Leipziger Tageblatt Mid Anzeiger. ^ 9V. Donnerstag den 31. März. K 853. Bekanntmachung. 1) Die diesjährige Leipziger Ostermeffe beginnt den LL. April und endigt mit dem 30. April. 2) Während dieser drei Wochen können alle inländische, so wie die den Zollvereinsstaaten anaehörenden Fabrikanten und Handwerker, ohne einige Beschränkung von Seiten der hiesigen Innungen, öffentlich hier feil halten und Firmen au-hängen. 3) Gleiche Berechtigungen haben alleandere ausländische Fabrikanten und Handelsleute. 4) Außer vorgedachter dreiwöchentlicher Frist bleibt der Handel, so wie das Aushängen von Handelsfirmen, auch aller und jeder sonstiger äußerer, die Stelle der Firmen vertretender Merkmale des Verkaufs, allen auswärtigen Verkäufern bei einer Geldstrafe bis zu 50 Thaler verboten. 5) Jedoch ist zur Auspackuna und Einpackung der Maaren die Eröffnung der in den Häusern befindlichen Me-localien in der Woche vor der Bottcherwoche und in der Woche nach der Zahlwoche gestattet. 6) Jede frühere Eröffnung, so wie spätere Schließung eines solchen Verkaufslocales wird, außer der sofortigen Schließung desselben, jedesmal, selbst bei der ersten Zuwiderhandlung, mit einer Geldstrafe von 25 Thalern belegt. 7) Allen ausländischen, den Zollvereinsstaaten nicht angehörigen Professionisten und Hand werkern ist nur während der eigentlichen Meßwoche, also vom Einlauten bis zum Auslauten der Messe, mit ihren Artikeln feil zu halten gestattet. 8) Eben so bleibt daS Haufiren jeder Art und daS Keilhalten der den Zollvereinsstaaten nicht angehörigen jüdischen Kleinhändler auf die Meßwoche beschränkt. Für letztere werden die jüdischen Feiertage, welche in die Meßwoche fallen, durch Verlängerung der Verkaufszeit bis in die Zahlwoche ersetzt. 9) WaS endlich den, auch auswärtigen Spediteurs, unter gewissen Bedingungen allhier nachgelassenen Betrieb von MeßspeditionSgeschäften betrifft, so verweisen wir deshalb auf das von unS unter dem 20. October 1837 erlassene Re gulativ, die Betreibung des Speditionshandels allhier betreffend. Leipzig, den 18. März 1853. Der Rath der Stadt Leipzig. Koch. Erinnerung an Abentrichtung der Jmmobiliar-Brandcaffen-Beiträge Den 1. April d. I. sind die für den ersten halbjährigen Termin laufenden Jahres gefälligen Beiträge zu der Lande-,Jmmobiliar-Brandversicherungs-Anstalt, und zwar nach sieben Pfennigen von jeden 25 Thalern Versicherung zu entrichten. Die hiesigen Hausbesitzer werden daher hierdurch aufgefordert, ihre Beiträge vom obgedachten Tage an und läng stens himnen L4 Tagen zu bezahlen, indem nach Ablauf dieser Frist, gesetzlicher Vorschrift gemäß, sofort executivische Maßregeln gegen die Säumigen eintreten müssen. Leipzig, den 26. März 1853. Der Rath der Stadt Leipzig. - Koch. Bekanntmachung, die Aufnahme der Viehbestandslisten betreffend. In Gemäßheit der vom Königlichen Ministerium des Innern unter dem 18. vorigen Monats erlassenen Verordnung (Leipziger Zeitung vom 23. desselben Monats, Nr. 46) sind Verzeichnisse zum Behufe einer allgemeinen Viehzählung aufzunehmen. Die hiesigen Besitzer von Vieh werden daher hiermit angewiesen, ihren gesammten Viehbestand, wie solcher mit Einschluß des Mast- und Schlachtviehes am LL März d. I. beschaffen sein wird, genau nach dem unter O hier beigefügten Schema aufzuzeichnen und diese Listen während der nächstfolgenden Lage und längstens bis zum 10. April dieses Jahres bei unserer RathSstube einzureichen. Leipzig, am 18. März 1853. Der Rath der Stadt Leipzig. Koch. Günther.