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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Mai/August
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Mai/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028215Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028215Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028215Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 279. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-07-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Mai/August 3633
- Protokoll2. Kammer: 224. Sitzung 3633
- Protokoll2. Kammer: 225. Sitzung 3661
- Protokoll2. Kammer: 226. Sitzung 3673
- Protokoll2. Kammer: 227. Sitzung 3685
- Protokoll2. Kammer: 228. Sitzung 3713
- Protokoll2. Kammer: 229. Sitzung 3725
- Protokoll1. Kammer: 229. Sitzung 3761
- Protokoll2. Kammer: 231. Sitzung 3777
- Protokoll2. Kammer: 232. Sitzung 3801
- Protokoll1. Kammer: 231. Sitzung (Beschluß) 3825
- Protokoll2. Kammer: 233. Sitzung 3833
- Protokoll2. Kammer: 234. Sitzung 3845
- Protokoll1. Kammer: 232. Sitzung 3857
- Protokoll2. Kammer: 236. Sitzung 3869
- Protokoll1. Kammer: 233. Sitzung 3881
- Protokoll2. Kammer: 237. Sitzung 3889
- Protokoll1. Kammer: 234. Sitzung 3905
- Protokoll2. Kammer: 238. Sitzung 3917
- Protokoll1. Kammer: 235. Sitzung 3929
- Protokoll1. Kammer: 236. Sitzung 3945
- Protokoll2. Kammer: 240. Sitzung 3957
- Protokoll1. Kammer: 237. Sitzung 3973
- Protokoll2. Kammer: 241. Sitzung 3985
- Protokoll2. Kammer: 242. Sitzung 3997
- Protokoll2. Kammer: 243. Sitzung 4029
- Protokoll2. Kammer: 244. Sitzung 4029
- Protokoll2. Kammer: 245. Sitzung 4069
- Protokoll1. Kammer: 239. Sitzung 4081
- Protokoll2. Kammer: 246. Sitzung 4097
- Protokoll2. Kammer: 247. Sitzung 4109
- Protokoll2. Kammer: 248. Sitzung 4133
- Protokoll2. Kammer: 249. Sitzung 4149
- Protokoll2. Kammer: 250. Sitzung 4161
- Protokoll2. Kammer: 251. Sitzung 4173
- Protokoll2. Kammer: 252. Sitzung 4185
- Protokoll2. Kammer: 253. Sitzung 4213
- Protokoll2. Kammer: 254. Sitzung 4229
- Protokoll2. Kammer: 255. Sitzung 4257
- Protokoll1. Kammer: 240. Sitzung 4269
- Protokoll2. Kammer: 258. Sitzung 4285
- Protokoll2. Kammer: 259. Sitzung 4297
- Protokoll2. Kammer: 260. Sitzung 4309
- Protokoll2. Kammer: 262. Sitzung 4321
- Protokoll2. Kammer: 264. Sitzung 4333
- Protokoll1. Kammer: 242. Sitzung 4345
- Protokoll2. Kammer: 267. Sitzung 4361
- Protokoll2. Kammer: 268. Sitzung 4373
- Protokoll1. Kammer: 243. Sitzung 4389
- Protokoll2. Kammer: 269. Sitzung 4401
- Protokoll2. Kammer: 272. Sitzung 4429
- Protokoll2. Kammer: 273. Sitzung 4441
- Protokoll2. Kammer: 274. Sitzung 4453
- Protokoll2. Kammer: 275. Sitzung 4469
- Protokoll2. Kammer: 277. Sitzung 4493
- Protokoll1. Kammer: 274. Sitzung 4517
- Protokoll2. Kammer: 278. Sitzung 4533
- Protokoll2. Kammer: 279. Sitzung 4545
- Protokoll2. Kammer: 280. Sitzung 4561
- Protokoll1. Kammer: 249. Sitzung 4589
- Protokoll2. Kammer: 281. Sitzung 4601
- Protokoll2. Kammer: 282. Sitzung 4617
- Protokoll2. Kammer: 283. Sitzung 4645
- Protokoll2. Kammer: 284. Sitzung 4657
- Protokoll2. Kammer: 285. Sitzung 4685
- Protokoll2. Kammer: 286. Sitzung 4697
- Protokoll2. Kammer: 287. Sitzung 4713
- Protokoll1. Kammer: 253. Sitzung 4725
- Protokoll1. Kammer: 254. Sitzung 4741
- Protokoll1. Kammer: 256. Sitzung 4765
- Protokoll2. Kammer: 290. Sitzung 4777
- Protokoll2. Kammer: 291.Sitzung 4789
- Protokoll2. Kammer: 292. Sitzung 4797
- Protokoll2. Kammer: 293. Sitzung 4809
- Protokoll1. Kammer: 260. Sitzung 4821
- Protokoll2. Kammer: 294. Sitzung 4833
- Protokoll1. Kammer: 261. Sitzung 4849
- Protokoll2. Kammer: 295. Sitzung 4861
- Protokoll1. Kammer: 262. Sitzung 4873
- Protokoll1. Kammer: 263. Sitzung 4889
- Protokoll2. Kammer: 297. Sitzung 4901
- Protokoll1. Kammer: 264. Sitzung 4913
- Protokoll2. Kammer: 298. Sitzung 4929
- Protokoll2. Kammer: 299. Sitzung 4941
- Protokoll1. Kammer: 266. Sitzung 4953
- Protokoll2. Kammer: 300. Sitzung 4969
- BandBand 1834,Mai/August 3633
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M 43V. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Donnerstags, den 24. Juli 1834. Nachrichten v Zweihundert und neun u. siebenzigste öffentliche Sitzung der zweiten Kammer, am 9. Juli 1834. (Beschluß.) Fortsetzung der Berathung über den Bericht der außerordentlichen Depu tation, über das allerhöchste Decret, die Bearbeitung eines neuen Grund steuersystems, ingleichen die Aufhebung der bisher bestandenen Realbefrei ungen betreffend. Die heutige Lagsordnung umfaßt mehrere Gegenstände, und zwar: ' I. Die Berathung über den Vortrag der 1. Deputation we- genfer bei dem Gesetzentwürfe über die gemischten Ehen noch ob schwebenden Differenzen. Refc reut Abg. Eifenstuck begiebt sich auf die Rednerbühne und bemerkt sodann, wie die I.Kammer den ZZ. 7. Md 10. beige- tretcn sei, und es beträfen die nun noch obschwebenden Differen zen zunächst die §§. 11. und 16. In Betreff des ersteren Para graphen bemerkte er, daß man sich in der Vereinigungsdeputation dahin vereinigt habe, vorzuschlagen: „Sind beide gestorben, so entscheidet die Confession der Mutter, tritt aber ein anderes Hin- derniß der Vollziehung der Ehe entgegen, so kommt die Bestim mung des Z. 10. in Anwendung." Der Deputation habe es un- ' bedenklich geschienen, dieser Fassung bekzupflichten. Das Präsidium stellt demnach die Frage, ob die Kammer sich mit der Deputation einverstehen wolle, und dieß wird einstim mig bejaht. Referent führt nun weiter an, daß in Betreff des Umstan des, daß, wenn Ehegatten ein und derselben Confession angehör ten und nun ein Ehegatte zu einer andern Confession übergehe, gleichfalls-noch eine Differenz darüber obschwebe, wie es mit den Kindern gehalten werden solle, welche in dieser Ehe geboren seien. Er bezeichnet deshalb den Gang, welchen diese Sache in beiden Kammern genommen, und geht zuletzt auf die Fassung über, wel che man in der Wereim'gungsdcputation gewählt hatte. Sie lautet: „Auch die spater gcbornen Kinder werden in der Conses sion erzogen, welcher beide Aeltern vorher angehört haben, in sofern dieselben nicht nach §. 7. eine Uebereinkunft unter sich treffen." Zur Motivirung äußert er noch, wie nicht zu leugnen sei, daß, wenn stiem der Consequenz nach das Princip durchführen wolle, welches Vertrage zulasse, und zwar auch in gemischten Ehen, so könne man auch nicht bei erfolgtem Uebertritt die Verträge aus» schließen, obwohl auch nicht übersehen werden könne, daß sich wohl Bedenken dagegen Herausstellen' könnten. Abg. Axt erklärt, daß er die Gründe, welche für diese Fas- . sung angegeben, nicht zu den seinigcn machen könne; das Princip! der Consequenz scheine ihm hier gar nicht angewendet werden zu können; denn es sei ein ganz anderer Fall, wenn zwei Personen, om Landtage. welche erst eine Ehe emgehen wollten, einen Vertrag zu schließen übereinkamen, und wenn ein Vertrag Kana üäs eingegangen wor den, daß nämlich der eine Ehegatte ein Katholik oder Protestant sei, und durch den Uebertritt die Grundfeste des Vertrags verletzt werde. So viel sei gewiß, daß derjenige, welcher nicht übertrete, beweise, daß er seiner Confession den Vorzug gebe, und also nicht wünschen könne, daß die Kinder in der Confession erzogen wür den, welche er nicht theile. Dieser Ehegatte werde also prägra- virt. Es könnten Falle eintreten, wo für den zurückblekbendm Lheil sehr schwierig würde, das Andrängen des andern Theils auf Errichtung eines Vertrags abzulehnen, und da gebe er nur zu be denken, ob der Staat wohl thue, wenn er diesem Vertrage das Wort rede. Lasse man Verträge für diesen nicht oft vorkommen den Fall weg, so habe der übertretende Lheil kein Recht, auf einen Vertrag anzutragen, und. es lasse sich dann erwarten, daß der Friede in der Familie besser erhalten werde. Er müsse offen gestehen, daß durch einen solchen Vertrag nur ein 2tes Element des Unfriedens noch eingeführt werde, und dieses in das Gesetz herein zu bringen, halte er bedenklich. Er erkläre sich also dafür, daß nach dem Ue bertritt ein Vertrag nicht gültig sek. Staatsminister v. Müller: Er müsse, da der Abg. sich so wohl gegen den Gesetzentwurf, als auch gegen die erste Kammer und gegen die geehrte Deputation erklärt habe, diese rechtfertigen, indem er nur noch einiges nachträglich äußere. Der Gesetzent wurf enthalte das, was den Rechten nach von dem in der frühem gemeinschaftlichen Confession verbleibenden Theile in Anspruch genommen werden könne, vollständig und ungeschmälert, daher auch der andere Lheil durchaus kein Recht haben solle, zu verlan gen, daß die später gebornen Kinder in seiner Confession erzogen werden, sondern sie würden in der früher gemeinschaftlichen Con fession forterzogen. Nun habe man aber geglaubt, daß es inkon sequent sein werde, in dem Gesetze, dessen Hauptpnncip auf Frei heit der Verträge beruhe, wenn man in einem solchen einzelnen Falle, dem des Uebertritts, alle Vertrage durchaus ausschließen wolle; er würde eigentlich dadurch einen Haß gegen den Ueber- trr'tt bezeichnen, das könne aber der Gesetzgeber von seiner Stel lung aus nicht, weil ihm nichts darauf ankommen könne, ob der eine Lheil zur einen oder andern der im Staate anerkannten christ lichen Confessionen gehöre, und daher könne auch ein solcherUeber tritt, dem man präsumtiv den Bewegungsgrundunterlegen müsse, daß der Uebertretende in der neuen Confession die Befriedigung seines religiösen Bedürfnisses mehr, als in der früheren, vrrhoffe, nicht auf diese Weife bezeichnet werden. In diesem Sinne fei auch s> des Mandats, vom 20. Februar 1827, abgefaßt, in welchem ausdrücklich festgesetzt worden, daß ein solcher Uebertritt unwirksam sei, m Ansehung derjenigen Kinder, welche bereits
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