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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Mai/August
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Mai/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028215Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028215Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028215Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 299. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-08-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Mai/August 3633
- Protokoll2. Kammer: 224. Sitzung 3633
- Protokoll2. Kammer: 225. Sitzung 3661
- Protokoll2. Kammer: 226. Sitzung 3673
- Protokoll2. Kammer: 227. Sitzung 3685
- Protokoll2. Kammer: 228. Sitzung 3713
- Protokoll2. Kammer: 229. Sitzung 3725
- Protokoll1. Kammer: 229. Sitzung 3761
- Protokoll2. Kammer: 231. Sitzung 3777
- Protokoll2. Kammer: 232. Sitzung 3801
- Protokoll1. Kammer: 231. Sitzung (Beschluß) 3825
- Protokoll2. Kammer: 233. Sitzung 3833
- Protokoll2. Kammer: 234. Sitzung 3845
- Protokoll1. Kammer: 232. Sitzung 3857
- Protokoll2. Kammer: 236. Sitzung 3869
- Protokoll1. Kammer: 233. Sitzung 3881
- Protokoll2. Kammer: 237. Sitzung 3889
- Protokoll1. Kammer: 234. Sitzung 3905
- Protokoll2. Kammer: 238. Sitzung 3917
- Protokoll1. Kammer: 235. Sitzung 3929
- Protokoll1. Kammer: 236. Sitzung 3945
- Protokoll2. Kammer: 240. Sitzung 3957
- Protokoll1. Kammer: 237. Sitzung 3973
- Protokoll2. Kammer: 241. Sitzung 3985
- Protokoll2. Kammer: 242. Sitzung 3997
- Protokoll2. Kammer: 243. Sitzung 4029
- Protokoll2. Kammer: 244. Sitzung 4029
- Protokoll2. Kammer: 245. Sitzung 4069
- Protokoll1. Kammer: 239. Sitzung 4081
- Protokoll2. Kammer: 246. Sitzung 4097
- Protokoll2. Kammer: 247. Sitzung 4109
- Protokoll2. Kammer: 248. Sitzung 4133
- Protokoll2. Kammer: 249. Sitzung 4149
- Protokoll2. Kammer: 250. Sitzung 4161
- Protokoll2. Kammer: 251. Sitzung 4173
- Protokoll2. Kammer: 252. Sitzung 4185
- Protokoll2. Kammer: 253. Sitzung 4213
- Protokoll2. Kammer: 254. Sitzung 4229
- Protokoll2. Kammer: 255. Sitzung 4257
- Protokoll1. Kammer: 240. Sitzung 4269
- Protokoll2. Kammer: 258. Sitzung 4285
- Protokoll2. Kammer: 259. Sitzung 4297
- Protokoll2. Kammer: 260. Sitzung 4309
- Protokoll2. Kammer: 262. Sitzung 4321
- Protokoll2. Kammer: 264. Sitzung 4333
- Protokoll1. Kammer: 242. Sitzung 4345
- Protokoll2. Kammer: 267. Sitzung 4361
- Protokoll2. Kammer: 268. Sitzung 4373
- Protokoll1. Kammer: 243. Sitzung 4389
- Protokoll2. Kammer: 269. Sitzung 4401
- Protokoll2. Kammer: 272. Sitzung 4429
- Protokoll2. Kammer: 273. Sitzung 4441
- Protokoll2. Kammer: 274. Sitzung 4453
- Protokoll2. Kammer: 275. Sitzung 4469
- Protokoll2. Kammer: 277. Sitzung 4493
- Protokoll1. Kammer: 274. Sitzung 4517
- Protokoll2. Kammer: 278. Sitzung 4533
- Protokoll2. Kammer: 279. Sitzung 4545
- Protokoll2. Kammer: 280. Sitzung 4561
- Protokoll1. Kammer: 249. Sitzung 4589
- Protokoll2. Kammer: 281. Sitzung 4601
- Protokoll2. Kammer: 282. Sitzung 4617
- Protokoll2. Kammer: 283. Sitzung 4645
- Protokoll2. Kammer: 284. Sitzung 4657
- Protokoll2. Kammer: 285. Sitzung 4685
- Protokoll2. Kammer: 286. Sitzung 4697
- Protokoll2. Kammer: 287. Sitzung 4713
- Protokoll1. Kammer: 253. Sitzung 4725
- Protokoll1. Kammer: 254. Sitzung 4741
- Protokoll1. Kammer: 256. Sitzung 4765
- Protokoll2. Kammer: 290. Sitzung 4777
- Protokoll2. Kammer: 291.Sitzung 4789
- Protokoll2. Kammer: 292. Sitzung 4797
- Protokoll2. Kammer: 293. Sitzung 4809
- Protokoll1. Kammer: 260. Sitzung 4821
- Protokoll2. Kammer: 294. Sitzung 4833
- Protokoll1. Kammer: 261. Sitzung 4849
- Protokoll2. Kammer: 295. Sitzung 4861
- Protokoll1. Kammer: 262. Sitzung 4873
- Protokoll1. Kammer: 263. Sitzung 4889
- Protokoll2. Kammer: 297. Sitzung 4901
- Protokoll1. Kammer: 264. Sitzung 4913
- Protokoll2. Kammer: 298. Sitzung 4929
- Protokoll2. Kammer: 299. Sitzung 4941
- Protokoll1. Kammer: 266. Sitzung 4953
- Protokoll2. Kammer: 300. Sitzung 4969
- BandBand 1834,Mai/August 3633
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460. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. -Dresden, DtzyMpstags, den M.-August 1834. . u Nachrichtenv Zweihunderlund neun und neun zigste öffentlich e Sitzung der zweiten Kammer, am 22. August 18S4. . r- " - (Beschluß.) : - -'c Schluß der Berathung des Berichts der 1. Deputat., den EntwurfB) eines Gesetzes wegen einiger. Abänderungen im Proceyverfahrm belr. -- Bera- . thung mchreMDcp.uLqtionsherichte. - ' ,, Referent Eisenstück nimmt dieNrdnerbühne ein, hebt, nach Anleitung der Verhandlungen der I.Kammer und des Berichts (siehedenselben Nr.459. d. Bl. Seite 4940.), den Sachstand nochmals hervor und schlägt zuletzt vor, anstatt des Zusatzes , welchen die Deputation - in dem Berichte- m den Worten: „An der bisher bestehenden Einthei- lung für versäumt zu achten" gemacht hat, einen von dem Herrn Negierungscommiffar geh. Justizrath V. Schumann vorgeschlagrnen, dts Inhalts: „Hierdurch wird jedoch an der bisher bestandenen Eintheilüng der Frist zum rechtlichen Verfah ren- etwas nicht geändert", anzunehmen. Die Deputation habe sich bereits damit einverstanden erklärte i Hierauf wird die Debatte eröffnet. Der stellvertretende Seer. I). K l k en: Daß auch hinsichtlich des Proceßvcrfahrens, worin so manches Gebrechen sich vorsin- det, so manche zweifelhafte Rechtsfrage zu lösen ist, em Anfang gemacht werde. Erstere zu beseitigen und Letztere .durch authen tische Interpretation zu entscheiden, dieß kann gewiß nur mit Dank gegen die hohe Staatsregierung anerkannt werden. Zu den Gebrechen möchte ich allerdings die in Frage liegende Unge horsamsbeschuldigung in sofern zahlen, als wohk kaum einem Praktiker unbekannt sein kann, welche zelt-und kostspielige Wei-, terungen bisher oft darüber entstanden, ob eine Ungehorsanisbe- schuldigung und die Folge derselben auf die Sache selbst statt habe oder nicht? Zu welchen zweifelhaften Rechtsfällen sie aber Anlaß gab, dieß geht schon daraus-hervor, daß sich das hohe Äp- pellativnsgericht, irre ich nicht, bereits- im Jahre 1826 vädurch veranlaßt fand, hierüber Grundsätze festzustellen,-um sie beim Sprechen gleichmäßig zu beobachten. Gleichwohl kann ich, aus' Gründen, die ich gleich nachher kürzlich anführelr will, dem Gut achten der geehrten Deputation nicht unbedingt beitreten, muß mich vielmehr für den Vorschlag der ersten Kammer und damit für die Erweiterung des Septidui auf das Doppelte, ohne daß je doch sonst etwas an dessen Eintheilüng geändert werde, inglei- chen für den Vorbehalt der mit Genehmigung-bis aufvr'erWochen, für umfänglichere Sachen einzugehenden Cömpromisse erklären. Man wird mir zwar einhalten, daß jede Ladung eine sächsische Frist enthalte, ' während welcher sich der Beklagte an einen Sach walter wenden könne, dieser aber die Arbeit nicht bis auf das om Landtage. Septiduum verschieben solle, daß das Septiduum bisher ausge- langt, ohne daß man Klagen darüber vernommen, auch verhqlt- nißmäßig nur wenigere Sachen, bei welchen auf eine längere Frist zum Verfahren compromittirt werden könne und daß dasselbe mit andern Vorschriften desProceßverfahrens so eng zusammenhänge, daß man hierunter allein füglich etwas nicht andern möge. Das Alles ist wahr. Allein man muß auch hier ms tägliche Leben bli cken und die Sache, den Menschen nehmen, wse er ist. Der größte Theil der Leute, welche Has Unglück haben, in einen Proceß zu ge- rathen, verstehen davon nichts, und nicht allein der schlichte Land mann, sondern selbst der Gebildetere, kann sich oft keinen Begriff davon machen, daß die Verfolgung seines Rechts an so strenge Fristen gebunden sei, ja, daß ihm, bei deren Nichtinnehaltung, sein gutes Recht und sein Anspruch selbst verloren gehen könne. Entweder aus Vieser Unkunde, oder in der Urberzeugung, daß er widerrechtlich verklagt sei, und dieß dem Richter nur zu sagen brauche^ um die Klage zu beseitigen, zumal wenn ihm irgend eine Schrift, ein Zeuge zur Seite steht, oder, da Proteste bekanntlich Geld kosten, um dieses zu ersparen, läßt ein solcher Verklagter die Frist ruhig hingehen und meint, die Sache werde sich im Güteter mine, den er abwartet, schon beseitigen. Dieß ist aber nun häu fig nicht der Fall, er wird provocirt, und der Richter sagt ihm, daß er jedenfalls eines Sachwalters bedürfe, wenn er nicht etwa den Tag vorher oder am Terminstage selbst sich an einen gewendet und diesen zu seiner Assistenz mit in den Termin gebracht hat. Bekanntlich muß nun aber ein einsichtsvoller und redlicher Sachwalter, er führe die Sache des Klagers oder des Beklagten, zunächst die vorhandenen Beweis- und Gegcnbew^smr'ttel, was oft höchst schwierig und zeitraubend ist, prüfen und hiernach, ehe er eine Feder ansetzt, den wahrscheinlichen Erfolg des Processes bis zur Desinitivfentenz, im-Voraus bemessen und eben so bekannt ist es^ daß von der Klage uNd der Einlassung, welche daher die al tern Gesetze mit deni Namen der Krkegsbefestigung bezeichnen, in der Regel das Schicksal des Processes abhangt. Selten denkt ein Beklagter, ehe er sich an einen Rechtsfreund wendet, an die Ge genbeweismittel,' versteht selten, was dazu gehört, hat sie auch nicht gleich zur Hand und glaubt, das Äöthige werde sein Sach walter schon thun. Wie oft muß nun ein vielbeschäftigter Advo- cat,' dem vielleicht gleichzeitig eine Menge von Fristen laufen, einen Clienten/der unvorbereitet sich an ihn wendet, entweder ganz ab weisen, oder ihn doch crst hinsichtlich der Einreden, Vorlagen zum Pröcesse, über Thatsachen re. aüsstrfchen und ihm die Beibrin gung des Erforderlichen aufgkben. Durch solche Vorgänge und hundert andere Umstände, die ich specrell nicht anführen will, ver geht die Zeit, dse Frist'verstreicht und tritt die Ungehorsamsbe schuldigung, die bisher wohl mancher Part verschlief oder doch so
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