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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 16.04.1853
- Erscheinungsdatum
- 1853-04-16
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185304167
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18530416
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18530416
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1853
- Monat1853-04
- Tag1853-04-16
- Monat1853-04
- Jahr1853
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 16.04.1853
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und Anzeiger. ^ 106. Sonnabend den 16. April 185S Bekanntmachung. Nachdem die Ordnung für die Benutzung unsers Lagerhofes die allerhöchste Bestätigung erhalten hat, so bring« wir dieselbe mit dem dazu gehörigen Tarife hierdurch zur öffentlichen Kenntniß. Leipzig, den d. April 1853. Der Skath der Stadt Leipzig. Koch. ausg Wir Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen rc. rc. haben auf den Vortrag Unserer Ministerien der Justiz und de- Jnnem der für die Benutzung der städtischen Lagerhäuser zu Leipzig von dem dafigen Stadtrathe im Entwürfe vorgelegten Lagerhof-Orduuug der Stadt Leipzig, nachdem dieselbe auch der Prüfung Unsre- Finanz-Ministeriums unterlegen hat, unter gleichzeitiger Verleihung der in den tztz. 2V und 31 enthaltenen Rechtsvergünstigungen dergestalt die nachgesuchte Bestätigung hierdurch ertheilt, daß den Vorschriften dieser Lagerhvf- Ordnung von Allen, die es angeht, ihrem ganzen Inhalte nach auf das Pünktlichste nachgegangen werden soll. Urkundlich ist darüber dieses BestatigungSdecret ;t, und unter Beidrückung Unsres Königlichen Siegels von Uns eigenhändig vollzogen worden, den, am 31. März 18S8. tlZ. MD- Arirdrich August. DWVOst wegen Bestätigung der Lagerhof- vr. Ferdinand Zschinskp. Ordnung der Stadt Leipzig. Friedrich Ferdinand Freiherr v; Brust. Lagerhof-Ordnung der Stadt Leipzig. Für die Benutzung des Lagerhofes der Stadt Leipzig werden folgende Bestimmungen getroffen: Allgemeine Bestimmungen. tz. 1. Der Lagerhof steht unter der Verwaltung de- RatheS der Stadt Leipzig. tz. 2. Derselbe kann sowohl zur Niederlage der im freien Verkehre befindlichen, als der zollpflichtigen Güter benutzt werden. Beide Gattungen von Gütem werden aber räumlich von einander getrennt gehalten, so daß keine Vermischuna stattfinden kann. tz. 3. Feuergefährliche und explodirende Gegenstände, so wie alle Artikel, welche die Lagerräume oder die Atmosphäre in denselben verunreinigen, oder der FLulniß auSgesetzt sind, mithin abgesondert gelagert werden müssen, können nur nach besonderer Uebereinkunft und, soweit sie zollpflichtige sind, mit Genehmigung der Zollbehörde zum städtischen Lager gebracht werden. h. 4. Die Verwaltung hat für die wirthschaftliche Erhaltung der Lagerräume in Dach und Fach, für sicheren Verschluß der selben, so wie fiir Abwendung von Feuersgefahr im Innern der Gebäude und deren nächsten Umgebungm durch Anschaffung und Erhaltung lern der G gehörige Instandhaltung der erforderlichen Feuerlöschgeräthschaften Sorge zu tragen, überdies auch jede Lagerpost vor FeuerSgefahr bei einer un Königreiche Sachsen concessionirten Affecuranz nach ihrer Wahl zu versichern. Unbeschadet der nach tz. 25 von ihr zu über nehmenden Gewährleistung de- WertheS aller ihr zum Lager übergebenen Güter gegen FeuerSgefahr hastet sie überdies nur für Be schädigung der gegen Lagerschein lagernden Waaren, welche au- einer ihr zur Last fallenden Unterlassung oder Vernachlässigung dieser Fursome entsteht. Andere Beschädigungen der lagemden Waaren und Unglücksfälle, welche dieselben treffen, hat die Verwaltung nicht zu vertrete«. tz. 5. Die Verwaltung ist befugt, jedoch nicht verbunden, nützliche Verwendungen zu Erhaltung der lagernden Gegenstände zu machen und der Lagemehmer zu Erstattung dieser Verwendungen verpflichtet. So weit möglich, ist derselbe vorher hiervon in Kennt niß zu setzen. tz. 6. Da- Lagergeschäft wird von einem Inspektor geleitet und ist von den Lagernehmern sowohl den Anordnungen desselben, als der übrigen Beamten des LagerhofeS Folge zu leisten. Beschwerden über Unterbeamte sind zunächst an den Inspektor zu richten. tz. 7. Der Inspektor hat für Ruhe und Ordnung innerhalb der Lagerhof-Grenzen zu sorgen. Personen, die auf dem Lagerhofe keine Geschäfte haben, oder daselbst sich ungebührlich betragen, müssen sich auf die erste Aufforderung von demselben entfemen. tz. 8. Die Lagergüter sind vom Lagemehmer zum Lagerhofe zu bringen und von demselben wieder abzuholen. tz. S. Die Ein- und Ausfahrt de- Lagerhofe- wird durch einen Thorwärter bewacht. Derselbe ist gleich dm übrigen Beamten berechtigt, die Ladungen der abfahrenden Fuhrwerke zu revidiren, und haben die Wagenführer deren Anordnungen bei der Auf- und Abfahrt unbedingt zu gehorch«. tz. 1V. Unter keinen Umständen darf bei Feuer und Licht in den Lagerhäusern gearbeitet und eben so wenig darin und innerhalb der Lagerhofgrenze Tabak geraucht werdm. tz. 11. In der Regel Hatz« nur die von der Verwaltung an- und in Pflicht genommenen Arbeiter und Hülf-arbeiter, so wie die verpflichteten Getreidemesser, nicht aber die Beauftragten der Lagemehmer Zutritt zu den Lagerräumen. In dringend« Fällen, in den« eine besondrre Behandlung von Lagergegenständen nöthig wird (tz. 18), ist jedoch der Inspektor ermächtigt, eine Ausnahme von dieser Regel -u gestatt«. tz. 12. D« Fuhrleuten ist da- Bettet« der Speicher durchaus untersagt. Sie haben die Pferde beim Halten gehörig abzu? sträng«, mit der Leine anzubinden und bei ihr« Gespann« -u bleib«.
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