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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Mai/August
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Mai/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028215Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028215Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028215Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 280. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-07-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Mai/August 3633
- Protokoll2. Kammer: 224. Sitzung 3633
- Protokoll2. Kammer: 225. Sitzung 3661
- Protokoll2. Kammer: 226. Sitzung 3673
- Protokoll2. Kammer: 227. Sitzung 3685
- Protokoll2. Kammer: 228. Sitzung 3713
- Protokoll2. Kammer: 229. Sitzung 3725
- Protokoll1. Kammer: 229. Sitzung 3761
- Protokoll2. Kammer: 231. Sitzung 3777
- Protokoll2. Kammer: 232. Sitzung 3801
- Protokoll1. Kammer: 231. Sitzung (Beschluß) 3825
- Protokoll2. Kammer: 233. Sitzung 3833
- Protokoll2. Kammer: 234. Sitzung 3845
- Protokoll1. Kammer: 232. Sitzung 3857
- Protokoll2. Kammer: 236. Sitzung 3869
- Protokoll1. Kammer: 233. Sitzung 3881
- Protokoll2. Kammer: 237. Sitzung 3889
- Protokoll1. Kammer: 234. Sitzung 3905
- Protokoll2. Kammer: 238. Sitzung 3917
- Protokoll1. Kammer: 235. Sitzung 3929
- Protokoll1. Kammer: 236. Sitzung 3945
- Protokoll2. Kammer: 240. Sitzung 3957
- Protokoll1. Kammer: 237. Sitzung 3973
- Protokoll2. Kammer: 241. Sitzung 3985
- Protokoll2. Kammer: 242. Sitzung 3997
- Protokoll2. Kammer: 243. Sitzung 4029
- Protokoll2. Kammer: 244. Sitzung 4029
- Protokoll2. Kammer: 245. Sitzung 4069
- Protokoll1. Kammer: 239. Sitzung 4081
- Protokoll2. Kammer: 246. Sitzung 4097
- Protokoll2. Kammer: 247. Sitzung 4109
- Protokoll2. Kammer: 248. Sitzung 4133
- Protokoll2. Kammer: 249. Sitzung 4149
- Protokoll2. Kammer: 250. Sitzung 4161
- Protokoll2. Kammer: 251. Sitzung 4173
- Protokoll2. Kammer: 252. Sitzung 4185
- Protokoll2. Kammer: 253. Sitzung 4213
- Protokoll2. Kammer: 254. Sitzung 4229
- Protokoll2. Kammer: 255. Sitzung 4257
- Protokoll1. Kammer: 240. Sitzung 4269
- Protokoll2. Kammer: 258. Sitzung 4285
- Protokoll2. Kammer: 259. Sitzung 4297
- Protokoll2. Kammer: 260. Sitzung 4309
- Protokoll2. Kammer: 262. Sitzung 4321
- Protokoll2. Kammer: 264. Sitzung 4333
- Protokoll1. Kammer: 242. Sitzung 4345
- Protokoll2. Kammer: 267. Sitzung 4361
- Protokoll2. Kammer: 268. Sitzung 4373
- Protokoll1. Kammer: 243. Sitzung 4389
- Protokoll2. Kammer: 269. Sitzung 4401
- Protokoll2. Kammer: 272. Sitzung 4429
- Protokoll2. Kammer: 273. Sitzung 4441
- Protokoll2. Kammer: 274. Sitzung 4453
- Protokoll2. Kammer: 275. Sitzung 4469
- Protokoll2. Kammer: 277. Sitzung 4493
- Protokoll1. Kammer: 274. Sitzung 4517
- Protokoll2. Kammer: 278. Sitzung 4533
- Protokoll2. Kammer: 279. Sitzung 4545
- Protokoll2. Kammer: 280. Sitzung 4561
- Protokoll1. Kammer: 249. Sitzung 4589
- Protokoll2. Kammer: 281. Sitzung 4601
- Protokoll2. Kammer: 282. Sitzung 4617
- Protokoll2. Kammer: 283. Sitzung 4645
- Protokoll2. Kammer: 284. Sitzung 4657
- Protokoll2. Kammer: 285. Sitzung 4685
- Protokoll2. Kammer: 286. Sitzung 4697
- Protokoll2. Kammer: 287. Sitzung 4713
- Protokoll1. Kammer: 253. Sitzung 4725
- Protokoll1. Kammer: 254. Sitzung 4741
- Protokoll1. Kammer: 256. Sitzung 4765
- Protokoll2. Kammer: 290. Sitzung 4777
- Protokoll2. Kammer: 291.Sitzung 4789
- Protokoll2. Kammer: 292. Sitzung 4797
- Protokoll2. Kammer: 293. Sitzung 4809
- Protokoll1. Kammer: 260. Sitzung 4821
- Protokoll2. Kammer: 294. Sitzung 4833
- Protokoll1. Kammer: 261. Sitzung 4849
- Protokoll2. Kammer: 295. Sitzung 4861
- Protokoll1. Kammer: 262. Sitzung 4873
- Protokoll1. Kammer: 263. Sitzung 4889
- Protokoll2. Kammer: 297. Sitzung 4901
- Protokoll1. Kammer: 264. Sitzung 4913
- Protokoll2. Kammer: 298. Sitzung 4929
- Protokoll2. Kammer: 299. Sitzung 4941
- Protokoll1. Kammer: 266. Sitzung 4953
- Protokoll2. Kammer: 300. Sitzung 4969
- BandBand 1834,Mai/August 3633
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Sitze, Böbenrc.; mankann also nicht sagen, dass sie keinen Er trag gäben. Ich will nicht rverter auf die Behauptung eingehen, daß man durch Besteuerung der Kirchen den kirchlichen Sinn des Volkes verletze, ich glaube aber, wenn'man ein Gotteshaus ver- rniethet, und daran keinen Anstoß nimmt, so kann man auch eine Abgabe davon gebeut Auch insofern gehört die Kirche in das Commercium, als eine Gemeinde ein Privatgebäude zu einem kirchlichen Zwecke kaufen und verwenden kann. Ferner beziehe ich mich auf das, was bei den Communhausern gilt und gelten wird; so gut als. diese, oder vielmehr hinsichtlich dieser die. Com- munmitglietzek zur Besteuerung gezogen werden, können auch die Parochieen hinsichtlich ihrer Kirchen dazu gezogen werden;" ich beziehe Mich dabei nochmals auf das Brandkaffengesetz. Wenn gesagt worden ist, cs werde durch Besteuerung der Kirchen Un gleichheit entstehen, und wiederum: die Besteuerung der Kirchen gehe kein wirkliches Resultat, denn es gleiche sich wieder aus, weil stde Commun dann die Steuer von ihrer Kirche geben müßte, so muß ich bemerklich machen, daß der eine Grund den andern wie der aufhebt; denn wenn es sich ausgleicht, so ist keine Ungleich heit vorhanden. Ich leugne aber Beides. Wo viele Kirchen an einem Orte sind, da ist auch viel Einnahme, und wo nur eine ist, wird auch weniger an Steuer gegeben werden. Eine Ungleich heit wird freilich insofern immer bestehen, als der, welcher mehr hat, auch mehr geben muß. Gerade dieß aber ist die Gleichheit, die ich in der Steuer suche. Uebrigens wird sich auch ein Maß stab für die Besteuerung der Kirche finden, wenn man auch nur das Areal annehmen wollte, worauf sie erbaut ist. Abg. und Seer. Richter: Ich will nur auf die zwei Wege aufmerksam machen, welche früher berührt wurden, und auf wel chen man zur Besteuerung der Gebäude gelangen kann. Der erste Vorschlag stimmt ganz mit meinen Ansichten überein, und ich glaube, wenn der Abgeordnete die Güte hatte, solchen nochmals zu wiederholen und die Kammer geneigt wäre, darauf zuvörderst ihre Aufmerksamkeit zu richten, so würde man sich wohl vielleicht zu dessen Annahme entschließen , und man würde über alle Ausnah men, welche jetzt noch zu debattiren, wegkommen können; denn spräche man sich dahin aus, daß man nur die Wohngebäude be steuern wolle, so würde man damit ausgesprochen haben, daß die landwirthschaftlichen Gebäude, die Kirchen, Fabrikgebäude und die Raume für die bürgerlichen Gewerbe ausgenommen werden sollen. Es scheint mir daraus eine große Gleichheit hervorzugehen. Wenn eingewendet worden, daß für die Städte eine große Un gleichheit hervortreten würde, weil man die gewerblichen Raume von den Wohnungen nicht so genau trennen könne, so glaube ich doch, daß es angehen würde, und man hat auch diesen Grundsatz bei Ausmessung der Versuchsmeilen befolgt und also bewiesen, daß es möglich ist. Es würde auch keine Ungleichheit zwischen Stadt und Land hervortreten; denn die erforderlichen Raume, welche hei der Landwirthschaft als nothwendiges Uebel angenom men werde», müssen auch bei den städtischen Gewerben so ange nommen werden, wie z. B. bei dem Gerber, welcher viele Raume nöthig hat. Auf diese Weise scheint mir Stadt und Land ganz gleich zu sein, und beide würden von diesen Räumen, welche, als zu den Gewerben nothwendig, durch die Gewerbssteuer zu be steuern sind, hier nichts entrichten. Abg. Rund e.: Mein Antrag war insofern noch etwas ab weichend, daß ich allemal das Gebäude im Ganzen abgcschatzt wissen wollte, wenn es als Wohngebäude überhaupt dient, und ich wollte damit verhüten, daß nicht erst eine weitläuflige Berechnung stattsinden muß, und zugleich mit dem Lande eine Gleichheit darstclle, wo sich-gleichfalls in den Wohngebäuden Ställe und andere zur Landwirthschaft nöthige Raume oft be finden. Ich habe daher meinen Antrag so gestellt: „Tn Städ ten und auf dem Lande kann sich die Grundsteuer nur auf solche Gebäude erstrecken, welche bewohnt oder.bewohnbar sind. Bei deren Abschätzung können weder in den Städten, noch auf dem Lande solche Räumlichkeiten, die bloß gewerbliche oder land- wirthschaftliche Beziehungen haben, außer Ansatz gelassen wer den, sondern alle diese Gebäude sind eben so nach ihrer voll ständigen localen Benutzungsmöglichkeit, wie andere Objecte der Grundsteuer, nach ihrer Ertragsfähigkeit abzuschatzen. Auf alle andere Gebäude, welche nicht bewohnt werden, oder nicht bewohnbar sind, sie mögen in Städten oder auf dem Lande zu irgend einer ander» Bestimmung dienen, findet die Grund steuer keine Anwendung." Dieser Antrag wird zahlreich und zwar von 40 Mitgliedern unterstützt, und cs äußert hierauf Re feren t: Es scheint mir, als wenn wir dadurch etwas annchmcn würden, was dem Ertrag der' Grundsteuer große» Eintrag thun muß; denn wenn wir ganze Gebäude in Städten und Lokalitäten, wie dieß bei Niederlagen, Speichern und Böden nach dem Separatvotum der Fall sein würde, nicht be steuern wollen, so werden wir zuletzt nichts bekommen. Ueb rigens wird durch diesen Vorschlag nur ein Schwanken in die Sache gebracht; denn heute wird ein solches Gebäude Zum Ge werbe, ein Raum z. B. als Niederlage benutzt, morgen nicht; was kann anders die Folge davon sein als Ungewißheit und Schwanken des Einkommens, so wie ein beträchtlicher Ausfall für die Staatskasse. Abg. Richter (aus Zwickau): Ich könnte diesem Anträge keineswegs je meine Zustimmung geben; denn mir scheint er gerade das Verkehrte zu besteuern, gerade das, was eine Last ist, und das frei zu lassen, was einen Vortheilgewäh.t; denn die Wohnungen sind doch im Durchschnitt nur ein Mittel, der Person ein Obdach zu gewähren, sie sind also in der Regel nichts, was eintragt. Man könnte zwar einwenden, daß die Häuser theilweise vermiethct würden; das ist aber nur in ein zelnen Städten der Fall, und rechnet man diesen Werthsertrag mit den Kosten des Aufwandes zusammen, so ist er für null zu achten. Wenn man dagegen andere Gebäude freilassm will, wie die landwirthschaftlichen, Niederlagen rc. , so würde man gerade das sreilassen, von welchem Vorthcile gezogen werden, und mir scheint also gerade das Verkehrte beantragt. Abg. Meisel: Ich müßte den Antrag, wie er verlesen worden, nicht richtig verstanden haben; aber außerdem ging
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