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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Mai/August
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Mai/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028215Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028215Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028215Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 269. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-06-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Mai/August 3633
- Protokoll2. Kammer: 224. Sitzung 3633
- Protokoll2. Kammer: 225. Sitzung 3661
- Protokoll2. Kammer: 226. Sitzung 3673
- Protokoll2. Kammer: 227. Sitzung 3685
- Protokoll2. Kammer: 228. Sitzung 3713
- Protokoll2. Kammer: 229. Sitzung 3725
- Protokoll1. Kammer: 229. Sitzung 3761
- Protokoll2. Kammer: 231. Sitzung 3777
- Protokoll2. Kammer: 232. Sitzung 3801
- Protokoll1. Kammer: 231. Sitzung (Beschluß) 3825
- Protokoll2. Kammer: 233. Sitzung 3833
- Protokoll2. Kammer: 234. Sitzung 3845
- Protokoll1. Kammer: 232. Sitzung 3857
- Protokoll2. Kammer: 236. Sitzung 3869
- Protokoll1. Kammer: 233. Sitzung 3881
- Protokoll2. Kammer: 237. Sitzung 3889
- Protokoll1. Kammer: 234. Sitzung 3905
- Protokoll2. Kammer: 238. Sitzung 3917
- Protokoll1. Kammer: 235. Sitzung 3929
- Protokoll1. Kammer: 236. Sitzung 3945
- Protokoll2. Kammer: 240. Sitzung 3957
- Protokoll1. Kammer: 237. Sitzung 3973
- Protokoll2. Kammer: 241. Sitzung 3985
- Protokoll2. Kammer: 242. Sitzung 3997
- Protokoll2. Kammer: 243. Sitzung 4029
- Protokoll2. Kammer: 244. Sitzung 4029
- Protokoll2. Kammer: 245. Sitzung 4069
- Protokoll1. Kammer: 239. Sitzung 4081
- Protokoll2. Kammer: 246. Sitzung 4097
- Protokoll2. Kammer: 247. Sitzung 4109
- Protokoll2. Kammer: 248. Sitzung 4133
- Protokoll2. Kammer: 249. Sitzung 4149
- Protokoll2. Kammer: 250. Sitzung 4161
- Protokoll2. Kammer: 251. Sitzung 4173
- Protokoll2. Kammer: 252. Sitzung 4185
- Protokoll2. Kammer: 253. Sitzung 4213
- Protokoll2. Kammer: 254. Sitzung 4229
- Protokoll2. Kammer: 255. Sitzung 4257
- Protokoll1. Kammer: 240. Sitzung 4269
- Protokoll2. Kammer: 258. Sitzung 4285
- Protokoll2. Kammer: 259. Sitzung 4297
- Protokoll2. Kammer: 260. Sitzung 4309
- Protokoll2. Kammer: 262. Sitzung 4321
- Protokoll2. Kammer: 264. Sitzung 4333
- Protokoll1. Kammer: 242. Sitzung 4345
- Protokoll2. Kammer: 267. Sitzung 4361
- Protokoll2. Kammer: 268. Sitzung 4373
- Protokoll1. Kammer: 243. Sitzung 4389
- Protokoll2. Kammer: 269. Sitzung 4401
- Protokoll2. Kammer: 272. Sitzung 4429
- Protokoll2. Kammer: 273. Sitzung 4441
- Protokoll2. Kammer: 274. Sitzung 4453
- Protokoll2. Kammer: 275. Sitzung 4469
- Protokoll2. Kammer: 277. Sitzung 4493
- Protokoll1. Kammer: 274. Sitzung 4517
- Protokoll2. Kammer: 278. Sitzung 4533
- Protokoll2. Kammer: 279. Sitzung 4545
- Protokoll2. Kammer: 280. Sitzung 4561
- Protokoll1. Kammer: 249. Sitzung 4589
- Protokoll2. Kammer: 281. Sitzung 4601
- Protokoll2. Kammer: 282. Sitzung 4617
- Protokoll2. Kammer: 283. Sitzung 4645
- Protokoll2. Kammer: 284. Sitzung 4657
- Protokoll2. Kammer: 285. Sitzung 4685
- Protokoll2. Kammer: 286. Sitzung 4697
- Protokoll2. Kammer: 287. Sitzung 4713
- Protokoll1. Kammer: 253. Sitzung 4725
- Protokoll1. Kammer: 254. Sitzung 4741
- Protokoll1. Kammer: 256. Sitzung 4765
- Protokoll2. Kammer: 290. Sitzung 4777
- Protokoll2. Kammer: 291.Sitzung 4789
- Protokoll2. Kammer: 292. Sitzung 4797
- Protokoll2. Kammer: 293. Sitzung 4809
- Protokoll1. Kammer: 260. Sitzung 4821
- Protokoll2. Kammer: 294. Sitzung 4833
- Protokoll1. Kammer: 261. Sitzung 4849
- Protokoll2. Kammer: 295. Sitzung 4861
- Protokoll1. Kammer: 262. Sitzung 4873
- Protokoll1. Kammer: 263. Sitzung 4889
- Protokoll2. Kammer: 297. Sitzung 4901
- Protokoll1. Kammer: 264. Sitzung 4913
- Protokoll2. Kammer: 298. Sitzung 4929
- Protokoll2. Kammer: 299. Sitzung 4941
- Protokoll1. Kammer: 266. Sitzung 4953
- Protokoll2. Kammer: 300. Sitzung 4969
- BandBand 1834,Mai/August 3633
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-»F 4IS. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Freitags, den 11. Juli 1834. Nachrichten vom Landtage. Zweihundert und neun und sechzigste öffentliche Si tzung der zweiten Kammer, -en 25. Juni 1834. (Beschluß.) Derathung über den Entwurf des abgcänderten Strafgesetzbuchs für die . Kömgl. Lächs. Truppen. Hierauf besteigt Abg. Nostktz undJänckendorf als Re ferent die Rednerbühne, und verliest das Decret, worauf er be merkt, daß demselben Beilagen beigefügt seien, welche die Moti ven enthielten; da diese aber schon sehr lange gedruckt vorlagen, werde es nicht nöthig sein, sie zu wiederholen, und er gehe also auf die Einleitung des Berichtes der Deputation über. Er lautet, wie folgt: Der durch hohes Decret vom 12. October vorigen Jahres an die Standeversammlung gelangte Entwurf eines abgeänderten Militairstrafgesetzbuchs ward zuerst in der 1. Kammer geprüft, und ist mit denen, die Beratungen derselben enthaltenden Proto kollen an die erste Deputation abgegeben worden, welche nun mehr, nachdem sie denselben, nach Maßgabe der bei Gelegenheit der Beschlußnahme über die Abkürzung des Landtags yon der Kammer getroffenen Bestimmung, sorgfältig durchgegangen, sich auch mit dem königlichen Herrn Kommissar vernommen hat, ihre gutachtlichen Ansichten zu eröffnen und der Entschließung der Kammer unterzustellen hat, Wie erwähnt, hat sich die Deputa tion den am 1.7. Februar gefaßten Beschluß der Kammer hinsicht lich der Modalität her Berathung über den vorliegenden Gesetz entwurf zur Richtschnur nehmen müssen. Es ward damals dem Gutachten der Deputau'on beigetreten, welcher das hohe Decret, die Abkürzung dxs Landtags betreffend, übergeben worden. Die- srs Gutachten ging nun dahin, es möge bei diesem Gesetze gleich- v äßig, wie in der 1. Kammer, verfahren werden. In dieser hatte man nämlich beschlossen, sich nur der speciellen Bexathung der in dem allgemeinen Thrift vorgenvmmenen Abänderungen zu unter ziehen, zugleich aber für sachgemäß gehalten, wenn dre Regierung autorisirt würde, die aus denen hier angenommenen allgemeinen Principien nothwendig fließenden sowohl, als die durch die verän derten Einrichtungen bedingten speciellen Abänderungen in dem besondern Tbeile, auf dem Wege der Verordnung ins Leben treten zu lassen. Es sind nun zwar in der 1, Kammer noch einige Pa ragraphen aus dem besondern Theile mit herausgehoben und be- rathcn worden, und es mußte daher die Deputation ihre Ansicht über diese ebenfalls eröffnen, allein sie konnte sich nicht ermächtigt kalten, eine speckelle Durchsetzung dieses ganzen Theiss vorzuneh men, da schon die Kammer einen dem entgegenstehenden Beschluß gefaßt. Wenn überhaupt eine neue Criminalgesetzgehung bevor steht, so wird es gewiß dann, wenn sie eintreten wird, erforderlich sein, auch die Militairstrafgesetzgebung einer vollständigen Revi sion zu unterwerfen, um dieselbe mit der bürgerlichen in möglichste Uebereinstimmung zu bringen; deshalb aber ist die jetzt vorliegende Ueberarbeitung nm als ein Provisorium zu betrachten, und es wird gewiß Vortheil gewahren, die Erfahrung einiger Jahre künf tig benutzen zu können. Die oben angedeutete Rücksicht macht aber große Vorsicht bei den einzuführenden Veränderungen schon um deshalb nothwendig, damit man später auf strengere Vor schriften und Strafen nicht zurück zu kommen genöthigt sein möge. Die Deputation enthält sich, über die besondern Rücksichten, welche bei der Militairstrafgesetzgebung beachtet werden müssen, so wie über die Motiven der von der Negierung vorgenommenen Verän derungen, sich weitläuftkg zu verbreiten, indem der dem Decrete beigefügte Aufsatz «ub (D sich hierüber sehr gründlich auslpricht, und der Bericht der ersten Deputation der ersten Kammer alles dasjenige enthält, was noch zu Feststellung des Gesichtspunktes, yon welchem auszugehen ist, beachtet werden muß. Die Depu tation kann sich im Allgemeinen mit den Grundsätzen, von welchen man in der 1. Kammer hei Prüfung dieses Gesetzentwurfs auS- gegangen, nur einverstanden erklären, und hält, so wie es dort ge schehen, eine Milderung der Militairstraftn für zweckmäßig, schon in Hinsicht auf das neue Necrutirungsgesetz, Sie sieht ferner die Beseitigung allerWillkühr ebenfalls für ein Haupterforderniß an, ist aber auch damit einverstanden, daß überall die sorgfältigste Be achtung der Aufrechterhaltung der Disciplin und dem Vortheile des Dienstes zu widmen ist und daß die besonderen Verhältnisse des Soldqtenstandes bei Bestimmung der Strafen, auch die leichte Ausführbarkeit derselben in gewissen Fällen zu berücksichtigen ge bieten. Diese Uebereinstimmung der Grundsätze verursacht es auch, daß die Deputation fast allenthalben denen in der 1. Kam mer gefaßten Beschlüssen beitreten, konnte; nur hier und da hat sie einen andern Heg zu dem beabsichtigten Zwecke Vorschlägen zu müssen geglaubt, Referent bemerkt sodann weiter, daß aus diesen Bemer kungen hervorgehe, daß die Deputation in ihrer Berathung sich nur auf die §ß. zu beschränken gehabt habe, welche eine Abände rung erfahren hätten, oder welche die erste Kammer besonders her ausgehoben habe, Es würde, wenn es für nothwendig erachtet würde, und um im Allgemeinen etwas darüber zu äußern, nichts nöthig sein, als die Motiven sutz T vorzulesen; es würde sich also die Frage Herausstellen, ob man die Vorlesung der Beilage sub V nottzwmdig finde. Auf di.e vom Prasidio gestellte Frage, ob man die Vorle sung der Beilage snb (7) nicht nöthig finde? erfolgt einstim- migeBejahung, und Referentschließt nun seine Bemerkungen mit Folgendem: Auf die von dem geehrten Redner vor nnr gemachten Aeußerun- gen habe ick nur weniges zu sagen, Es scheint mir, alsobdieseBe- merkungen mehr gegen Has Mlitairsystem überhaupt gerichtet sind, aber wir sind einmal noch nicht auf den. Puncte, welchen der Spre cher herheigeführt zu sehen wünscht, wir können also die Folge nicht entbehren, und es scheint mir nothwendig, ein besonderes Militairstrafgesetzbuch noch zu haben. Daß es ein Vorgriff der künftigen Criminalgesetzgebung sei, kann ich nicht zugeben; denn der Zweck der gegenwärtigen Abänderungen ist nur dahin gerich tet, eine Milderung der bisherigen Härten hcrbeizusühren, also die
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