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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 24.08.1848
- Erscheinungsdatum
- 1848-08-24
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-184808245
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18480824
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18480824
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- LDP: Zeitungen
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- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1848
- Monat1848-08
- Tag1848-08-24
- Monat1848-08
- Jahr1848
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 24.08.1848
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3862 Die Ungerechtigkeit der bisherigen Gesetzgebung liegt aber noch darin, daß der ehrliche, schuldlose Fallit mit dem betrügerischen in eine Kategorie geworfen wird, daß er den nachtheiligen Folgen, welche den Letzteren mit Recht treffen, ebenfalls unterliegen muß. Es wird keine Rücksicht darauf genommen, ob Jemand Schuld an seinem Unglück gewesen ist oder nicht, ob er es sich durch Ver schwendung, schlechten Lebenswandel oder unsinnige Spekulationen zugezogen hat, oder ob er nur in Folge von ungünstigen Con- juncturen, Aeitverhältniffen oder Verlusten zurückgekommen ist, ob er bei seinem Fallissement ehrlich und gesetzlich zu Werke gegangen, oder ob er vielleicht einen Theit seines Vermögen- auf die Sette gebracht, oder sich sonst Betrügereien hat zu Schulden kommen lassen. Jener Makel, jene Brandmarkung trifft ihn, weil er Yen gesetzlichen Vorschriften nachgekommen ist, weit er Alle- ge- than hat, was er in seiner traurigen Lage zu thun im Stande war, indem er alle seine Habe zur gleichmäßigen Vertheilung unter seine Gläubiger in die Hände der gerichtlichen Behörde gegeben hat, während es ihm vielleicht nicht schwer gewesen wäre, durch einen Accord unter der Hand nicht nur dieser Schande zu ent gehen, sondern seine Verhältnisse vielleicht gegen früher noch zu verbessern ; er trifft ihn, obgleich sein Gewissen, seine innige Ueber- zeugung ihm sagt, daß er ein ehrlicher, ein rechtschaffener Mann, daß er der bürgerlichen Ehre viel würdiger ist, als hundert Andere, die in günstigeren Vermögensverhältnissen geborm und von keinen Unglücksfällen betroffen worden sind!, ES ließe sich noch sehr viel über diesen Gegenstand sagen, allein wir lassen es hierbei bewenden, um zu einem zweiten Punkt über zugehen, warum jmes Votum unserer zweiten Kammer in den jetzigen Zeiten überraschend genannt werden muß. Als die Ab geordneten zur deutschen Reichsversammlung gewählt wurden, waren nur Diejenigen von der Stimm- und Wahlberechtigung ausge schlossen worden, welche wegen eine- Verbrechen-, das nach den gewöhnlichen Ansichten für entehrend gehalten wird, in Untersuchung gewesen und nicht völlig frei gesprochen worden sind. Alle Falliten, welche wegen ihres Fallissement- nicht in Crinstnaluntersuchung gekommen, waren also stimm- und wahlfähig, und sie hatten zum ersten Male seit ihrem Unglücke wieder die Freude, ein bür gerliches Ehrenrecht ausüben zu können; sie hatten die gewisse Hoffnung, daß jene- ungerechte Gesetz für immer abgeschafft sei. Und jetzt soll es wieder erneuert werden? Wenn also nach der Entscheidung der sächsischen zweiten Kammer nur solche Vertreter in einer Ständeversammlung sitzen können, bei deren Wahl keine schuldlosen Falliten mitgewirkt haben, und die selbst durchgängig immer so glücklich gewesen sind, ihren pecuniairen Verbindlichkeiten vollkommen zu genügen, wie steht eS dann mit der Frankfurter Reichsversammlung, welche doch noch eine Stufe höher stehen muß, als die Ständeversammlung eines einzelnen deutschen Landes? Wenn das recht ist, was unsere Stände über jenen Gegenstand beschlossen, und wenn sie es auch bei der Berathung eine- neuen Wahlgesetzes abermals beschließen sollten, könnten dann nicht hie Wahlen zur Nationalversammlung in Sachsen und in den meisten, wo nicht allen deutschen Ländern als ungültig angefochten werden? Wenn man die Verhandlungen der zweiten Kammer über den h 3 f. des zurückgezogenen Wahlgesetzes liest, so muß man sich auch in der That wundern, einen Grundsatz vertheidigt zu sehen, für den man keine besseren Gründe vorzubringen wußte, als die jenigen, welche dafür geltend gemacht wurden. Der Schreiber dieser Zeilen ist kein Jurist und er ist überzeugt, daß Rechtsgelehrte noch viel besser als er darthun können, wie wenig stichhaltig jene Gründe waren ; aber sein natürlicher Verstand sagt ihm darüber Manches, was er sich hier anzudeuten erlaubt. Der Herr Minister von der Pfordten äußerte: „der Nachweis, ob Jemand un schuldig oder nicht in Concurs verfallen, sei selten möglich." Soll also Jeder, der in Concurs verfallen, ohne Unterschied bestraft Verantwortlicher Redakteur: Auswärtige Aruchtpreise. Alten bürg, 19. August: Weizen 35/«—3"/i2, Korn 21/8—2«/«, Gerste l»/«—1?/,, Hafer 1«/» pr. Gack. Bautzen, 19. August, Weizen 3"/,,—4»/«, Korn 21/12—2i/«, Gerste 11/2-12/3, Hafer 1-1»/., Erbsen 2«/«-3 «S, Butter 11 -sk 3 H bis 12r/r Ngr. Dessau, 19. August: weißer Weizen 2>/8—2»/«, brauner 12/4 bis 1'/8, Korn 1—11/8 Lhlr., Gerste 23 gGr. bis 1i/„ Thlr., Hafer (Streichmaß) 17—2V Gr., Erbsen 15/4-12/4, Linsen 25/8—23/, Lhlr. Gera, 18. August: Weizm 4, Kor« 2i/s-—2«/«, Gerste 12/4 bis 1^ Hafer 1'/, «ss. werden? denn daß die bürgerliche Entehrung und lebenslängliche Brandmarkung eine Strafe und eine harte Strafe ist, das können nur die leugnen, die sich noch nicht an die Stelle eines solchen Unglücklichen versetzt haben. Der Beweis ist selten möglich, aber doch zuweilen. Man will also ein Gesetz erlassen, durch welche- selbst der, dessen Unschuld nachgewiesen werden kann, der Strafe ver fallen soll? Und wenn unter tausend Falliten nur die Unschuld eines Einzigen nachzuweisen wäre, so wäre ein solches Gesetz ein ungerechtes. Aber es wäre auch ungerecht, wenn auch nicht die Unschuld eines Einzigen nachzuweisen wäre, sobald eS nur überhaupt möglich ist, daß ein Unschuldiger bestraft würde. Mir scheint, es sei Sache der Justiz, den Nachweis zu führen, ob ein Angeklagter überhaupt und mithin auch ein Fallit schuldig oder unschuldig sei, da wohl in der ganzen civilisirten Welt vor Gericht der Grundsatz gilt, daß Jeder für gut gehalten wird, so lange das Gegenthell nicht erwiesen ist und daß also kein Angeklagter ver urteilt werden kann, für dessen Schuld nicht vollgültige Beweise vorlieaen. Der Herr Minister äußerte ferner: „es würde gewiß nachteiligen Eindruck machen und auch der Schein davon sei zu vermeiden, wenn die Pfeiler de- Recht- wankend gemacht würden;" aber eS ist doch gewiß einer der Hauptpfeiler des Rechts, keinen Unschuldigen zu verurteilen, und es ist besser, hundert Schuldige bleiben straflos, als daß ein einziger Schuldloser bestraft wird. „Die wenigsten Concurse führen zu einer Untersuchung," sprach Herr von derPfordten weiter; „man könne sich nur unter der Bedingung mit dem Deputationsantrage einverstehen, wenn jeder Zahlungsunfähige gesetzlich in Untersuchung gezogen würde, und wenn er nicht 6O0/0 gewähre, als Betrüger zu betrachten wäre." Denn nur wenige Concurse zu einer Untersuchung führen, so scheint die- zu beweisen, daß nur bei wenigen Grund dazu vorhanden ist, in keinem Fall aber kann es ein Rechtfertigungsgrund sein, daß unschuldige Falliten Betrügern gleich gestellt und der bürgerlichen Verachtung Preis gegeben werden. Wenn aber jener Beweis nicht in den angeführten Worten liegt und also auch betrügerische Falliten nicht zur Untersuchung gezogen werden, so ist daran nicht- andere- Schuld, als die Unvollkommenheit der Gerichtsverfassung, und es ist Sache der Regierung, diese zu heben, nicht aber dürfen Un schuldige darunter leider^. Man führe immerhin die größte Strenge bei den Concursprocessen ein, dem schuldlosen Falliten kann dies nur wünschenswerth sein und der Betrüger verdient keine Schonung ; aber es wäre eine neue Ungerechtigkeit, wenn dif Präsumtion des Betrugs von der Gewährung gewisser Procente abhängig gemacht würde. Abgesehen davon, daß viel aus den Sinn de- Worte- „gewähren" ankommt, ob man darunter nämlich bloß da- Resultat eines vorzulegenden Status nach den Handlungsbüchern, oder die Dividende, welche die Masse wirklich ergiebt, versteht, so kann ein Fallit, der 60"/o gewährt, möglicherweise ein Betrüger, ein anderer, dessen Vermögen nur noch 300/« seiner Schulden beträgt, dagegen der rechtlichste Mann sein, wenn nämlich der Erstere 40v/o auf die Seite geschafft, der Letztere aber 70»/o ohne seine Schuld verloren hätte. — Die Ansicht de- Herrn Ministers Oberländer: die große Gleichgültigkeit gegen das Bankeruttirwesen sei eine Haupt ursache de- Nothstandes im Handel und Gewerbe, dürfte wohl noch zu beweisen sein; der Herr Minister würde sich aber sehr irren, wenn er glauben sollte, daß es einem rechtlichen Manne gleich gültig ist, wenn er seine Gläubiger nicht völlig befriedigen kann. Mögen diese Zeilen, welche den Gegenstand noch bei weitem nicht erschöpfen, den Erfolg haben, daß er noch von mehreren Seiten besprochen werde und daß unsere Gesetzgeber von der Ungerechtigkeit abgehalten werden, den Unschuldigen mit dem Schuldigen zu ver dammen! Der Verfasser verlangt nur Gerechtigkeit, auf die, besonders in der jetzigen Zeit des allgemeinen Fortschritt-, wohl Jeder Anspruch machen kann. — s. Professor vr. Schlette?. Görlitz, 17. August: Weizen 12/3—2«/« «L, Korn 271/2 Sgr. bis 1 «ss 51/, Sgr., Gerste 221/2 Sgr. bis 1 «ss, Hafer 15—21 Sgr., Kartoffeln 16 Sgr., RapS 2«ss I82/4 tzgr. der preuß. Scheffel, da- Pfund Butter 5—51/2 Sar. LeiSnig, 19.August: Welzen^/«—41/«, Korn lii/12—21/k, Gerste 1«/r—12/4, Hafer 1—1i/s, Erbsen 2—21/2 «F. Penig, 17. August: Weizen 71/,, Korn4i/is, Gerste 31/49, Hafer dortige Scheffel, gleich 12/3 Dresdner. Radeburg, 16. August: Weizen 4—4«/i5, Korn 2—2«/ir, Gerste l-/,—15/«, Haftr 1'/, —11/2, Erbsen 2^ 17 bis 23-Sk, Haidekorn 2»/, 3, Kartoffeln 11/2 die Kanne Butter 12—13-sk.
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