-------- ^ 122 A « zetgev Moirt«rg dm L. Mai. —7^ 18S3. Erinnerung an Abentrichtung der Grundsteuern rc. ^ Um Mat d. I. rvrrd dpr diesjährige zweite Termin der Grundsteuern, welcher nach dem Finanzgesehe vom 27. Mai 1952 und Her AusführunaS - Verordnung vom nämlichen Tage mit Drei Pfennigen von jeder Steuereinheit zu entrichten ist, fällig. , Dir dkeSfüllfigen hiesigen Steuerpflichtigen werden daher hierdurch aufgefordert, ihre Steuecheiträge, so wie die städtischen Reaffchoß - E EomMtkiMntüM spätesten- binnen 14 Tagen nach gedachtem Termine bei der Stadt- Steurr-KiMc/tzMe Mhser zll bezahlen, indem nach Ablauf dieser Frist, gesetzlicher Vorschrift gemäß, sofort executivische Zwangsmittel gegen dir RestMpr eintreten müssen. _ ^ ^ ^ . Mpzia, Leipzig, am 30. April 1853. Rath d« Stadt iöetpzkg Koch. l. , tn Bekanntmachung. Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 30. Decrmber 1951 finden wir uns wiederholt veranlaßt, Betreff der bei dem Verkaufe von Kohlen und andleven trockenen Waarertz in hiesiger Stabt zu gebrauchenden GemSste anderweit Folgendes zur Nachachtung hiermit bekannt zu machen: 1) Gemäße, welche vom Boden aus nach oben spitz zulaufen, dürfen sticht geführt werden. 2) Außer cylistdrisch geformten ist lediglich die Führung solcher Gemäße gestattet, welche vosti oberen Rastdr nach ' diene Baven spitz zrrlaufen. Doch darf auch hierbei der Unterschied deS größten und kleinsten Durchmessers Äicht mehr betragen äls: beim ganzen Scheffel 2 Zoll, - beim halben Scheffel 1 Zoll, bei dem Viertel und der Metze */- Zoll. 3) Der Durchmesser cylindrisch geformter, und der kleinste Durchmesser konischer Gemäße, insoweit letztere nach Vorstehendem statthaft sind, darf nicht kleiner sein, als: beim ganzen Scheffel 27 Zoll, beim halben Scheffel 21 Zoll, beim Viertel-Scheffel 16 Zoll, bei der Metze .... 10 Zoll. , 4) UuMdeM söll Höst heute an auch gestattet sein, daß bei dem Verkaufe von Kohlen und anderen trockenen »aavm nach Zwei - Metzengrmäß en vermessen «sxd.. ES darf jehoch ein solches Maß ebenfalls nur cylindrisch geformt sein, oder, MS e- von dem oberen Rande nach dem Boden spitz -»läuft, der Unterschied des größten und kleinsten Durchmessers sticht , mehr als */, .Zoll betragen, und ihr kleinster Durchisiessrr nicht weniger als, 13 Zoll estthalken. 5) UrbrigenS müssen alle Gemäße, dem Inhalte nach richtig, und stiit deutlich esierinbarestt, hstrch AMtzung nicht verwischtem Rathsstrmpel versehen sein. Die Stttnpelstkg geschieht in der Expedition des Marstalles nach vorgängiger Prüfung mittelst der da- Wst befindlichen Normalmaßr, und gegen die übliche Gebühr. ... 6) Asse det^ vö-stehenhsst Bestimmungen lucht entsprechenden, in Verkaufs- oder Geschäftsloralen -der an V<r- rgusSsiänPeu sich vorfindenölen, zum Messen von Kdhlen und anderen trockenen Waaren bestimmten Gemäße unterliegen der Eonftßcatiön, und eS werden deren Zsthäber außerdem unnachflchttich in Geld- oder Grfängniß- ftrafe genommen werden. Leidig, am 22 April 1853. Der Riet- »er Stadt «etpztst Köch' ^ ' '' !!. ' i! N4 7 -> de au welchem Tage der Abschi. Berhichaissch ln EmHang gmommen werdm richtig, dm »8. April 1NS3. »onten wird hiermit bekannt gemacht, daß.dt« Dupricat«Eert1ficate- tzbex gn »lbm Ostmueffe verkauften Waarenp-stm chstestmS bi- . . ^ Btat a. .O.^Abeuv-iNz «Hl-F V >1'. ^ 1.^ gedachte Messe ablLust, an die Conto-Buchhalterei- woselbst Formulare zu «ewäbnten können, einzureichen sind. i KOntgltche- lj-auptsteuerarnt.