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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 11.12.1848
- Erscheinungsdatum
- 1848-12-11
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-184812119
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18481211
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18481211
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1848
- Monat1848-12
- Tag1848-12-11
- Monat1848-12
- Jahr1848
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 11.12.1848
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Leipziger Tageblatt und Anzeiger ^ S4«. Montag den I I. Derember. 1848. Bekanntmachung, die Wahlen zum nächsten ordentlichen Landtage betreffend. Die Abgabe der Stimmzettel für die Wahlen zum Landtage für beide Kammern findet für die Stimmberechtigten nuS der Ttadtgemeinde Leipzig an den Tagen des 11., 12., 13. Deeember dieses Jahres statt und zwar ^ Vormittags von tt 1 Uhr und Nachmittags von 2 — 4 Uhr in dem Tscharmannschen Hause, Bahnhofstraße Nr. 19, 2 Treppen hoch. Die Abgabe der Stimmzettel kann von den Wählern nur in Person bewirkt werden und nach Ablauf der für Abgabe der selben festgesetzten Zeit dürfen keine Stimmzettel weiter angenommen werden. Nach Maßgabe der Verordnung vom 17. Nov. 1848 .wird hier zugleich darauf hingewiesen, daß jeder Abstimmende seine Stimme nach bestem Wissen und Gewissen zum Wöhle des Lan des abgebe. Leipzig den 2. December 1848. Die Wahlausschüsse für den xxn xxm und XXLV Wahlbezirk. Mittheilungen des enger« Plenums der Commission für Erörte rung der Gewerbs- und Arbeitsverhaltnisse. ^ (Aoltschmig.) Die Berathungen des kleinen Plenum wendeten sich in den folgenden Sitzungen zu den. allgemein deutschen Fragen allgemeiner Freizügigkeit und einer allgemeinen Ge werbeordnung. Wenn es gleich zunächst nicht Aufgabe war, darüber ein specielles Gutachten zu geben, so erkannte man doch die Notwendigkeit, sich darüber klar zu werden, ob man völlig übereinstimmende Einrichtungen der Art in ganz Deutschland für wünschenswerth und notwendig halte oder nicht, weil daraus für die weiteren Arbeiten der Commission manche Folgerungen her vorgehen. Sowohl allgemeine Freizügigkeit mit allgemein deut schem Staatsbürger- und Heimathsrechte, als eine allgemeine deutsche Gewerbeordnung werden von einer großen Anzahl von Ausschüssen als sehr wünschenswerth, als unbedingt notwendig bezeichnet, namentlich aber die erstere. Indessen zeigt die Verglei chung mit den anderweiten Anträgen derselben Ausschüsse über Gewerbebetrieb auf dem Lande, Beschränkung der Concurrenz rc., daß man fast überall die Frage der Freizügigkeit nur vom politi schen Standpuncte aufgefaßt hat und von den notwendigen ge werblichen Folgerungen entweder nichts wissen will oder nicht dar an gedacht hat. Vom politischen Standpuncte ist die Beseitigung aller, oder möglichst aller Schranken der freien Bewegung der Be völkerung und der freien Niederlassung ohne Zweifel die notwen dig zu erfüllende Bedingung, wenn sich alle Deutsche in der Thal als unterschiedslose Bürger eines großen Staates fühlen und die partikularen Unterschiede in die heilsamen Grenzen zurückgedrängt werden sollen. Hätte aber diese Freizügigkeit keinen weiteren In halt, als ein bloßes Aufenthaltsrecht, schlösse sich ihr nicht auch ein möglichst unbeschränktes Niederlassungsrecht an, ein allgemei nes Recht, seinen Unterhalt durch Arbeit da zu suchen, wo man ihn am besten zu finden hofft, so wäre sie nur eine Wohlthat für Herumtreiber und Vagabonden und die ganze Wirkung auf Aus gleichung der Ecwerbsverhältnisse, welche man davon hofft, wäre vereitelt. Daher laßt sich die Freizügigkeitsfrage gar nicht beant worten, ohne nicht auf der einen Seite in das Heimathsrecht, das Gemeindedürgerrecht, die Armenversorgung, auf der andern Seite in die Erwerbung des BefugniffeS zum Gewerbebetriebe einzuge hen und man wird bei aller Geneigtheit, die Frage der allgemeinen Freizügigkeit theoretisch unbedingt zu bejahen, doch von dem practi- schen Standpuncte aus den Umfang ihrer Ausführbarkeit von dem Umfange abhängig sein lassen müssen, in welchem sich das Aufgeben der bisherigen localen Beschränkungen deS Niederlas sungsrechts sowohl, als des Befugnisses zum Gewerbebetriebe als ausführbar zeigt. Auf diesem Standpuncte angekommen, glaubte man bei oer Berathung die Erörterung der auf Niederlassung, Erwerbung der Gemeinderechte und Armenversorgung bezüglichen Fragen, so wün schenswerth man auch den thunlichsten Wegfall aller unnöthigen Beschränkungen und wenigstens die Erlangung gleichmäßiger Bestimmungen durch ganz Deutschland vom gewerblichen Stand punkte aus und namentlich im Interesse der eigentlich arbeitenden- Classen erachten mußte, als weniger hierher gehörig bei Seite las sen und vorzugsweise auf die Befugniß zum Gewerbebetriebe und die möglichen Bestimmungen einer allgemeinen deutschen Ge werbeordnung eingehen zu müssen. Konnte man sich in dieser Beziehung zunächst nicht entschlie- ßen, schrankelose Freiheit als das zu erreichende Ideal hinzustellen, so mußte man doch anerkennen, daß auch hier wenigstens Gleich förmigkeit der allgemeinsten Bestimmungen durch ganz Deutsch land notwendig sei, wenn sich die Vortheile der Einheit möglichst entwickeln sollen. Man hielt also insoweit eine allgemeine deut sche Gewerbeordnung allerdings für wünschenswerth. Aber die gegenwärtige Verschiedenartigkeit der Gewerbeordnungen und Un ordnungen Deutschlands ist so groß, daß ein Uebergang zu völli ger Gleichheit in allen Einzelheiten mit einem Sprunge durch alle deutschen Länder unausführbar erscheint. . Daher kann eine solche allgemeine Gewerbeordnung auch nur die allgemeinsten Bestimmungen enthalten, deren Durchführung unerläßlich ist, wenn nicht nach wie vor jede Binnengrenze eine unübersteigliche Schranke jeder wohltha'tigen Ausgleichung der gewerblichen Bevöl kerung und jeder vernünftigen Ausübung des allgemeinen deut schen Staatsbürgerrechts bleiben soll. Die besonderen Gewerbe ordnungen würden den Ausbau im Einzelnen mit Rücksicht auf die besondern Verhältnisse und Ueberführung zu endlicher Ueber- einstimmung enthalten, aber natürlich nicht mit den einzelnen Hauptsätzen der allgemeinen Gewerbeordnung in Widerspruch ste hen dürfen. Hat es auch die Commission zunächst nur mit den sächsischen Verhältnissen zu thun, so wird sie doch vor Allem darüber einig sein müssen, was kann in eine allgemeine deut sche Gewerbeordnung ausgenommen werden, wenn dieselbe für die verschiedenen deutschen Länder annehmbar erscheinen und die etwai gen Nachtheile hier der Aufgabe bisheriger Beschränkungen, dort der Aufnahme bis jetzt ungekannter Bedingungen, durch die Vor theile allgemeiner Gleichförmigkeit und auf möglichste Selbstregie rung gegründeter allgemeiner Gewerbsverfaflung ausgeglichen wer den sollen. Erst wenn man darüber einig ist, kann man beur- theilen, ob etwaige Vorschläge für Sachsen mit dergleichen allge-
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