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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 12.04.1853
- Erscheinungsdatum
- 1853-04-12
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185304129
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18530412
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18530412
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1853
- Monat1853-04
- Tag1853-04-12
- Monat1853-04
- Jahr1853
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 12.04.1853
- Autor
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Md Anzeiger. ^ 102. Dienstag dm 12. April. 1853. Bekanntmachung. Nachdem die Ordnung für die Benutzung unsers Lagerhofes die allerhöchste Bestätigung erhalten hat, so bringen wir ö, dieselbe mit dem dazu gehörigen Tarife hierdurch zur öffentlichen Kenntniß. Leipzig, den V. April 1853 Der Math der Stadt Leipzig. Koch. Wir Friedrich Angrrft, von Gottes Gnaden König von Sachsen rc. rc. haben auf den Vortrag Unserer Ministerien der Justiz und des Innern der für die Benutzung der städtischen Lagerhäuser zu Leipzig von d«t dafige« Gtadtrathe im Entwürfe vorgelegten Lagerhof-Ordnung der Stadt Leipzig, nachdem dieselbe auch der Prüfung Unsre- Finanz-Ministerium- unterlegen hat, unter gleichzeitiger Verleihung der in den tztz. 29 und 31 enthaltenen Rechtsvergünstigungen dergestalt die nachgesuchte Bestätigung hierdurch ertheilt, daß den Vorschriften dieser Lagerhos- Ordnung von Allen, die eS angeht, ihrem ganzen Inhalte nach auf das Pünktlichste nachgegangen werden soll, lttmudlich ist darüber? dieses / ^ B e st a t i g ir rr g - d e e r e t aus-eftrtigt, und «nte« Bedrückung Unsres Königlichen Siegels von Uns eigenhändig vollzogen worden. Dresden, M» 31. März 1SV3. Ml. Wad Friedrich August. WGOret MFM Bestchißuna der Lagechof- vr. Ferdinand Aschinsky. Ordnung der Stadt Leipzig. Friedrich Ferdinand Freiherr v. Berrst. Lagerhof - Grdnrmg -e* Ttadt Leipzig. ' Für dir Benutzung des Lagerhofes der stltadt Leipzig werden folgende Bestimmungen getroffen: Allgemeine Besti«m«nge». 8. 1. Der Lagerhof steht unter der Verwaltung des Rathes der Stabs Leipzig. tz. 2. Derselbe kann sowohl zur Niederlage der im frfl'za Berühre befindlichen, als der zollpflichtigen Güter benutzt werden. verunreinigen, oder der Faulmß au-gesetzt sind, mithin abgesondert gelagert werden müssen, können nur n< und, soweit sie zollpflichtige find, mit Genehmigung der Zollbehörde zum städtischen Lager gebracht werden. 8- 4. Oie Verwaltung hat für die wirthschaftliche Erhaltung der Lagerräume in Dach und Fach, für sicheren Verschluß der selben, st tbie für Abwendung von Feuersgefahr im Innern der Gebäude und deren nächsten Umgebungen durch Anschaffung und gehörige Instandhaltung der erforderlichen Feuerlöschgerä'thschaften Sorge zu tragen, überdies auch jede Lagerpost vor FeuerSg'fahr bei einer im Königreiche Sachsen concessionirten Assecuranz nach ihrer Wahl zu versichern. Unbeschadet der nach tz. 25 von ihr zu über nehmenden Gewährleistung de- Werthes aller ihr zum Lager übergebenen Güter gegen Keuersgefahr haftet sie überdies nur für Be schädigung der gegen Lagerschein lagernden Maaren, welche aus einer ihr zur Last fallenden Unterlassung oder Vernachlässigung dieser Fürsorge entsteht. Andere Beschädigungen der lagernden Waaren und Unglücksfälle, welche dieselben treffen, hat die Verwaltung nicht zu vertreten. 8- 5. Die Verwaltung ist befugt, jedoch nickt verbanden, nützliche Verwendungen zu Erhaltung der lagemden Gegenstände zu machen und der Lagemehmer zu Erstattung dieser Verwendungen verpflichtet. So weit möglich, ist derselbe vorher hiervon in Kennt nis zu setze». §. Ü. Das Lagergeschäft wird von einem Inspektor geleitet und ist von den Lageynehmem sowohl den Anordnungen desselben, äs der übrigen Beamten de- LagerhofeS Folge zu leisten. Beschwerden über Unterbeamte sind zunächst an den Inspektor zu richten. wacht. Derselbe ist gleich den übrigen Beamten Wagenführer deren Anordnungen bei der Auf- und als ^ , , . .. „ 8' 7 Der Inspektor hat für Ruhe und Ordnung innerhalb der Lagerhof-Grenzen -u sorgen. Personen, die auf dem Lagerhofe keine Geschäfte haben, oder daselbst sich ungebührlich betragen, müssen sich auf die erste Aufforderung von demselben entfernen. 8- 8. ^Die Lagergüter sind vom Lagernehmer zum Lagerhofe zu bringen und von demselben wieder abzuhoten. 8- 9. Die Ein- «nd Ausfahrt des Lagerhofes wird hurch einen Thorwärter de berechtigt, Vü Ladungen dex abfahrenden Fuhrwerke zu revidiren, und haben die Abftchrt unbedingt zu gehorchen. 8- 1V. Unter keinen Umstäpden darf bei Feuer und Licht in den Lagerhäusern gearbeitet und eben so wenig darin und innerhalb K* Lagerhofgnmje Tabak z-raucht Herden. 9- 11- IN det Regel habe» nur die von der Verwaltung an - unh in Pflicht genommenen Arbeiter «nd Hülfsarbeiter, so wie die verpflichteten Getrttdemeffer, nicht Mr hi§ Beauftragte der Lageryehmer Zutritt zu den Lagerräumen. In driagrnden Fällen, Ln denen eine besondere Behandlung von LagergegenstLnden njlchig wird (tz. 13), ist jedoch der Inspektor M/Mtt ermächtigt, eine Ausnahme «' . ... -,» , i ',-j »'2 ^ « - - " ^7 ' 7 f"' dur^Es^iamfa-t. 4»« Hab«, dl» Pferd» d»i« Ha««» -«hdri- ad,u-
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