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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 06.03.1853
- Erscheinungsdatum
- 1853-03-06
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185303069
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18530306
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18530306
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1853
- Monat1853-03
- Tag1853-03-06
- Monat1853-03
- Jahr1853
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 06.03.1853
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Leipziger Tageblatt und Anzeiger. Bekanntmachung. Die Inhaber von Gartengrundstücken allhier, welche die darauf befindlichen Bäume und Sträucher seit vorigem Herbst noch nicht von den Raupennestern haben säubern lasten, werden andurch angewiesen, dies nunmehr binnen drei Wochen und längstens ^ bis zum KL. März d. I. zu bewirken. ^ Säumige werden durch Strafauflagen und nach Befinden sonstige Zwangsmaßregeln ju Erfüllung dieser ihrer Ver- Kindlichkeit anaebalten werden. Kindlichkeit angehalten werden Leipzig, am 5. März 18L3. Der Rath der Stadt Leipzig. Koch. Verhandlungen der Stadtverordneten am 2. März 1853. (Schluß.) Der in gestriger Nummer diese- Blatte- mitgetheilte Beschluß -e- Stadtrath-, die Aahl der Wahiigchttfm bei der demnächst vorzunehmenden NiHWihl de- Gtadtverordneteneoiileg««- auf da- Doppelte dM i» 131 der Städte-Order, emgufthrtr» Mapimalfatze-, mithin von neun auf achtzehn Mitglieder zu erhöhen, und dazu die bereit- in Au-ficht gestellte Di-pensation bei der Regierungsbehörde nachzusuchen, war der Deputation zu den localstatutarischen Angelegenheiten zur Vorberathung überwiesen worden. Adv. An schütz trug da- hier über abgefaßte Gutachten vor. Der Mehrheit der Deputation waren vielfache Bedenken gegen den Beschluß de- Stadtrath- beigegangen. Sie hob hervor, daß durch denselben eine Aenderung der Bestimmungen in h. 131 der Städte-Ordnung — eine- verfassungsmäßig vereinbarten Gesetze- — herbeigeführt werden solle, welche folgerecht nur auf verfassungs mäßigem Wege, durch Reaierungund Stände, nie aber im Wege der Di-pensation erfolgen könne. Denn nach h. 10 der Einführungs verordnung zur Städte-Ordnung könne eine Aenderung der gesetz lichen Bestimmungen der Letzteren nur dann im Localstatut erfolgen, wenn eine solche Aenderung im Gesetze selbst au-drücklich vorge schrieben oder nachgelassen werde. Die- sei hier nicht der Fall. Um so bedenklicher erscheine e-, Veranlassung zu einem Abgehen vom Gesetze zu geben und dadurch da- für die Gemeindeverwaltung festzuhaltende Princip der Aufrechthaltung der StLdte-Ordnung in irgend einer, wmn auch an sich vielleicht unverfänglichen Weise, aufzugeben. Dazu komme, daß, wenn die Wahldeputation au- 1 Stadtrathe, S Stadtverordneten und 9 Wahlgehülfen bestehe, da- Wahtgeschäft, wenn auch vielleicht mit einigem Zeitverlust, doch aber immer noch rechtzeitig zu Stande gebracht werden könne. Andererseits glaubte man dagegen die Nützlichkeit und Zweck mäßigkeit de- Rath-beschluffe-, an welchen man bedenkliche Con- sequenzen nicht zu knüpfen vermochte, hervorheben zu müssen. Die Deputation schlug demnach gegen 1 Stimme (vr. Kor- mann) vor: da- Plenum möge sich gegen dm Beitritt zum Rath-beschluffe erklären, zugleich aber im Recommunicate beantragen: daß die Zahl der Wahlgehülfen auf dm Mapimalsatz von 9 gebracht «erde. Der Referent bemerkte hierzu, daß die Mehrheit der Deputation gegm dm Beschluß de- Rath-, dessen Zweckmäßigkeit für Förderung der Wahlgeschäfte sie gern anerkennen, an sich nicht- einzuwmdm gehabt haben würde, wenn nicht nach ihrer Ueberzeugung tz. 10 der Einführung-Verordnung zur Städte-Ordn. einer solchen Aenderung der Bestimmungen der letzteren offenbar entgegenträte und eine Dispmsation von den gesetzlichen Bestimmungen unbedingt al- unzulässig erscheinen ließe. Darauf erwiederte St.-D. vr. Kormnnn, daß er weder an der gesetzlichen Zulässigkeit der fraglichen Di-pensation, noch an der Zweckmäßigkeit de- Rath-beschluffe- zweifeln könne. Letztere liege klar vor; in ersterer Beziehung gebe aber tz. 15 de- Publication-- gesetze- zur Städte-Ordnung vom 2. Februar 1832 volle Füglichkeit zu derartigen Aenderungen der Bestimmungen der Städte-Ordnung, wie sie hier beantragt worden. St.-V. vr. Heyner hielt dagegen die Zahl von 9 Wahlge hülfen für vollkommen au-reichend, dafern dieselben nur mit Eifer und Au-dauer arbeiteten. Letzteres, entgegnen vr. Kormann, lasse sich eben nicht behaupten. Die Arbeiten der Wahldeputation, namentlich de- StimmenauSzählens, seien wenig einladend, und es sei daher prak tisch, wenn man durch Vermehrung der Wahlgehülfen dahin zu gelangen suche, wenigsten- immer eine entsprechende Anzahl von Arbeitskräften disponibel zu haben. Nachdem vr. Heyner hierauf erwiedert hatte, daß er die zu versichtliche Hoffnung hege, daß die zu Wahlgehülfen berufenen Mitbürger sich gewiß die Erledigung de- Geschäfts mit Eifer an gelegen sein lassen würden, bemerkte der Referent, daß die oben angezogene tz. 15 de- Publication-gesetze- nicht paffe, weil sie vom Wahlverfahren spreche. Dom Wahlverfahren könne aber nicht eher die Rede sein, al- bi- die Wahldeputation constituirt «ordm wäre. Im Uebrigen werde e- auch künftig gelingen, da- Wahlgeschäst in gewünschter und ausreichender Weise zu fordern. Sollte aber die Stimmenzählung selbst einige Tage mehr in Anspruch nehmen, so könne da- allein kein Grund sein, von dm Bestimmungen der Gtädteordnung abzugehen. St.-D. Kürschnerobermeister Francke, vr. Heine und Vice- vorsteher Klein erklärten sich gleichfalls für die Mehrheit der De putation, Letzterer besonder- de-halb, weil e- mindesten- zweifelhaft sei, ob die fragliche Di-pensation gstetzlich gegeben werden könne und man zunächst erst erwarten müsse, ob nicht in Zukunft und nach Erhöhung der Zahl der Wahlgehülfen auf neun mit der nö tigen Energie werde gearbeitet werdm. Rach seiner Ansicht werde sich die Wahl ohne Verzögerung bemdigen lassen, dafem nur die Vorarbeiten dazu vom Stadtrath rechtzeitig in Angriff genommen ^ St.'-B. Avenariu- trat gleichfalls der Mehrheit der Depu tation bei, weil er e- für bedenklich erachtete, wm« da- Stadtver-
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