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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Mai/August
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Mai/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028215Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028215Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028215Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 237. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-05-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Mai/August 3633
- Protokoll2. Kammer: 224. Sitzung 3633
- Protokoll2. Kammer: 225. Sitzung 3661
- Protokoll2. Kammer: 226. Sitzung 3673
- Protokoll2. Kammer: 227. Sitzung 3685
- Protokoll2. Kammer: 228. Sitzung 3713
- Protokoll2. Kammer: 229. Sitzung 3725
- Protokoll1. Kammer: 229. Sitzung 3761
- Protokoll2. Kammer: 231. Sitzung 3777
- Protokoll2. Kammer: 232. Sitzung 3801
- Protokoll1. Kammer: 231. Sitzung (Beschluß) 3825
- Protokoll2. Kammer: 233. Sitzung 3833
- Protokoll2. Kammer: 234. Sitzung 3845
- Protokoll1. Kammer: 232. Sitzung 3857
- Protokoll2. Kammer: 236. Sitzung 3869
- Protokoll1. Kammer: 233. Sitzung 3881
- Protokoll2. Kammer: 237. Sitzung 3889
- Protokoll1. Kammer: 234. Sitzung 3905
- Protokoll2. Kammer: 238. Sitzung 3917
- Protokoll1. Kammer: 235. Sitzung 3929
- Protokoll1. Kammer: 236. Sitzung 3945
- Protokoll2. Kammer: 240. Sitzung 3957
- Protokoll1. Kammer: 237. Sitzung 3973
- Protokoll2. Kammer: 241. Sitzung 3985
- Protokoll2. Kammer: 242. Sitzung 3997
- Protokoll2. Kammer: 243. Sitzung 4029
- Protokoll2. Kammer: 244. Sitzung 4029
- Protokoll2. Kammer: 245. Sitzung 4069
- Protokoll1. Kammer: 239. Sitzung 4081
- Protokoll2. Kammer: 246. Sitzung 4097
- Protokoll2. Kammer: 247. Sitzung 4109
- Protokoll2. Kammer: 248. Sitzung 4133
- Protokoll2. Kammer: 249. Sitzung 4149
- Protokoll2. Kammer: 250. Sitzung 4161
- Protokoll2. Kammer: 251. Sitzung 4173
- Protokoll2. Kammer: 252. Sitzung 4185
- Protokoll2. Kammer: 253. Sitzung 4213
- Protokoll2. Kammer: 254. Sitzung 4229
- Protokoll2. Kammer: 255. Sitzung 4257
- Protokoll1. Kammer: 240. Sitzung 4269
- Protokoll2. Kammer: 258. Sitzung 4285
- Protokoll2. Kammer: 259. Sitzung 4297
- Protokoll2. Kammer: 260. Sitzung 4309
- Protokoll2. Kammer: 262. Sitzung 4321
- Protokoll2. Kammer: 264. Sitzung 4333
- Protokoll1. Kammer: 242. Sitzung 4345
- Protokoll2. Kammer: 267. Sitzung 4361
- Protokoll2. Kammer: 268. Sitzung 4373
- Protokoll1. Kammer: 243. Sitzung 4389
- Protokoll2. Kammer: 269. Sitzung 4401
- Protokoll2. Kammer: 272. Sitzung 4429
- Protokoll2. Kammer: 273. Sitzung 4441
- Protokoll2. Kammer: 274. Sitzung 4453
- Protokoll2. Kammer: 275. Sitzung 4469
- Protokoll2. Kammer: 277. Sitzung 4493
- Protokoll1. Kammer: 274. Sitzung 4517
- Protokoll2. Kammer: 278. Sitzung 4533
- Protokoll2. Kammer: 279. Sitzung 4545
- Protokoll2. Kammer: 280. Sitzung 4561
- Protokoll1. Kammer: 249. Sitzung 4589
- Protokoll2. Kammer: 281. Sitzung 4601
- Protokoll2. Kammer: 282. Sitzung 4617
- Protokoll2. Kammer: 283. Sitzung 4645
- Protokoll2. Kammer: 284. Sitzung 4657
- Protokoll2. Kammer: 285. Sitzung 4685
- Protokoll2. Kammer: 286. Sitzung 4697
- Protokoll2. Kammer: 287. Sitzung 4713
- Protokoll1. Kammer: 253. Sitzung 4725
- Protokoll1. Kammer: 254. Sitzung 4741
- Protokoll1. Kammer: 256. Sitzung 4765
- Protokoll2. Kammer: 290. Sitzung 4777
- Protokoll2. Kammer: 291.Sitzung 4789
- Protokoll2. Kammer: 292. Sitzung 4797
- Protokoll2. Kammer: 293. Sitzung 4809
- Protokoll1. Kammer: 260. Sitzung 4821
- Protokoll2. Kammer: 294. Sitzung 4833
- Protokoll1. Kammer: 261. Sitzung 4849
- Protokoll2. Kammer: 295. Sitzung 4861
- Protokoll1. Kammer: 262. Sitzung 4873
- Protokoll1. Kammer: 263. Sitzung 4889
- Protokoll2. Kammer: 297. Sitzung 4901
- Protokoll1. Kammer: 264. Sitzung 4913
- Protokoll2. Kammer: 298. Sitzung 4929
- Protokoll2. Kammer: 299. Sitzung 4941
- Protokoll1. Kammer: 266. Sitzung 4953
- Protokoll2. Kammer: 300. Sitzung 4969
- BandBand 1834,Mai/August 3633
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385. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Montags, den 2, Juni 1834. Nachrichten vom Landtage. Zweihundert und sieben u. dreißigste öffentliche Sitzung der ersten Kammer, am 16. Mai 1834. (Beschluß.) Bcrathung über dm Gesetzentwurf, einige Abänderungen in dem Proccßvcr- fahrech betreffend. — Vortrag des Berichts der 4. Deputation, eine Be schwerde der provisorischen Commnnreprasentanten zu Hayn betreffend. Der zweite Gegenstand der Tagesordnung, zu welchem man jetzt schreitet, ist die Werathung über den Gesetzentwurf, einige Abänderungen in dem Proceßverfahren betr. — Er liegt dem Decrete vom 17. Marz 1834 unter lckt. I!. bei. Bürgermeister Wehner, als Referent in der Sache, trägt den ersten Abschnitt des Gesetzentwurfs sammt den Motiven und dem hierzu von der Deputation abgegebenen Gutachten vor. Letzteres lautet: Die Nothwendigkeit einer Abschaffung lästiger processuali- scher Formen, welche nur Pwcesse verlängern und kostspieliger machen können, ist im praktischen Leben längst gefühlt worden, und die Deputation ist überzeugt, daß Provokationen und Ungc- horsamsbeschuldigrmgcn unter solche einen Vorthcil nicht ge währende Formen mit gehören, deren Abschaffung zweckmäßig und willkommen sein muß; sie schließt sich daher der Regierung an, wenn solche durch die vorgelcgte Bestimmung fcstsitzen will: „daß Provokationen und Ungehvrsamsbcfchuldigungen nicht wei ter erforderlich sein sollen." Da jedoch die, in denen für die höher» Justizbehörden, wegen Abschaffung einiger Mißbrauche erlassenen Mandaten, vom 15. April 1669 (Ooll. 1'om. I. S. 1269.) und vom 25. April 1672 (M<>. S. 1672.) ausgestellten Grundsätze, nach welchen auf angestellte Klagen und sonst, die zum rechtlichen Verfahren bestimmte 7tägige Frist, zum Einbringen der einzelnen Nechtssätze eine bestimmte Einthei- lung erhalten hat, auch durch den Gerichtsbrauch in die Unter gerichte übergegangen sind, dadurch aber die Frage: ,,ob, da der Provocationssatz in Zukunft in Wegfall kommt, dadurch in den erwähnten Fristen Aenderung statt finden müsse?" als zweifelhaft betrachtet werden und zu Meinungsverschiedenheiten neuen Anlaß geben könnte, und da, wenn die Strafe des Ungehorsams sofort, wenn die Wechselsätze zur bestimmten Zeit nicht cinlangen, ein treten muß, eine bloß siebentägige Frist zum rechtlichen Verfahren (welches in Folge der Veränderung in Zukunft, nicht wie zeither, stillschweigend verlängert werden kann) zu kurz sein dürfte; so möchte es gewiß nicht unangemessen erscheinen, nicht nur die er wähnte siebentägige Frist um noch sieben Tage, und daher bis auf eine vierzehntagige zu verlängern, sondern auch deutlich auszu sprechen, wie es wegen des Einbringens der einzelnen Rechtssätze während dieser Zeiten sämmtlichen Gerichtshöfen des Landes zu halten sei. Die Deputation schlägt daher vor, der von der Staats regierung den Standen vorgelegten Bestimmung annoch Folgen des hinzuzusügen: „Jm Uebrigen wird die zum rechtlichen Ver fahren auf Klagen und sonst zeither bestimmt gewesene sieben tägige Frist auf eine vierzehntägige andurch erweitert und wegen des Einbringens der nach Wegfall der Provokation noch übrig bleibenden Wechselsätze der Parteien festgesetzt, daß längstens am Sten Tage bis 5 Uhr Nachmittags der Exceptionssatz, den lOten Tag bis 5 Uhr Nachmittags die Replik, den 12ten Tag bis 5 Uhr Nachmittags die Duplik, den 13ten Tag bis 5 Uhr Nachmittags die Triplik, und den 14ten Tag bis 5 Uhr Nachmittags die Quadruplik , und zwar bei Verlust eines jeden dieser Sätze einzu reichen sind, und darnach zu erkennen ist. Auch wird in dieser Beziehung zugleich dasjenige, was wegen der Compromisse der Parteien in der erl. Proceßordn. sck 17t. Ul. §. 3. verordnet wor den, dahin abgeändert: daß denen Richtern dergleichen Compro misse bis auf vier Wochen, aber weiter nicht, zu erstrecken, nach gelassen sein soll." Die Deputation glaubt aber, der hochverehr ten Kammer anrathen zu können, die gedachte Bestimmung unter dem vorerwähnten Anhänge anzunehmen. Referent: Es kam in der Deputation unter Andem mit in Anregung, ob es nicht zweckmäßig sein dürste, so wie bei den Appellationsschriften, auch beim rechtlichen Verfahren zu bestimmen: daß die Nechtssätze in der Reinschrift eingereicht wer den sollen, denn es kann nicht verkannt werden, daß durch das Schreiben der Sätze sä acta die Communication derselben zwi schen den Parteien sehr erschwert wird, was um so nachthekliger ist, als die Zeit, welche man zur Beantwortung der Sätze gestat tet, sehr kurz ist. Da man jedoch einer neuen Gerichtsordnung entgegen sicht, so glaubte die Deputation, daß so viel als mög- lich das zu tiefe Eingreifen in das dermalige Verfahren, bedenk lich sein, und Conscquenzen herbei führen könnte, die dermalen noch nicht zU übersehen sein möchten. Sie hat sich deshalb nur auf das Nothwcndigste, nämlich auf Erweiterung der Zeit des Verfahrens, welche in jedem Fall nunmehro zu kurz sein würde, beschränkt. O. Crusius: Mir gehen doch hinsichtlich der von der ge ehrten Deputation vorgeschlagenen Fristen einige Bedenken bei. Der Zeitraum von 2 Lagen für den Repliksatz nämlich ist offenbar ein zu kurzer, lieber mag man für den Exceptionssatz die stagige Frist verkürzen. Ich beantrage daher, statt der im Deputa tionsgutachten befindlichen Worte: „am 8. Tage — Replik" zu setzen: ,.am 6. Tage bis 5 Uhr Nachmittags der Exceptivns- satz, den 10. bis 5 Uhr Nachmittags die Replik." Dicß wird ausreichend unterstützt. Referent: Durch das Amendement des Herrn v. Crusius würde allerdings eine sehr wesentliche Veränderung vorgehen, dem Beklagten würden nämlich zur Einreichung des Exceptions- satzes 2 Tage entzogen, und Klagern zur Beantwortung der Ausflüchte, nämlich zur Replik zugesetzt werden. Nun scheint mir das aber sehr hart für den Beklagten zu sein, denn dieser muß seine Ausflüchte, welche aufzustellen allemal schwieriger, als solche zu widerlegen ist, im ersten Satze, nämlich dem Ex- ceptionssatze, bringen, wird nachher aber nicht weiter damit gehört, der Kläger hingegen kann das, was er gegen die Aus-
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