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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Mai/August
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Mai/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028215Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028215Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028215Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 252. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-06-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Mai/August 3633
- Protokoll2. Kammer: 224. Sitzung 3633
- Protokoll2. Kammer: 225. Sitzung 3661
- Protokoll2. Kammer: 226. Sitzung 3673
- Protokoll2. Kammer: 227. Sitzung 3685
- Protokoll2. Kammer: 228. Sitzung 3713
- Protokoll2. Kammer: 229. Sitzung 3725
- Protokoll1. Kammer: 229. Sitzung 3761
- Protokoll2. Kammer: 231. Sitzung 3777
- Protokoll2. Kammer: 232. Sitzung 3801
- Protokoll1. Kammer: 231. Sitzung (Beschluß) 3825
- Protokoll2. Kammer: 233. Sitzung 3833
- Protokoll2. Kammer: 234. Sitzung 3845
- Protokoll1. Kammer: 232. Sitzung 3857
- Protokoll2. Kammer: 236. Sitzung 3869
- Protokoll1. Kammer: 233. Sitzung 3881
- Protokoll2. Kammer: 237. Sitzung 3889
- Protokoll1. Kammer: 234. Sitzung 3905
- Protokoll2. Kammer: 238. Sitzung 3917
- Protokoll1. Kammer: 235. Sitzung 3929
- Protokoll1. Kammer: 236. Sitzung 3945
- Protokoll2. Kammer: 240. Sitzung 3957
- Protokoll1. Kammer: 237. Sitzung 3973
- Protokoll2. Kammer: 241. Sitzung 3985
- Protokoll2. Kammer: 242. Sitzung 3997
- Protokoll2. Kammer: 243. Sitzung 4029
- Protokoll2. Kammer: 244. Sitzung 4029
- Protokoll2. Kammer: 245. Sitzung 4069
- Protokoll1. Kammer: 239. Sitzung 4081
- Protokoll2. Kammer: 246. Sitzung 4097
- Protokoll2. Kammer: 247. Sitzung 4109
- Protokoll2. Kammer: 248. Sitzung 4133
- Protokoll2. Kammer: 249. Sitzung 4149
- Protokoll2. Kammer: 250. Sitzung 4161
- Protokoll2. Kammer: 251. Sitzung 4173
- Protokoll2. Kammer: 252. Sitzung 4185
- Protokoll2. Kammer: 253. Sitzung 4213
- Protokoll2. Kammer: 254. Sitzung 4229
- Protokoll2. Kammer: 255. Sitzung 4257
- Protokoll1. Kammer: 240. Sitzung 4269
- Protokoll2. Kammer: 258. Sitzung 4285
- Protokoll2. Kammer: 259. Sitzung 4297
- Protokoll2. Kammer: 260. Sitzung 4309
- Protokoll2. Kammer: 262. Sitzung 4321
- Protokoll2. Kammer: 264. Sitzung 4333
- Protokoll1. Kammer: 242. Sitzung 4345
- Protokoll2. Kammer: 267. Sitzung 4361
- Protokoll2. Kammer: 268. Sitzung 4373
- Protokoll1. Kammer: 243. Sitzung 4389
- Protokoll2. Kammer: 269. Sitzung 4401
- Protokoll2. Kammer: 272. Sitzung 4429
- Protokoll2. Kammer: 273. Sitzung 4441
- Protokoll2. Kammer: 274. Sitzung 4453
- Protokoll2. Kammer: 275. Sitzung 4469
- Protokoll2. Kammer: 277. Sitzung 4493
- Protokoll1. Kammer: 274. Sitzung 4517
- Protokoll2. Kammer: 278. Sitzung 4533
- Protokoll2. Kammer: 279. Sitzung 4545
- Protokoll2. Kammer: 280. Sitzung 4561
- Protokoll1. Kammer: 249. Sitzung 4589
- Protokoll2. Kammer: 281. Sitzung 4601
- Protokoll2. Kammer: 282. Sitzung 4617
- Protokoll2. Kammer: 283. Sitzung 4645
- Protokoll2. Kammer: 284. Sitzung 4657
- Protokoll2. Kammer: 285. Sitzung 4685
- Protokoll2. Kammer: 286. Sitzung 4697
- Protokoll2. Kammer: 287. Sitzung 4713
- Protokoll1. Kammer: 253. Sitzung 4725
- Protokoll1. Kammer: 254. Sitzung 4741
- Protokoll1. Kammer: 256. Sitzung 4765
- Protokoll2. Kammer: 290. Sitzung 4777
- Protokoll2. Kammer: 291.Sitzung 4789
- Protokoll2. Kammer: 292. Sitzung 4797
- Protokoll2. Kammer: 293. Sitzung 4809
- Protokoll1. Kammer: 260. Sitzung 4821
- Protokoll2. Kammer: 294. Sitzung 4833
- Protokoll1. Kammer: 261. Sitzung 4849
- Protokoll2. Kammer: 295. Sitzung 4861
- Protokoll1. Kammer: 262. Sitzung 4873
- Protokoll1. Kammer: 263. Sitzung 4889
- Protokoll2. Kammer: 297. Sitzung 4901
- Protokoll1. Kammer: 264. Sitzung 4913
- Protokoll2. Kammer: 298. Sitzung 4929
- Protokoll2. Kammer: 299. Sitzung 4941
- Protokoll1. Kammer: 266. Sitzung 4953
- Protokoll2. Kammer: 300. Sitzung 4969
- BandBand 1834,Mai/August 3633
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403. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Montags, den 23. Juni 1834. Nachrichten vom Landtage. Zweihundert und zwei u. fünfzigste öffentliche Si tzung der zweiten Kammer, den 2. Juni 1834. (Fortsetzung.) Allgemeine Werathung des Berichts der 1. Deputation, das höchste Dccret, die zweckmäßigere Organisation der Patrimonialgerichte und die Criminal- gerichtsbarkeit betreffend.. (Fortsetzung der Rede desAbg. Eisen stuck.) Nun ist die Frage von großem Werthe: welches Schicksal hat das Bestehen und die Aufhebung der Patrimonialgerichte in den konstitutionellen deut schen Staaten erlitten? In Westphalen war'es 1807, wo die Patrimonialgerichte aufgehoben wurden. Eine andere Erfah rung machte Baiern. Baiern und Würtemberg haben in den Jahren 1807 und 1808 die Patrimonialgerichtsbarkeit allerdings möglichst zu erhalten gesucht; 10 Jahre spater haben sich Wür temberg und Baiern genöthigt gesehen, davon abzugehen; es sagte damals die Baicrsche Verfassungsurkunde: „Die Ge richtsbarkeit geht vom Könige aus" und hob die Patrimonial gerichte, mit alleiniger Ausnahme der Standesherrn, wo ein vertragsmäßiges Verhaltniß stattfand, auf. In Würtemberg hat man sie auch 10 Jahre lang beibehalten, nach 10 Jahren hat man sich aber auch überzeugt, daß die Patrimonialgerichte dem konstitutionellen Principe nicht recht entsprechen. Es heißt in der Würtembergischen Verfassungsurkunde: „Der König hat die Oberaufsicht über die Gerichte und diese werden verwaltet durch vom Könige angestellte Beamte." Es ist also von den Patrimonialgerichten nichts gesagt und es ist nicht bloß das Wort Oberaufsicht gebraucht, sondern es sind auch noch andere Worte angeführt, welche dieß deutlich aussprechen. Also auch Würtemberg hat eine solche Maßregel für nothwendig befun den Nun haben wir das allerneuste Beispiel und ich glaube, daß man sich gerade auf dieses mit desto größerer Festigkeit und Bestimmtheit werde beziehen können, da man gerade diesem Staate in Norddeutschland nicht beimessen kann, daß revolutio näre, schwärmerische Bewegungen seine Haupttendenz sei. In Hannover hat man nämlich im Jahre 1833 in der Ber- fassungsurkundejgesagt: „Alle Staatsbürger stehen unter ein und demselben Gericht." Das ist doch ganz klar; es sind also dort ein und dieselben Untergerichte. Die Hannöversche Verfaffungsur- kunde nimmt nur 2 Ausnahmen an; die eine betrifft den König, die Hähern. Staatsdiener und die großem Rittergutsbesitzer; die andere ist eine reale, sie betrifft die Gerichtsbarkeit der ritterschaft- lichen Güter; aber in dieser Verfassungsurkunde, in einem Lande, welches unferm Staate in mancherBeziehung sehr verwandt ist, fin det man nicht, daß die Patrimonialgerichtsbarkeit verlangtworden wäre. Es ist den Hannöverschen Ständen auch noch niezumVor- rvurfgemacht'worden, als ob sie in derVerfaffungsurkunde Rechte beeinträchtigt, als ob sie sich etwas angemaßt hätten, wasalsEin- griffindasEigenthum angesehen werden könnte. Nun haben wir die se Erfahrung; gehen wir selbst noch weiter, finden wir, daß Joseph II., ruhmvollen Andenkens, diese Idee ergriff; so ist es gar nicht zu verkennen, daß es rein unzulässig sek, daß selbst in einem rein mon archischen Staate der'Gutsherr durch einen von ihm bestellten Be amten Richter sein könne, und daß Joseph der 2te sich genöthigt sah, die Bestimmung zu treffen, daß alle Gutsunterthanen, wenn jemand sie verklagt, nur bei dem Kreisamte in Anspruch genom men werden können, daß er also die Patrimonialgerichtsbarkeit kn ihrer wichtigsten Beziehung aufgehoben hat; so sind das Gründe genug, um sich gegen das Fortbestehen der Patrimonialgerichts barkeit aussprcchen zu können. Es ist nicht verkannt worden, daß man sich in der Beklage sub I Mühe gegeben, um ein Vcr- haltniß aufzustellen, wodurch man die Patrimonialgerichtsbarkeit mit der Verfassungsurkunde in Einklang zu bringen meint und dem Ersordemiß einer guten, zweckmäßigen Rechtspflege zu ent sprechen hofft; ich leugne aber nicht, daß gerade dieser Versuch mei ne Meinung noch bestärkt hat, daß die Patrimonialgerichte nicht langer erhalten werden können. Wie ich auch die Sache ansehe, so ist der Inhalt der Bestimmungen, wie sie in der 2ten Anfuge ent halten sind, mit solchenJnconvenienzen verwickelt und verbunden, daß wir mit fester Ueberzeugung voraussehen können, daß, wenn wir darauf eingehen, es uns eben so gehen wird, wie Baiern und Würtemberg kn den lOJahren erging. Da ist es auch sogegangen; man hat zuerst die Criminalgerichtspflege geschieden, was sich auch die Patrimonialgerichtsherm sehr gern gefallen ließen; denn es war kein Vorthcil damit verknüpft; aber die Jnconvenkenz hat sich so herausgestcllt, daß man nach 10 Jahren wieder davon ab gehen mußte und die Maßregeln ergriff, wie sie in neuester Zeit auch gegen die Standesherrn versucht wurden. Baiern giebt sich nun große Mühe, dieses letztere Verhaltniß los zu werden, und glaubt, daß die Rechtspflege nur Gewinn davon habe, wenn diese partiellen Gerichte aufgehoben werden können. Man hat sich auch in Baden genöthigt gesehen, Bestimmungen zu treffen, wie die Rechtspflege aufs beste verwaltet werden kön ne. Es ist in Baden allerdings die Patrimonialgerichtsbar keit hinsichtlich der Reichsunmittelbaren aufrecht erhalten wor den, man hat sie aber an solche Bedingungen geknüpft, die so lästig sind, daß sie schwerlich sich wird erhalten können. Ich will nur eins nehmen; es wird nämlich dort gesagt, daß jeder Ju stitiar wenigstens 1000 fl. fixen Gehalt haben müsse, und ist das nicht möglich, so müssen andere Vorkehrungen getroffen werden. Ich glaube nach den Verhandlungen, wie sie über den Gesetzent- wmfsub I in der erstenKammer stattgefunden haben, ist man we nig geneigt', 'auf eine höhere Summe, als bisher einzugehen. Nun
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