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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Mai/August
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Mai/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028215Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028215Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028215Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 268. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-06-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Mai/August 3633
- Protokoll2. Kammer: 224. Sitzung 3633
- Protokoll2. Kammer: 225. Sitzung 3661
- Protokoll2. Kammer: 226. Sitzung 3673
- Protokoll2. Kammer: 227. Sitzung 3685
- Protokoll2. Kammer: 228. Sitzung 3713
- Protokoll2. Kammer: 229. Sitzung 3725
- Protokoll1. Kammer: 229. Sitzung 3761
- Protokoll2. Kammer: 231. Sitzung 3777
- Protokoll2. Kammer: 232. Sitzung 3801
- Protokoll1. Kammer: 231. Sitzung (Beschluß) 3825
- Protokoll2. Kammer: 233. Sitzung 3833
- Protokoll2. Kammer: 234. Sitzung 3845
- Protokoll1. Kammer: 232. Sitzung 3857
- Protokoll2. Kammer: 236. Sitzung 3869
- Protokoll1. Kammer: 233. Sitzung 3881
- Protokoll2. Kammer: 237. Sitzung 3889
- Protokoll1. Kammer: 234. Sitzung 3905
- Protokoll2. Kammer: 238. Sitzung 3917
- Protokoll1. Kammer: 235. Sitzung 3929
- Protokoll1. Kammer: 236. Sitzung 3945
- Protokoll2. Kammer: 240. Sitzung 3957
- Protokoll1. Kammer: 237. Sitzung 3973
- Protokoll2. Kammer: 241. Sitzung 3985
- Protokoll2. Kammer: 242. Sitzung 3997
- Protokoll2. Kammer: 243. Sitzung 4029
- Protokoll2. Kammer: 244. Sitzung 4029
- Protokoll2. Kammer: 245. Sitzung 4069
- Protokoll1. Kammer: 239. Sitzung 4081
- Protokoll2. Kammer: 246. Sitzung 4097
- Protokoll2. Kammer: 247. Sitzung 4109
- Protokoll2. Kammer: 248. Sitzung 4133
- Protokoll2. Kammer: 249. Sitzung 4149
- Protokoll2. Kammer: 250. Sitzung 4161
- Protokoll2. Kammer: 251. Sitzung 4173
- Protokoll2. Kammer: 252. Sitzung 4185
- Protokoll2. Kammer: 253. Sitzung 4213
- Protokoll2. Kammer: 254. Sitzung 4229
- Protokoll2. Kammer: 255. Sitzung 4257
- Protokoll1. Kammer: 240. Sitzung 4269
- Protokoll2. Kammer: 258. Sitzung 4285
- Protokoll2. Kammer: 259. Sitzung 4297
- Protokoll2. Kammer: 260. Sitzung 4309
- Protokoll2. Kammer: 262. Sitzung 4321
- Protokoll2. Kammer: 264. Sitzung 4333
- Protokoll1. Kammer: 242. Sitzung 4345
- Protokoll2. Kammer: 267. Sitzung 4361
- Protokoll2. Kammer: 268. Sitzung 4373
- Protokoll1. Kammer: 243. Sitzung 4389
- Protokoll2. Kammer: 269. Sitzung 4401
- Protokoll2. Kammer: 272. Sitzung 4429
- Protokoll2. Kammer: 273. Sitzung 4441
- Protokoll2. Kammer: 274. Sitzung 4453
- Protokoll2. Kammer: 275. Sitzung 4469
- Protokoll2. Kammer: 277. Sitzung 4493
- Protokoll1. Kammer: 274. Sitzung 4517
- Protokoll2. Kammer: 278. Sitzung 4533
- Protokoll2. Kammer: 279. Sitzung 4545
- Protokoll2. Kammer: 280. Sitzung 4561
- Protokoll1. Kammer: 249. Sitzung 4589
- Protokoll2. Kammer: 281. Sitzung 4601
- Protokoll2. Kammer: 282. Sitzung 4617
- Protokoll2. Kammer: 283. Sitzung 4645
- Protokoll2. Kammer: 284. Sitzung 4657
- Protokoll2. Kammer: 285. Sitzung 4685
- Protokoll2. Kammer: 286. Sitzung 4697
- Protokoll2. Kammer: 287. Sitzung 4713
- Protokoll1. Kammer: 253. Sitzung 4725
- Protokoll1. Kammer: 254. Sitzung 4741
- Protokoll1. Kammer: 256. Sitzung 4765
- Protokoll2. Kammer: 290. Sitzung 4777
- Protokoll2. Kammer: 291.Sitzung 4789
- Protokoll2. Kammer: 292. Sitzung 4797
- Protokoll2. Kammer: 293. Sitzung 4809
- Protokoll1. Kammer: 260. Sitzung 4821
- Protokoll2. Kammer: 294. Sitzung 4833
- Protokoll1. Kammer: 261. Sitzung 4849
- Protokoll2. Kammer: 295. Sitzung 4861
- Protokoll1. Kammer: 262. Sitzung 4873
- Protokoll1. Kammer: 263. Sitzung 4889
- Protokoll2. Kammer: 297. Sitzung 4901
- Protokoll1. Kammer: 264. Sitzung 4913
- Protokoll2. Kammer: 298. Sitzung 4929
- Protokoll2. Kammer: 299. Sitzung 4941
- Protokoll1. Kammer: 266. Sitzung 4953
- Protokoll2. Kammer: 300. Sitzung 4969
- BandBand 1834,Mai/August 3633
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Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Mittwochs, den 9. Juli 1834. Nachrichten vom Landtage. Zweihundert und acht und sechzigste öffentliche Sitzung der zweiten Kammer, am 24. Juni 1834. (Beschluß.) Schluß -er spcckllen Berathung des Berichts der I. Deputation über , den Gesetzentwurf wegen Organisation der untern Medicinalbehördcn. Staatsminister v. Carlowitz: Die von der Deputation bedungene kurze Frist kann zu mancher Unzuträglichkeit führen. Es ist bisweilen wünschenSwerth, in einen großem Gerichts bezirk einen promovirten Arzt zu ziehen, und es gelingt auch oft, einen .solchen zu bekommen, wenn er zugleich als Gerichts arzt angestellt wird; das Bedürfniß zeigt sich aber erst später. Hat man nun die bedungene Frist ungenützt vorüber gehen las sen, so ist diese Vergünstigung verloren, und der erwähnte Vortheil nicht weiter zu erreichen. Abg. Haußner:_Das, was der Hr. Staatsmimster er wähnt hat, wollte ich gleichfalls aussprechen; cS erscheint mir der Gesetzentwurf besser, als der Antrag der Deputation. Der Gerichtsarzt soll doch unter dem Bezirksarzte stehen, und dieser das Urtheil über jenen abgeben; wäre er nun zugleich Gerichts arzt, so müßte er über sich selbst ein Urtheil abgeben. Nach meiner Ansicht und nach tz. 5. scheint mir, daß auch eine zu große Entfernung eintreten würde, und die Verzögerung oft zu lange stattfinden könnte, wenn erst der Bezirksarzt dazu gezo gen werden soll, so daß mir nicht vortheilhast erscheint, wenn das Deputationsgutachten angenommen wird. Referent: Was der Hr. Staatsminister angeführt, be zieht sich vorzüglich auf das Fortbestehen der Patrimonialge richtsbarkeit. Allerdings kann der Gerrchtsherrschaft nur an genehm sein, wenn der Gerichtsbezirk. einen besonder» Gerichts arzt hat. Wenn die Deputation vorschlagt, daß die Behör den, welche sich einen Gerichtsarzt selbst halten wollen, in der §. 5. vorgeschriebenen Frist sich melden müssen, so hat die De putation in dieser Hinsicht im Auge gehabt, daß der Regie rung sehr daran gelegen sein müsse,, zu wissen, welche Behör den sich einen Gerichtsarzt halten wollen und welche nicht; denn ist das nicht vorher bestimmt, so würde sich die ganze Einrich tung nicht treffen lassen. Die Deputation ist von der Ansicht ausgegangcn, daß es nicht wünschenswerth sei, wenn gar zu häufig die Stelle des Bezirksarztes von der des Gerichtsarztes getrennt werde, indem sie besorgte, daß zu häufig Collisionen eintreten könnten, und auch der Ansicht war, daß die Police! und die Justiz Hand in Hand gehn. Im Wesentlichen ist aber der Gesetzentwurf von dem Vorschläge der Deputation keines wegs verschieden, nur ist in dem Vorschläge der Deputation mehr herausgehoben, daß es besser sei, wenn der Brzirksarzt zugleich Gerichtsarzt sei, und da, wo eS nicht angemessen er scheint, wird eS ja nicht versagt sein, einen besondern Gerichts arzt anzustellen. Königl. Commissar v. Schaarschmidt: Sollte nicht das Bedenken des Referenten zum Theil durch tz. 8. selbst erledigt werden. Hört nämlich die Patrimonialgerichtsbarkeit auf, so hat man künftig nur Bezirksarzte, die zugleich Gerichtsarzt« sind. So lange aber die Patrimonialgerichtsbarkeit besteht, so hat der Hr. Staatsminister schon auf die Jnconvenienz auf merksam gemacht, die aus dem Zusätze der Deputation hervor- gehen würde, und ich komme auf das Bedenken zurück, daß der Bezirksarzt mit einer unübersehbaren Masse von Arbeit überhäuft würde, wenn er zugleich Gerichtsarzt sein soll, und cs möchte wohl auch die Regierung in Verlegenheit kommen, wenn sie dem Bezirksarzte den Zwang auflegen müßte, zugleich Gerichtsarzt zu fein. Ueberhaupt muß im Gesetze die Stellung des Bezirks-und Gerichtsarztes, so wünschenSwerth auch de ren Vereinigung in eine Person ist, doch in der Idee auseinan der gehalten werden, und namentlich kn der Beziehung, daß der Bezirksarzt von Amtswegen eintritt, während der Gerichts arzt nur auf Requisition thatig wird. Es handelt sich also bloß um das Festhalten dieses Gesichtspunktes. Abg. Sachße: In gestriger Sitzung wurden sehr schein bare Bedenken gegen die Anstellung von Bezirksarzten aufge stellt, in sofern man ihnen noch die Privatpraxis lassen wolle, indem man behauptete, daß sie nicht so unpartheiisch handeln könnten, und ich glaube nun, daß dieses Bedenken sehr vermin dert würde, wenn sie nicht zugleich GerichtSarzte waren, und ich halte also dafür, daß der Gesetzentwurf in tz. 8. und 9. auch m dieser Hinsicht dem Vorschläge der Deputation vorzuzkehen sek, und ich bin überzeugt, daß, wenn es bei dem Gesetzentwürfe bleibt, man immer noch einen Gerichtsarzt annrhmen wird, und dicß ein Grund werden kann, warum sich mehrere Aerzte aufS platte Land begeben. - Abg.' Richter saus Lengenfeld): Es ist mir der Fall selbst vorgekommen, daß ich 3 verpflichtete Aerzte zur Untersuchung eines Verbrechens habe rcquiriren müssen. Nun frage ich, was würde wohl werden, wenn in einem solchen Falle eist Arzt eines andern Bezirks sich weigern wolle, zu kommen. ; Abg. Axt: Ich bin in Bezug auf tz.8. M der Deputation vollkommen einverstanden, und zwar aus einem noch nicht er wähnten Grunde. Es ist nämlich jedenfalls wünschenSwerth, daß der Bezirksarzt so viel möglich Kenntniß von alle» medick- nischcn Vorfällen erhalte, und es ist nicht zu leugnen , daß der Gerichtsarzt mit Fällen bekannt wird, welche auf die Medicinal«
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