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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Mai/August
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Mai/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028215Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028215Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028215Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 260. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-06-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Mai/August 3633
- Protokoll2. Kammer: 224. Sitzung 3633
- Protokoll2. Kammer: 225. Sitzung 3661
- Protokoll2. Kammer: 226. Sitzung 3673
- Protokoll2. Kammer: 227. Sitzung 3685
- Protokoll2. Kammer: 228. Sitzung 3713
- Protokoll2. Kammer: 229. Sitzung 3725
- Protokoll1. Kammer: 229. Sitzung 3761
- Protokoll2. Kammer: 231. Sitzung 3777
- Protokoll2. Kammer: 232. Sitzung 3801
- Protokoll1. Kammer: 231. Sitzung (Beschluß) 3825
- Protokoll2. Kammer: 233. Sitzung 3833
- Protokoll2. Kammer: 234. Sitzung 3845
- Protokoll1. Kammer: 232. Sitzung 3857
- Protokoll2. Kammer: 236. Sitzung 3869
- Protokoll1. Kammer: 233. Sitzung 3881
- Protokoll2. Kammer: 237. Sitzung 3889
- Protokoll1. Kammer: 234. Sitzung 3905
- Protokoll2. Kammer: 238. Sitzung 3917
- Protokoll1. Kammer: 235. Sitzung 3929
- Protokoll1. Kammer: 236. Sitzung 3945
- Protokoll2. Kammer: 240. Sitzung 3957
- Protokoll1. Kammer: 237. Sitzung 3973
- Protokoll2. Kammer: 241. Sitzung 3985
- Protokoll2. Kammer: 242. Sitzung 3997
- Protokoll2. Kammer: 243. Sitzung 4029
- Protokoll2. Kammer: 244. Sitzung 4029
- Protokoll2. Kammer: 245. Sitzung 4069
- Protokoll1. Kammer: 239. Sitzung 4081
- Protokoll2. Kammer: 246. Sitzung 4097
- Protokoll2. Kammer: 247. Sitzung 4109
- Protokoll2. Kammer: 248. Sitzung 4133
- Protokoll2. Kammer: 249. Sitzung 4149
- Protokoll2. Kammer: 250. Sitzung 4161
- Protokoll2. Kammer: 251. Sitzung 4173
- Protokoll2. Kammer: 252. Sitzung 4185
- Protokoll2. Kammer: 253. Sitzung 4213
- Protokoll2. Kammer: 254. Sitzung 4229
- Protokoll2. Kammer: 255. Sitzung 4257
- Protokoll1. Kammer: 240. Sitzung 4269
- Protokoll2. Kammer: 258. Sitzung 4285
- Protokoll2. Kammer: 259. Sitzung 4297
- Protokoll2. Kammer: 260. Sitzung 4309
- Protokoll2. Kammer: 262. Sitzung 4321
- Protokoll2. Kammer: 264. Sitzung 4333
- Protokoll1. Kammer: 242. Sitzung 4345
- Protokoll2. Kammer: 267. Sitzung 4361
- Protokoll2. Kammer: 268. Sitzung 4373
- Protokoll1. Kammer: 243. Sitzung 4389
- Protokoll2. Kammer: 269. Sitzung 4401
- Protokoll2. Kammer: 272. Sitzung 4429
- Protokoll2. Kammer: 273. Sitzung 4441
- Protokoll2. Kammer: 274. Sitzung 4453
- Protokoll2. Kammer: 275. Sitzung 4469
- Protokoll2. Kammer: 277. Sitzung 4493
- Protokoll1. Kammer: 274. Sitzung 4517
- Protokoll2. Kammer: 278. Sitzung 4533
- Protokoll2. Kammer: 279. Sitzung 4545
- Protokoll2. Kammer: 280. Sitzung 4561
- Protokoll1. Kammer: 249. Sitzung 4589
- Protokoll2. Kammer: 281. Sitzung 4601
- Protokoll2. Kammer: 282. Sitzung 4617
- Protokoll2. Kammer: 283. Sitzung 4645
- Protokoll2. Kammer: 284. Sitzung 4657
- Protokoll2. Kammer: 285. Sitzung 4685
- Protokoll2. Kammer: 286. Sitzung 4697
- Protokoll2. Kammer: 287. Sitzung 4713
- Protokoll1. Kammer: 253. Sitzung 4725
- Protokoll1. Kammer: 254. Sitzung 4741
- Protokoll1. Kammer: 256. Sitzung 4765
- Protokoll2. Kammer: 290. Sitzung 4777
- Protokoll2. Kammer: 291.Sitzung 4789
- Protokoll2. Kammer: 292. Sitzung 4797
- Protokoll2. Kammer: 293. Sitzung 4809
- Protokoll1. Kammer: 260. Sitzung 4821
- Protokoll2. Kammer: 294. Sitzung 4833
- Protokoll1. Kammer: 261. Sitzung 4849
- Protokoll2. Kammer: 295. Sitzung 4861
- Protokoll1. Kammer: 262. Sitzung 4873
- Protokoll1. Kammer: 263. Sitzung 4889
- Protokoll2. Kammer: 297. Sitzung 4901
- Protokoll1. Kammer: 264. Sitzung 4913
- Protokoll2. Kammer: 298. Sitzung 4929
- Protokoll2. Kammer: 299. Sitzung 4941
- Protokoll1. Kammer: 266. Sitzung 4953
- Protokoll2. Kammer: 300. Sitzung 4969
- BandBand 1834,Mai/August 3633
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mache. Daher habe das kön. bairische Conscriptionsgesetz von würde Ssldgh wri! -x G-L h^hs, sich vom Soldatcndicnste frei k Folgen hcrvorgehoben, die sic haben könne, und dabei veniwÄnsH mache'. Daher habe das kön. bairische Conscriptionsgesetz von gehabt, daßdieHärten so viel wie nivglich gemildert werden möch- 1812 festgesetzt, daß nicht jedem erlaubt sein soll, einen Stellver treter für sich einzustellen, sondern nur dem, der nachweisen könne, daß er besonders brauchbar sei, für den Ackerbau, Handel oder im Fabrikwesen, oder eine höhere Bildung in Wissenschaften und Künsten erlangt habe. Er habe freilich keine Erfahrung darüber, wel che Wirkung diese gesetzliche Verordnung hervorgebracht habe. — Wahr sei es, daß die Stellvertretung große pccunl'äre Aufopferung veranlasse. Er habe dieß bei der Landwehraushebung 1813 beob achtet,welche dieStellvertretung zugelassen.DieErfahrung habe ihn belehrt, daß Mancher sich ruinirt habe, um einen Stellvertreter zu kaufen. Aber damals sei auch die Furcht vor dem Soldatenstande stärker als jetzt gewesen. Indessen sei doch die Stellvertretung das einzige Mittel, auch die Wohlhabenden herbeizuzichen, man müsse denn das strenge Conscriptionssystcm Napoleons cinführen. Früher, als nach dem 1792 erschienenen Recrutirungsgesetze die Capitains einzeln die Recruten von den Obrigkeiten rcquirirt hat ten, sei es leicht gewesen, durch Ansässigkeit sich frei zu machen. Man hatte sich ein Häuschen gekauft, oder es waren auch wohl andre Mittel, z. B. Begünstigung angewcndet worden. In der Folge waren eine Menge von Verordnungen erschienen, um dem Mißbrauche bei der Ansassigmachung zu begegnen. Allein es sei beim Alten geblieben, der Arme wäre Soldat,Leworden. > Die Mandate von 1825 und 1827 halten die willkührliche Ansässig-, machung der Kategorischer Wefreiungsgründe entzogen, oberes habe sich das Resultat herausgestellt, daß der Wohlhabende seinen Sohn eine Lebensart ergreifen lassen, die ihn von der Werbung cximirt hatte. Werde also die Stellvertretung nicht eingeführt, behalte man Exemtionen, so gebe der Wohlhabende gar nichts, und - der Arme müsse Soldat werden. Wenn aber der Wohlhabende, um seinen Sohn frei zu machen, zweihundert Lhaler bezahlen müsse, so werde er zur Mitleidenheit gezogen, und damit eine wahre Gleichstellung erreicht. Abg. Et sen stuck: Betrachte man den Erfolg unserer Ne- crutirungsgefetze.'so könne man nicht ungewiß sein, daß die Stell vertretung noch das einzige Mittel sei, den bisherigenUebelstanden abzuhelfen; es würden die jetzigen Exemtionen aufgehoben und somit falle die Bevorzugung einzelner Classen hinweg, cs werde der Willkühr vorgcbeugt, eine größere Gleichheit hergestellt, die Zahl der Competenten vermehrt und dennoch gleicheVerpflichtung erhalten; es werde ferner dadurch möglich, eine kürzere Dienstzeit einzuführen und den Ausgedienten Gelegenheit zu verschaffen, nicht ganz mittellos'zurückzukehren und den Cvmmunen zur Last zu fallen; daß nicht alle wegen Mängel an den nöthigen Mitteln davon Gebrauch machest könnten, erscheine nicht unconstitutionell, es könne nicht jeder ich Staate dem andern gleich sein; übrigens wäre ja überhaupt die Stellvertretung mehr für den.Friedenszu stand, im Kriege falle sie ohnehin weg. Abg. Runde: Wenn die Alternative vorliege, ob das jetzige Gesetz ferner beibehalten, oder das neue angenommen werden solle ? so könne allerdings die Entscheidung nicht zweifelhaft sein, das jetzt bestehende Gesetz habe viel Drückendes, und hatte et sich auch weniger gegen die Stellvertretung unbedingt erklärt, als nur die ten, welchechie Sache selbst mit sich führe. Abg. Roux: Besonders von Seiten des Gefühls möchten wohl die'Gründe gegen das Princip der Stellvertretung wichtig erscheinen, allein vielfach habe man den Wunsch im Volke nach Abänderung des jetzigen Recrutirungsgesctzes und Einführung' der Stellvertretung vernommen, und erwäge man Vie Gründe da für und dawider, so finde man doch, daß dasselbe der Gerechtigkeit noch am nächsten komme und die Verhältnisse möglichst schone, insbesondere sei nicht unbeachtet zu lassen, daß kein er als Stell vertreter cintrete, der außerdem auch Soldat werden müßte, son dern nur derjenige, der bereits seiner Militairpflicht Gnüge ge leistet habe; wollte man den aber allein schonen, bei welchem be sondere Verhältnisse vorwalteten, so würde matt wieder zu den , Exemtionen zurückkchren, die man eben durch das neue Gesetz zu beseitigen strebe, und die mancherlei Mißbrauche, den Reiz zu Be stechungen nicht entfernen. Abg. v. Hartmann: Es mache sich in seiner Nahe der Wunsch nach Abstimmung geltend. Mehrere Mitglieder bestätigen dicß. Der Präsident stellt die Frage: Erklärt die Kammer mit dem Gesetzentwürfe sich einverstanden, daß Stellvertretung in der Äkmee eintreten soll? Sie wird mit 56Stimmen gegen 6 be jahend beantwortet. Man geht nun wieder zu h. 3. zurück. Abg. Axt: Wenn bei einer vierjährigen Dienstzeit die zur Ergänzung der Armee jährlich nöthige Mannschaft nach bisheri ger Berechnung ausreiche, und für den Krieg allerdings auf einen starkem Bedarf Rücksicht genommen werden müsse, so werde man zwar eine vierjährige Dienstzeit nicht füglich eintreren lassen kön nen, wohl aber eine fünfjährige völlig ausreichen, und durch den Wegfall des sechsten Jahres nicht bloß dem Staate Nutzen ge schafft, sondern auch die Zufriedenheit im Volke und der Armer hergestellt werden. Er stelle daher zu Z. 3. folgendes Amende» ment: „Die Dauer der Dienstzeit im Frieden ist auf fünf Jahre in der Armee selbst rc. — — festgesetzt." Dieser Antrag fand ausreichende Unterstützung. Die Abgg. Runde undHaußner führen da für an: Es sei ein wesentlicher Unterschied, ob jemand fünf oder sechs Jahre diene, eine kürzere Dienstzeit führe gewissermaßen eine Erleichte rung herbei, die man der Stellvertretung an die Seite setzen zu können wünschen müsse; es würden billigere Einstandssummen nö- thig und die Soldaten schneller wieder ihren bürgerlichen Beschafft!'- tigungen und eigentlichem Berufe zugeführt. Man habe auch in andern Staaten kürzere Dienstzeit, namentlich in Hessen sechs Jahre für den Krieg, vier Jahre für den Frieden, in Würtemberg nur zwei für den Frieden; es werde daher die Abminderung eines Jahres und Feststellung der Dienstzeit auf fünf Jahre wohl als ein billiger Wunsch erscheinen. ' Referent: Wenn beisechsjährigerDienstzeitjährlich2000 Mann ausgehoben würden, so müsse sich bei fünfjähriger diese Mannschaftszahl auf 2400 Mann erhöhen, und treffe also das
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