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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Mai/August
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Mai/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028215Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028215Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028215Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 240. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-06-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Mai/August 3633
- Protokoll2. Kammer: 224. Sitzung 3633
- Protokoll2. Kammer: 225. Sitzung 3661
- Protokoll2. Kammer: 226. Sitzung 3673
- Protokoll2. Kammer: 227. Sitzung 3685
- Protokoll2. Kammer: 228. Sitzung 3713
- Protokoll2. Kammer: 229. Sitzung 3725
- Protokoll1. Kammer: 229. Sitzung 3761
- Protokoll2. Kammer: 231. Sitzung 3777
- Protokoll2. Kammer: 232. Sitzung 3801
- Protokoll1. Kammer: 231. Sitzung (Beschluß) 3825
- Protokoll2. Kammer: 233. Sitzung 3833
- Protokoll2. Kammer: 234. Sitzung 3845
- Protokoll1. Kammer: 232. Sitzung 3857
- Protokoll2. Kammer: 236. Sitzung 3869
- Protokoll1. Kammer: 233. Sitzung 3881
- Protokoll2. Kammer: 237. Sitzung 3889
- Protokoll1. Kammer: 234. Sitzung 3905
- Protokoll2. Kammer: 238. Sitzung 3917
- Protokoll1. Kammer: 235. Sitzung 3929
- Protokoll1. Kammer: 236. Sitzung 3945
- Protokoll2. Kammer: 240. Sitzung 3957
- Protokoll1. Kammer: 237. Sitzung 3973
- Protokoll2. Kammer: 241. Sitzung 3985
- Protokoll2. Kammer: 242. Sitzung 3997
- Protokoll2. Kammer: 243. Sitzung 4029
- Protokoll2. Kammer: 244. Sitzung 4029
- Protokoll2. Kammer: 245. Sitzung 4069
- Protokoll1. Kammer: 239. Sitzung 4081
- Protokoll2. Kammer: 246. Sitzung 4097
- Protokoll2. Kammer: 247. Sitzung 4109
- Protokoll2. Kammer: 248. Sitzung 4133
- Protokoll2. Kammer: 249. Sitzung 4149
- Protokoll2. Kammer: 250. Sitzung 4161
- Protokoll2. Kammer: 251. Sitzung 4173
- Protokoll2. Kammer: 252. Sitzung 4185
- Protokoll2. Kammer: 253. Sitzung 4213
- Protokoll2. Kammer: 254. Sitzung 4229
- Protokoll2. Kammer: 255. Sitzung 4257
- Protokoll1. Kammer: 240. Sitzung 4269
- Protokoll2. Kammer: 258. Sitzung 4285
- Protokoll2. Kammer: 259. Sitzung 4297
- Protokoll2. Kammer: 260. Sitzung 4309
- Protokoll2. Kammer: 262. Sitzung 4321
- Protokoll2. Kammer: 264. Sitzung 4333
- Protokoll1. Kammer: 242. Sitzung 4345
- Protokoll2. Kammer: 267. Sitzung 4361
- Protokoll2. Kammer: 268. Sitzung 4373
- Protokoll1. Kammer: 243. Sitzung 4389
- Protokoll2. Kammer: 269. Sitzung 4401
- Protokoll2. Kammer: 272. Sitzung 4429
- Protokoll2. Kammer: 273. Sitzung 4441
- Protokoll2. Kammer: 274. Sitzung 4453
- Protokoll2. Kammer: 275. Sitzung 4469
- Protokoll2. Kammer: 277. Sitzung 4493
- Protokoll1. Kammer: 274. Sitzung 4517
- Protokoll2. Kammer: 278. Sitzung 4533
- Protokoll2. Kammer: 279. Sitzung 4545
- Protokoll2. Kammer: 280. Sitzung 4561
- Protokoll1. Kammer: 249. Sitzung 4589
- Protokoll2. Kammer: 281. Sitzung 4601
- Protokoll2. Kammer: 282. Sitzung 4617
- Protokoll2. Kammer: 283. Sitzung 4645
- Protokoll2. Kammer: 284. Sitzung 4657
- Protokoll2. Kammer: 285. Sitzung 4685
- Protokoll2. Kammer: 286. Sitzung 4697
- Protokoll2. Kammer: 287. Sitzung 4713
- Protokoll1. Kammer: 253. Sitzung 4725
- Protokoll1. Kammer: 254. Sitzung 4741
- Protokoll1. Kammer: 256. Sitzung 4765
- Protokoll2. Kammer: 290. Sitzung 4777
- Protokoll2. Kammer: 291.Sitzung 4789
- Protokoll2. Kammer: 292. Sitzung 4797
- Protokoll2. Kammer: 293. Sitzung 4809
- Protokoll1. Kammer: 260. Sitzung 4821
- Protokoll2. Kammer: 294. Sitzung 4833
- Protokoll1. Kammer: 261. Sitzung 4849
- Protokoll2. Kammer: 295. Sitzung 4861
- Protokoll1. Kammer: 262. Sitzung 4873
- Protokoll1. Kammer: 263. Sitzung 4889
- Protokoll2. Kammer: 297. Sitzung 4901
- Protokoll1. Kammer: 264. Sitzung 4913
- Protokoll2. Kammer: 298. Sitzung 4929
- Protokoll2. Kammer: 299. Sitzung 4941
- Protokoll1. Kammer: 266. Sitzung 4953
- Protokoll2. Kammer: 300. Sitzung 4969
- BandBand 1834,Mai/August 3633
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4VS. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Montags, den 30. Juni 1834. Nachrichten vom Landtage. Zweihundert und vierzigste öffentliche Sitzung der ersten Kammer, am 10. Juni 1834. (Beschluß.) Bcrathung des Berichts der 4. Dcput-, die Beschwerde der Hausbesitzer zu Reugcorgenfcld, und eines zu Mgeorgenfeld, wegen Besteuerung ihrer Grundstücke bctr.—Berathung des Berichts der 4. Deput., die Beschwerde der Gemeinde zu Lauterbach, wegen verweigerter Bezahlung der bei einer, von dem Obcrstcuercsllegio veranstalteten Steucrvermeffungssachc erwachse nen Kcttcnzicherlöhne rc. v. Deutrich: Es thut mir in der That sehr leid, mich mit dem Gutachten der geehrten Deputation nicht vereinigen zu können, thcils weil ich den Grundsätzen der Milde, welche die Deputation Vorworten laßt, und denen ich, so weit es möglich ist, auch huldige, aus hohem Rücksichten entgegentrcten muß, theils weil die Sache Grundeigenthümer bekifft, welche wegen ihres geringen Besitzes gewiß große Berücksichtigung verdienen. Es tritt hier aber der Umstand ein, daß, wenn man an unserm alten und veralteten SteuersystM.e nur ein Steinchen hinweg nimmt ; viele Hunderte, ja viele Lausende nachfallen, und man gar nicht im Voraus übersehen kann, wie weit dicß führt; denn in dem Falle, in welchem sich die Petenten befinden, sind eine unzählige Menge anderer Steuerpflichtiger, von denen eine be deutende Anzahl wohl in gleichen ärmlichen Verhältnissen stehen. — Ich muß nun etwas tiefer in die Sache eingehen und werde, mich der Kürze und Deutlichkeit halber zunächst an eine Schrift der frühem Stande halten, welche diesen Gegenstand.betrifft. Es ist nämlich ein Hauptgrundsatz der Steuervetfaffung in den Erblanden, daß Grundstücke, welche vom Fiscus an Privat personen veräußert werden, mit Steuern belegt werden müssen; ein Grundsatz, der namentlich durch das Gesetz vom lO.Januar 1668 ausgesprochen worden ist. Da jedoch dcmohncrachtet den Acquirenten Malischer Grundstücke, die gewöhnlich nicht gegen einen Kaufschilling , sondern gegen einen Erbzins weggegeben wurden, von dem Fiscus die Zusicherung ertheilt wurde, daß sie nicht mit andern Beschwerden belegt werden sollten, so gab dich zu vielseitigen Beschwerden der vormaligen Stande Anlaß , de nen man anfangs entgegensetzte, daß jene Zusicherung'sich nicht ! auf die Steuern, sondern nur auf etwanige Malische Forderun gen bezögen. Inzwischen hörte doch der Fiscus auf, solche Zu sicherungen zu erthcilen, und es wurden auf die fernem Anträge der Stände nunmehr die Argumenten Malischer Grundstücke ? stets davon in KenntNiß gefitzt , daß diesem von ihnen zu erwer-! benden Areal Steuern auferlegt werden würden. Dreß ist auch den Ständen,' wie die Landtagsverhandlungen nachweisen, er öffnet worden. Demnach kann es gar nicht zweifelhaft sein, daß sich auch die Petenten zu Nrugeorgenfeld, welche ihre Grund ¬ stücke ohne jene Zusicherung acquirirten, darüber, ob sie grundsteuerpflichtig würden oder nicht, keineswegs im Zweifel befinden konnten; so daß nunmehr jeder Grund ihres Anbrin gens, und mithin auch das Argument wegfallt, worauf die De putation ihr Gutachten hauptsächlich basirt hat. Denn wenn auf die Verschiedenheit des Erbzknfis Gewicht gelegt wird, so ist doch zuerst noch nachzuweisen, daß das Areal von gleich schlech ter Beschaffenheit war. Der Boden wechselt oft, und 1 Acker Landes wird theurer verkauft als der unmittelbar neben liegende. Im Uebrigen ist die angegebene Besteuerung doch in der Lhat eine der allerniedrigsten. Wenn man ferner bedenkt, daß dert Erbzius der Imploranten keine Abgabe, sondern eigentlich eiw Aequivalent, ein Ains deS nicht bezahlten Kaufpreises ist, daß also Grundstücke dieser Art gegen die bestehenden Steuergefitze ganz steuerfrei fein würden, so kann auch auf die Consolidirung des Fiscus mit dem Steuerarar gar nichts ankommen. Im Gegentheil hätte man dann, wenn Fiscus und Steuerarar ge trennt geblieben wären, für einen auf Verminderung des Erb- zinses gestellten Antrag, wenigstens in formeller Hinsicht etwas an- führen können, wiewohl es darum nicht zulässig gewesen sein würde, weil auch schon früher der Grundsatz feststand, dsß das, waS den Malischen Kossen, aus denen zunächst das Staatsbedürfniß zu bestreiten war, abging, von den Steucrkassen gedeckt wurde. Allein jetzt, wo beide Kassen vereinigt sind, fällt unmit t e l b a r das, was man dem einen Steuerpflichtigen erlaßt, dem andern zur Last, man mag nun den Erbzins, den Kaufpreis, in den Steuern vermindern oder ganz erlassen. Daß aber unzählige Grundbesitzer sich in ähnlichen Verhältnissen wie die Imploran ten befinden, namentlich im Erzgebirge, und daher auf gleiche Billigkeitsrücksichten Anspruch machen würden, dieß wird gewiss vielen geehrten Mitgliedern bekannt sein. — So muß man wohl die Entscheidung der Regierung als die richtige anerkennens und es bleibt wciter nichts übrig, als die Imploranten auf das" künftige neue Steuersystem hinzuweisen, da -eine Ausgleichung der so großen Ungleichheiten des Bestehenden, wegen des erman gelnden Maßstabes ganz uttthunlich ist, und ich trüge daher dar auf an, daß die im Gutachten zuletzt erwähnten Petenten dahin beschützen werden, daß bei der dermaligen Steuerverfassung ih rem Gesuche nichtstattgegeben werden könne. Der königll Eommissar S.ch mred er r Die in der vorlie genden Sache obwaltenden Verhältnisse sind mit so großer Sache und VerfassuNgskenntnkß von dem geehrten Hrn. Stellvertreter auseinander gesetzt worden, daß ich nur noch Weniges hinzüzu- fügen für nöthig halte. Die geehrte Deputation fühlte sich'' wohl hauptsächlich darum zu einem günstigen Gutachten für die-' Imploranten veranlaßt, um eine mögliche Gleichstellung der
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