei offenbar dahin, daß bei einem Creditwesen die Rechte der Inter essenten insgesammt geschützt und gegen Benachtheiligung gesichert werden sollen. — Gefährdungen durch den euratoe litis sind leicht möglich und nicht selten vorgekommen. Aus un lauterer Absicht und aus Nachlässigkeit kann vom Concmsvertre- ter diesem oder jenem Gläubiger eine Forderung, die er gar nicht hat, eingeräumt, odxr mehr, als der Gemeinschuldner schuldet, zugestanden, oder ein falsches Dokument anerkannt, oder von gütigen Einwendungen (z. B. Bezahlung, Verjährung, Erlaß, Gegenforderung rc.) nicht Gebrauch gemacht werden, so, daß zumal dann, wenn die betreffende Forderung mit Vorzugsrech ten versehen ist, allemal andreGläubiger durch ein solches pflicht-
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